Kategorie: § 09 GewStG – Kürzungen
§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23, DStR 2026, 9
[Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21, EFG 2024, 480]
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechtes zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Das ist der originäre Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Zudem sind die in § 15 Abs. 3 EStG beschriebenen Betätigungsformen Gewerbebetrieb im Sinne der Norm. Im Inland betreiben wird der Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird, § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG.
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte enthält. Die Regelung hat rein deklaratorischen Charakter, da nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer nur der im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt. Die Erfassung des Gewinns, der in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt wird, ist strukturell ausgeschlossen.
Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegen Betriebsstätte entfallend, § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG.
[Hinweis: Soweit im Urteil von einer Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte gesprochen wird, erscheint das zu weitgehend. Der Gesetzgeber formuliert zurückhaltender und negiert den inländischen stehenden Gewerbebetrieb des § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Eine aktive Zuordnung zu einer ausländischen Betriebsstätte erfolgt seitens des Gesetzgebers nicht. Eine solche Zuordnung hätte indes auch keine weitergehenden gewerbesteuerlichen Folgen. So verstanden bedarf es auch nicht der vom BFH aufgeworfenen Frage nach der Betriebsstättenqualifikation des Handelsschiffes. Das Gesetz fingiert keine Betriebsstätte auf dem Handelschiff, die nicht im Inland belegen ist. Das Gesetz fingiert lediglich, dass ein Anteil des Gewerbeetrages nebst Hinzurechnung nicht auf eine inländische Betriebsstätte entfällt.]
Die Regelung ist zwar wegen ihrer konkreten Rechtsfolge konstitutiv. In systematischer Hinsicht trägt sie der Besonderheit der Branche Rechnung, die darin liegt, dass ein wesentlicher Teil des wirtschaftlichen Erfolges außerhalb einer Betriebsstätte erzielt, was zur Folge hat, dass diese Wertschöpfung gewerbesteuerlich einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, da es keine betriebsstättenlosen Gewerbeerträge geben kann. Soweit keine weiteren Betriebsstätten vorhanden sind, wären diese Gewerbeerträge der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen. Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn das Handelsschiff selbst Betriebsstätte wäre. Dem steht jedoch die entgegen, dass das Handelsschiff als bewegliche Sache nicht Betriebsstätte sein kann. Der Gesetzgeber überwindet branchenspezifisch die ansonsten geltende Anknüpfung an den Betriebsstättenbegriff, BFH vom 10.08.2016 – I R 60/14, BStBl. 2017 II 537. [Hinweis: Bis zum Steueränderungsgesetz 1992 trug der Gesetzgeber dem strukturelle Problem durch eine reduzierte Gewerbesteuermesszahl in § 11 Abs. 3 Nr. 2 GewStG a.F. Rechnung.]
Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend der Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländische Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens, oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden, § 9 Nr. 3 S. 4 GewStG. Die Rechtsprechung versteht die gesetzliche Formulierung der Beförderung von „Personen und Gütern“ als „Personen oder Gütern“, BFH vom 10.08.2016 – I R 60/14, BStBl. 2017 II 534.
Da § 9 Nr. 3 S. 5 GewStG auf § 5a Abs. 2 S. 2 EStG verweist, umfasst die Kürzungsvorschrift auch die Vercharterung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn sie von Vercharterer ausgerüstet worden sind, BFH vom 22.12.2015 – I R 40/15, BStBl. 2014 II 537. Erfasst ist damit der Fall der Weitervercharterung, wenn die Ausrüstung durch den Zweitvercharter erfolgt.
Der Begriff Vercharterung ist in § 5a EStG nicht definiert, so dass im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob sämtliche Arten der Charter (- hier im Sinne der Ausgangsleistung -) von der Norm erfasst sind.
Die Zeitcharter (§§ 557ff. HGB) gehört zu den von § 5a Abs. 2 S. 2 EStG erfassten Formen der Vercharterung, weil die Zeitcharter voraussetzt, dass der Vercharterer das Handelsschiff ausgerüstet hat.
Wie bei der Zeitcharter stellt der Eigner dem Charter bei der Reisecharter (§§ 527ff. HGB) (früher: Frachtcharter) ein Schiff für einen bestimmten Zweck zur Verfügung. Das ist bei der Reisecharter nicht ein Zeitraum, sondern für eine bestimmte Reise. Wie bei der Zeitcharter behält der Eigner während der Reisecharter die vollständige Verfügungsmacht über das Schiff und trägt sämtliche Kosten, die der Schiffsbetrieb verursacht. Allerdings ist die Einflussmöglichkeit des Eigners auf den Betrieb des Schiffes bei der Reisecharter wesentlich größer, da bei der Zeitcharter der Charterer bestimmt, wohin das Schiff fährt und welche Ladung es aufnimmt.
Dem entgegen handelt es sich bei der Bareboatcharter (§§ 553ff. HGB) um die Vercharterung des nackten Schiffes, die nicht unter § 5a Abs. 2 S. 2 EStG fällt, weil der Vercharter das Schiff nicht ausrüstet. Die Form der Vercharterung ist von § 5a Abs. 2 EStG nicht erfasst.
Soweit die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf veränderte Regelungen im Seehandelsrecht abstellt und die Reisecharter nicht in den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 S. 2f GewStG einbezieht, liegt dem ein enges Normverständnis zu Grunde.
Ebenfalls erfasst sind die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte, BFH vom 24.11.1983 – IV R 74/80, BStBl. 1984 II 155 zu § 11 Abs. 4 GewStG 1974. Umfasst ist auch die Veräußerung von Handelsschiffen und der unmittelbare ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgütern, BFH vom 26.09.2013 – IV R 45/11, BStBl. 2015 II 296.
Dem entgegen liegt § 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG ein weites Normverständnis zu Grunde. So geht der BFH in seiner Entscheidung davon aus, dass § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG nicht zwischen den verschiedenen Formen der Vercharterung unterscheidet, wobei die Bareboatcharter nicht Verfahrensgegenstand war.
Soweit die steuerpflichtige Person selbst Charterleistungen bezieht (- hier im Sinne von Eingangsleistungen -) eröffnen diese den Anwendungsbereich der Norm, da § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG ausdrücklich vom Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe spricht. Mit Blick auf die verschiedenen Arten der Charter besteht hinsichtlich der Bareboatcharter keine Bedenken. Dem Charterer obliegen sämtliche Maßnahmen, um den Schiffsköper für den Betrieb in Gang zu bringen. Bei der Zeitcharter geht das Dispositionsrecht über das eingesetzte Schiff auf den Charterer über. Auch insoweit ist der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG eröffnet. Zweifel kommen indes bei der Reisecharter und der Slotcharter auf, da bei diesen Formen der Schiffsbetrieb in den Händen des Schiffseigners verbleibt.
Geschützt: § 34c EStG; § 26 KStG: Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die Gewerbesteuer
Praktisches Gewerbesteuerrecht 2026 – Hybride Fachtagung für Unternehmen, Steuerrechtsberatung und Kommunalverwaltung am 10. Juli 2026
Tagungstermin: 10. Juli 2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr als Webinar sowie in Präsenz im Auditorium in Solingen
Es wird eine Bescheinigung nach § 15 FAO ausgestellt.
Stimmen im Vorfeld der Veranstaltung 2026:
„Ist eine schöne Veranstaltung. Ich bin in diesem Jahr urlaubsbedingt leider nicht dabei„
„dieses Jahr kann ich leider an dem Seminar in Solingen nicht teilnehmen. [Persönliche Begründung] Bitte reichten Sie Herrn Schöneborn und Dr. Graw herzliche Gräße von mir aus.„
Stimmen zur Tagung 2025:
„Vielen Dank, für die schöne Veranstaltung, Stefan Liedtke!„
„Danke! War mal wieder TOP!!!!„
„Danke für den interessanten Vortrag!„
„Allen Referenten vielen Dank für die guten und informativen Vorträge und das umfrangreiche Skript.„
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw
Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG
Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung
Gesetzgeberische Aktivitäten und Überlegungen in Bezug auf die Gewerbesteuer im Lichte der schrittweisen Abschaffung der Körperschaftsteuer durch stetige Senkung des Körperschaftsteuersatzes
A. Gewerbesteuerpflicht
Neue Rechtsprechung zum Beginn der Steuerpflicht und zur Frage, ob Veräußerungsgewinne, die vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, gewerbesteuerfrei sein können.
BFH vom 11.12.2025 – III R 38/22 [FG Bremen vom 15.09.2020 – 1 K 20/20 (6)]
BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25 [FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]
BFH vom 21.08.2025 – IV R 15/22 [Hessisches FG vom 31.03.2022 – 8 K 589/20]
BFH vom 22.05.2025 – V R 32/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 349/22 G]
BFH vom 08.05.2025 – IV R 40/22 [FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21]
BFH vom 08.05.2025 – IV R 9/23 [FG Bremen vom 16.02.2023 – 1 K 21/21 (5)]
BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 – 10 K 10009/19]
BFH vom 15.05.2025 – V R 33/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 1130/22 G]
Fortsetzung der Rechtsprechung zur Aufwärtsabfärbung:
BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24 [FG Köln vom 13.03.2024 – 12 K 2183/20]
B. Hinzurechnungen
Neue Rechtsprechung zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen
§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG: BFH vom 21.05.2025 – III R 32/22 [FG München vom 25.07.2022 – 7 K 361/21]
§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG; § 19 GewStDV – BFH vom 21.05.2025 – III R 6/24 [FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G]
§ 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG: BFH vom 15.01.2026 – III R 28/24 [FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783]
Hinweis auf BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21 [FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G] zu § 8 Nr. 3 GewStG im Streitjahr 2000
C. Kürzungen
Erweiterte Kürzung – Art und Umfang der Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Lichte der gesetzlichen Änderungen
BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25 [FG Münster vom 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G, F]
BFH vom 25.09.2025 – IV R 31/23 [FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F]
BFH vom 25.09.2025 – IV R 9/24 [Schleswig-Holsteinisches FG vom 28.03.2024 – 1 K 134/22]
BFH vom 13.11.2025 – III R 23/23 [FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22]
BFH vom 03.06.2025 – III R 12/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21]
BFH vom 20.03.2025 – III R 14/23 [FG Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G]
§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG (Gewinne aus einer Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft) BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23 [FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]
§ 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG (Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr): BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23 [Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21]
D. Verluste
Verlustfeststellung und Verlustnutzung bei Personenunternehmen und bei Kapitalgesellschaften
Neue Rechtsprechung zur Frage unter welchen Voraussetzugen ein vortragsfähiger Gewerbeverlust im Rahmen der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. Setzt die Nutzbarkeit eines vortragsfähige Gewerbeverlustes der Personengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft zwingend einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung voraus?
BFH vom 19.03.2025 – XI R 2/23 [FG München vom 25.01.2023 – 6 K 1787/19] im Anschluss an BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21, BStBl. 2025 II 56 [FG Sachsen vom 07.09.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848]
E. Zuteilung und Zerlegung
F. Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer
Neue Chance für die Argumente der Finanzverwaltung gegen die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer.
§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG; § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG: Zeitraumzurechnung auf den Beginn des Erhebungszeitraum
BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23
[FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG wird nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG um die Gewinne aus Anteilen an bestimmten juristischen Personen gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapital beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt worden sind. Der Tatbestand ist zeitpunktbezogen ausgestaltet, BFH vom 11.07.2023 – I R 21/20, BStBl. 2024 II 413; BFH vom 11.07.2023 – I R 36/20, BStBl. 2024 II 419; BFH vom 11.07.2023 – I R 40/20, BStBl. 2024 II 434; BFH vom 11.07.2023 – I R 45/20, BStBl. 2024 II 438.
Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist.
Da § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG zeitpunktbezogen ausgestaltet ist, erfolgt keine Zurechnug des Zeitraumes nach § 4 Abs. 3 S. 2 UmwStG auf den Zeitpunkt im Sinne des § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG, BFH vom 16.04.2014 – I R 44/13, BStBl. 2015 II 303 sowie BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl. 2025 I 92 Rz. 04.15 (UmwStE 2025); a.A. noch BMF vom 11.11.2011, BStBl. 2011 I 1314, Tz. 04.15 (UmwStE 2011).
Es kommt auch nicht zur Anwenung der allgemeinen Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG. Diese Regelung tritt hinter die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG zurück, um deren Regelungsgehalt nicht zu entwerten. Das gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 23 Abs. 1 UmwStG, der parallel auf beide Normen verweist. Der anderen Ansicht der Vorinstanz folgt der BFH nicht.
Geschützt: § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG; § 7 S. 1 GewStG, § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Halten von Anlageobjekten
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: verdeckte Vermietungstreuhand betreffend Betriebsvorrichtungen als Treuhänder
Praktisches Gewerbesteuerrecht 2025 – Hybride Fachtagung für Unternehmen, Steuerrechtsberatung und Kommunalverwaltung
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw
Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG
Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung
Der Koalitionsvertrag und seine Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
A. Gewerbesteuerpflicht
- Beginn der sachlichen Steuerpflicht einer Personengesellschaft
BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22
- Aufwärtsabfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG
BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20
BFH vom 04.02.2024 – VIII R 1/22
- Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
BFH vom 21.11.2024 – IV R 26/22
B. Hinzurechnungen
- Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
BFH vom 19.11.2024 – VIII R 26/21 – Ausgleichszahlungen bei Zins-Swaps
FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G (III R 6/24) – Konzernfinanzierungsgesellschaften
- Mieten / Pachten, § 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG
BFH vom 17.10.2024 – III R 33/22
BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22
FG Baden-Württemberg vom 07.10.2024 – 10 K 953/22 (III R 39/24)
- Rechteüberlassung, § 8 Nr. 1 lit. f GewStG
FG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2022 – 11 K 11252/17 (NZB: IV B 7/23; nach Zulassung: IV R 26/23)
C. Kürzungen
- einfache Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG
- erweiterte Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG
BFH vom 17.10.2024 – III R 1/23 – Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im laufenden Erhebungszeitraum
BFH vom 11.01.2024 – IV R 24/21 – Vermietung eines Hotelgrundstücks
BFH vom 13.06.2024 – III R 26/21 – Verschaffung von Dienstleistungen
BFH vom 11.07.2024 – III R 41/22 – Weitervermietungsmodell
BFH vom 22.02.2024 – III R 13/23 – umgekehrte Betriebsaufspaltung
BFH vom 30.10.2024 – IV R 19/22 – Betriebsverpachtung
D. Verluste
- Sanierungsgewinne, § 7b GewStG
BFH vom 10.10.2024 – IV R 1/22 / BFH vom 10.10.2024 – IV R 2/22
- Verfahrensrecht
BFH vom 11.01.2024 – IV R 25/21 – Bindungswirkung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
BFH vom 25.04.2024 – XI R 18/22 – Berücksichtigung verlusterhöhender Tatsachen bei Nullfeststellung
BFH vom 23.02.2024 – IX B 118/22 – Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden
- Unternehmeridentität
BFH vom 01.02.2024 – IV R 26/21 – einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes
- Unternehmensidentität
BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21 – Gewerbeverlust nach Anwachsung
- Kapitalgesellschaften
E. Zuteilung und Zerlegung
- Bestimmung des Steuergläubigers
BFH vom 03.12.2024 – IV R 5/22
- sachliche und örtliche Zuständigkeit
BFH vom 07.11.2024 – III R 27/23 / BFH vom 07.11.2024 – III R 28/23
- Zerlegungsrecht
BFH vom 15.05.2024 – IV R 21/21 – mehrgemeindliche Betriebsstätten – Bindungswirkung der Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG
BFH vom 15.05.2024 – IV R 22/21 – nachträglich bekannt gewordene Tatsachen