Praktisches Gewerbesteuerrecht 2026 – Hybride Fachtagung für Unternehmen, Steuerrechtsberatung und Kommunalverwaltung am 10. Juli 2026

Tagungstermin: 10. Juli 2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr als Webinar sowie in Präsenz im Auditorium in Solingen

Es wird eine Bescheinigung nach § 15 FAO ausgestellt.

Stimmen im Vorfeld der Veranstaltung 2026:

Ist eine schöne Veranstaltung. Ich bin in diesem Jahr urlaubsbedingt leider nicht dabei

dieses Jahr kann ich leider an dem Seminar in Solingen nicht teilnehmen. [Persönliche Begründung] Bitte reichten Sie Herrn Schöneborn und Dr. Graw herzliche Gräße von mir aus.

Stimmen zur Tagung 2025:

Vielen Dank, für die schöne Veranstaltung, Stefan Liedtke!

Danke! War mal wieder TOP!!!!

Danke für den interessanten Vortrag!

Allen Referenten vielen Dank für die guten und informativen Vorträge und das umfrangreiche Skript.

Referenten

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw

Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen

RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG

Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung

Gesetzgeberische Aktivitäten und Überlegungen in Bezug auf die Gewerbesteuer im Lichte der schrittweisen Abschaffung der Körperschaftsteuer durch stetige Senkung des Körperschaftsteuersatzes

A. Gewerbesteuerpflicht

Neue Rechtsprechung zum Beginn der Steuerpflicht und zur Frage, ob Veräußerungsgewinne, die vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, gewerbesteuerfrei sein können.

BFH vom 11.12.2025 – III R 38/22 [FG Bremen vom 15.09.2020 – 1 K 20/20 (6)]

BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25 [FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]

BFH vom 21.08.2025 – IV R 15/22 [Hessisches FG vom 31.03.2022 – 8 K 589/20]

BFH vom 22.05.2025 – V R 32/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 349/22 G]

BFH vom 08.05.2025 – IV R 40/22 [FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21]

BFH vom 08.05.2025 – IV R 9/23 [FG Bremen vom 16.02.2023 – 1 K 21/21 (5)]

BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 – 10 K 10009/19]

BFH vom 15.05.2025 – V R 33/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 1130/22 G]

Fortsetzung der Rechtsprechung zur Aufwärtsabfärbung:

BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24 [FG Köln vom 13.03.2024 – 12 K 2183/20]

B. Hinzurechnungen

Neue Rechtsprechung zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG: BFH vom 21.05.2025 – III R 32/22 [FG München vom 25.07.2022 – 7 K 361/21]

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG; § 19 GewStDV – BFH vom 21.05.2025 – III R 6/24 [FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G]

§ 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG: BFH vom 15.01.2026 – III R 28/24 [FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783]

Hinweis auf BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21 [FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G] zu § 8 Nr. 3 GewStG im Streitjahr 2000

C. Kürzungen

Erweiterte Kürzung – Art und Umfang der Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Lichte der gesetzlichen Änderungen

BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25 [FG Münster vom 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 31/23 [FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 9/24 [Schleswig-Holsteinisches FG vom 28.03.2024 – 1 K 134/22]

BFH vom 13.11.2025 – III R 23/23 [FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22]

BFH vom 03.06.2025 – III R 12/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21]

BFH vom 20.03.2025 – III R 14/23 [FG Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G]

§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG (Gewinne aus einer Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft) BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23 [FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]

§ 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG (Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr): BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23 [Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21]

D. Verluste

Verlustfeststellung und Verlustnutzung bei Personenunternehmen und bei Kapitalgesellschaften

Neue Rechtsprechung zur Frage unter welchen Voraussetzugen ein vortragsfähiger Gewerbeverlust im Rahmen der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. Setzt die Nutzbarkeit eines vortragsfähige Gewerbeverlustes der Personengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft zwingend einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung voraus?

BFH vom 19.03.2025 – XI R 2/23 [FG München vom 25.01.2023 – 6 K 1787/19] im Anschluss an BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21, BStBl. 2025 II 56 [FG Sachsen vom 07.09.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848]

E. Zuteilung und Zerlegung

F. Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer

Neue Chance für die Argumente der Finanzverwaltung gegen die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer.

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Geschützt: § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG; § 7 S. 1 GewStG, § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG

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Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032

[Nichtanwendungserlass: gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032]

Mit gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032 hat die Finanzverwaltung zu den Folgen des BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649, auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinau allgemein anzuwenden sind.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032 werden aufgehoben.

Die im BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

§ 2 GewStG: Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25

[Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehenden Gewerbebetrie, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG.

Ein originärer Gewerbebetrieb liegt daher bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG vor. Daneben liegt ein Gewerbebetrieb auch unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 (Abfärbung) und Nr. 2 (gewerbliche Prägung) EStG vor. Eine rechtsfähige Stiftung unterliegt nur dann der Gewerbesteuer, wenn sie einen originären Gewerbebetrieb unterhält. Abfärbung und gewerbliche Prägung sind in ihrem Fall nicht einschlägig.

Da eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts keine Kapitalgesellschaft ist, greift die Fiktion des § 2 Abs. 3 GewStG für Sie nicht.

Als Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt auch die Tätigkeit einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ausgenommen ist die Land- und Forstwirtschaft.

Die Regelung erweitert den Besteuerungstatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG um Tätigkeiten außerhalb des § 15 Abs. 2 EStG. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG ist derjenige des § 14 AO. Die Regelung umfasst daher eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es insoweit nicht.

Selbständig im Sinne des § 14 AO ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne anderweitige Betätigung nicht möglich wäre, BFH vom 24.01.2019 – IV R 63/16, BStBl. 2019 II 392. Die Selbständigkeit ist also im Sinn einer sachlichen Selbständigkeit zu verstehen.

Die Beteiligung an einer gewerbliche tätigen Personengesellschaft überschreitet nacht dem Konzept der Besteuerung von Mitunternehmerschaften den Rahmen der Vermögensverwaltung, weil der Mitunternehmer selbst als Gewerbetreibender angesehen wird. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall der Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Diese Gesellschaften üben keine gewerbliche Tätigkeit aus. Das Gesetz fingiert lediglich die Erzielung gewerblicher Einkünfte. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird hierdurch nicht begründet, BFH vom 25.05.2011 – I R 60/10, BStBl. 2011 II 858.

Soweit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehen, überschreiten diese nur dann die Grenzen der Vermögensverwaltung, wenn planmäßig Unternehmenspolitik betrieben wird oder in anderer Weise Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaften genommen wird, an denen (mittelbar) Beteiligungen bestehen und damit eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist, BFH vom 25.08.2010 – I R 97/09, BFH/NV 2011, 312.

§ 2 Abs. 3 GewStG: sachliche Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25

[Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Das Gewerbesteuerrecht enthält heute keine Definition des Gewerbebetriebes mehr. Die früher in der GewStDV enthaltene Definition des Gewerbebetriebes wurde in § 15 Abs. 2 EStG überführt. Daher verweist § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG hinsichtlich des Begriffes des Gewerbebetriebes auf das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der Begriff des Gewerbetriebes umfasst damit sowohl den originären Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG wie auch die fingierten Gewerbebetriebe, die bei der Besteuerung von Personengesellschaften gelten. Das ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG derjenige kraft Abfärbung sowie derjenige nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kraft gewerblicher Prägung.

Die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft gilt darüber hinaus stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG.

Als Gewerbebetrieb gilt darüber hinaus nach § 2 Abs. 3 GewStG die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Ausgenommen ist jedoch die Land- und Forstwirtschaft. Denkbar ist daher, dass die Ausübung der selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 EStG in den Fällen des § 2 Abs. 3 EStG die sachliche Gewerbesteuerpflicht begründet, BFH vom 20.03.2019 – VIII B 81/18, BFH/NV 2019, 712.

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 3 GewStG setzt jedoch den Bestand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 14 AO voraus. Ein solcher liegt vor, wenn eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, § 14 S. 1 AO.

Der Begriff der Selbständigkeit im Sinne des § 14 AO unterscheidet sich von dem Begriff der Selbständigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Anders als im Einkommensteuerrecht beschreibt der Begriff der Selbständigkeit im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht die persönliche, sondern die sachliche Selbständigkeit. Damit wird eine Tätigkeit im Sinne des § 14 AO selbständig ausgeübt, wenn sie nicht mit anderen Betätigungen dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die anderweitige Betätigung nicht möglich ist, BFH vom 24.01.2019 – V R 63/16, BStBl. 2019 II 392.

Der Begriff der Nachhaltigkeit dient der Ausgrenzung der gelegentlichen Aktivitäten. Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, BFH vom 19.02.2009 – IV R 10/06, BStBl. 2009 II 533. Eine Vermutung der Wiederholungsabsicht liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zwei Geschäfte getätigt wurden. Wird nur ein Geschäft getätigt, fehlt es an einem nachhaltigen Handeln, wenn sich die Wiederholungsabsicht nicht aus andere Gründen feststellen lässt, BFH vom 08.06.2017 – IV R 30/14, BStBl. 2017 II 1061.

Keine Einnahmen in diesem Sinne sind Einnahmen oder Vermögensvorteile, die ohne Gegenleistung erzielt werden, wie das bei Spenden der Fall ist, BFH vom 12.09.1990 – I R 65/86, BStBl. 1991 II 258. Keine Voraussetzung im Sinne des § 14 S. 1 AO ist die Gewinnerzielungsabsicht.

Weitere Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist nach § 14 S. 3 AO, dass die Tätigkeit über die private Vermögensverwaltung hinausgeht. Der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens.Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung verläuft dort, wo nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt, BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BStBl. 2002 II 291. Umgekehrt liegt keine Vermögensverwaltung mehr vor, wenn die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht, BFH vom 19.01.2017 – IV R 50/14, BStBl. 2017 II 456.

Nach der Rechtsprechung erfüllt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich den Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Das gilt auch für das Halten von Genossenschaftsanteilen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird und die Kapitalgesellschaftschaft lediglich Mittel zur Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist, BFH vom 25.08.2010 – I R 97/09, BFH/NV 2011, 312. Das gilt auch, wenn über eine Holding planmäßig Unternehmenspolitik betrieben wird.

Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG begründen stets einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, BFH vom 27.03.2001 – I R 78/99, BStBl. 2011 II 449. Denn die daraus bezogenen Einkünfte der mitunternehmerisch beteiligten Person stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Dem entgegen liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft besteht, BFH vom 25.05.2011 – I R 60/10, BStBl. 2011 II 858. Die Rechtsfolge der gewerblichen Prägung strahlt nicht auf die Qualifikation als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 S. 3 AO aus.

Mehrere Beteiligungen dieser Art werden nach § 64 Abs. 2 AO als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt, BFH vom 25.05.2011 – I R 60/10, BStBl. 2011 II 858.

Eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist im Übrigen keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG. Die Tätigkeit einer rechtsfähigen Stiftung ist daher nicht stets und in vollem Umfang nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG sachlich gewerbesteuerpflichtig. Sie kann nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG sachlich gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie als originärer Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG qualifiziert. Darüber hinaus begründet die Tätigkeit einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechtes nach § 2 Abs. 3 GewStG die sachliche Gewerbesteuerpflicht, soweit die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der nicht als Land- und Forstwirtschaft qualifziert.

Die Rechtsfolge der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes beschränkt sich abschließend auf den Bereich, der die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Geschäftsbereiches verwirklicht, denn nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 GewStG reicht die Steuerpflicht nur soweit die tatbestandlichen Tätigkeiten vorgenommen werden. Eine Infektion der gesamten Tätigkeit erfolgt nicht.

Praktisches Gewerbesteuerrecht 2025 – Hybride Fachtagung für Unternehmen, Steuerrechtsberatung und Kommunalverwaltung

Hybride Tagung am Montag, den 30. Juni 2025 im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr in Solingen und als Livestream

Referenten:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw

Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen

RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG

Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung

Der Koalitionsvertrag und seine Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

A. Gewerbesteuerpflicht

  • Beginn der sachlichen Steuerpflicht einer Personengesellschaft

BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22

  • Aufwärtsabfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG

BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20

BFH vom 04.02.2024 – VIII R 1/22

  • Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

BFH vom 21.11.2024 – IV R 26/22

B. Hinzurechnungen

  • Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG

BFH vom 19.11.2024 – VIII R 26/21 – Ausgleichszahlungen bei Zins-Swaps

FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G (III R 6/24) – Konzernfinanzierungsgesellschaften

  • Mieten / Pachten, § 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG

BFH vom 17.10.2024 – III R 33/22

BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22

FG Baden-Württemberg vom 07.10.2024 – 10 K 953/22 (III R 39/24)

  • Rechteüberlassung, § 8 Nr. 1 lit. f GewStG

FG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2022 – 11 K 11252/17 (NZB: IV B 7/23; nach Zulassung: IV R 26/23)

C. Kürzungen

  • einfache Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG
  • erweiterte Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG

BFH vom 17.10.2024 – III R 1/23 – Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im laufenden Erhebungszeitraum

BFH vom 11.01.2024 – IV R 24/21 – Vermietung eines Hotelgrundstücks

BFH vom 13.06.2024 – III R 26/21 – Verschaffung von Dienstleistungen

BFH vom 11.07.2024 – III R 41/22 – Weitervermietungsmodell

BFH vom 22.02.2024 – III R 13/23 – umgekehrte Betriebsaufspaltung

BFH vom 30.10.2024 – IV R 19/22 – Betriebsverpachtung

D. Verluste

  • Sanierungsgewinne, § 7b GewStG

BFH vom 10.10.2024 – IV R 1/22 / BFH vom 10.10.2024 – IV R 2/22

  • Verfahrensrecht

BFH vom 11.01.2024 – IV R 25/21 – Bindungswirkung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

BFH vom 25.04.2024 – XI R 18/22 – Berücksichtigung verlusterhöhender Tatsachen bei Nullfeststellung

BFH vom 23.02.2024 – IX B 118/22 – Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden

  • Unternehmeridentität

BFH vom 01.02.2024 – IV R 26/21 – einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes

  • Unternehmensidentität

BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21 – Gewerbeverlust nach Anwachsung

  • Kapitalgesellschaften

E. Zuteilung und Zerlegung

  • Bestimmung des Steuergläubigers

BFH vom 03.12.2024 – IV R 5/22

  • sachliche und örtliche Zuständigkeit

BFH vom 07.11.2024 – III R 27/23 / BFH vom 07.11.2024 – III R 28/23

  • Zerlegungsrecht

BFH vom 15.05.2024 – IV R 21/21 – mehrgemeindliche Betriebsstätten – Bindungswirkung der Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG

BFH vom 15.05.2024 – IV R 22/21 – nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 1. Var. EStG: Aufwärtsabfärbung

BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24, BFH/NV 2025, 1023

[Vorinstanz: FG Köln vom 13.03.2024 – 12 K 2183/20, EFG 2025, 1539]

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Dabei enthält das Gewerbesteuerrecht heute keine Definition des Gewerbebetriebes mehr. Die früher in der GewStDV enthaltene Definition des Gewerbebetriebes wurde in § 15 Abs. 2 EStG übernommen. Daher verweist § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG hinsichtlich der Definition des Gewerbebetriebes auf das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Das Einkommensteuerrecht kennt in § 15 Abs. 2 EStG den originären Gewerbebetrieb sowie u.a. in § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG den fiktiven Gewerbebetrieb aufgrund einer Aufwärtsabfärbung. Die Aufwärtsabfärbung liegt vor, wenn eine Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht. Die Regelung wurde aufgrund der Rechtsprechung des BFH vom 06.10.2014 – IX R 53/01, BStBl. 2005 II 383 in das Gesetz eingefügt. Der BFH hatte im Rahmen dieser Entscheidung herausgearbeitet, dass der im Streitjahr geltende § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 für Zwecke der Abfärbung voraussetzte, dass die Personengesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Hieran fehle es jedoch entgegen der früheren Rechtsprechung, BFH vom 08.12.1994 – IV R 7/92, BStBl. 1996 II 264, im Fall des Bezuges gewerblicher Einkünfte aus einer gewerblichen Beteiligung. Dieser unterschiedlichen Sicht dürfte ein unterschiedliches Verständnis der Stellung der mitunternehmerisch verbundenen Personen zu Grunde liegen, die entweder Kraft ihres Mitunternehmerinitiativrechts tatsächlich selbst handelnd und ausübend sind oder die als Bezieher der Einkünfte aus der Beteiligung keine Tätigkeit ausüben. Diese Frage entscheidet sich auf Grundlage der Stellung der mitunternehmerisch verbundenen Person, die entweder als Teil der Mitunternehmerschaft von innen heraus agiert oder in einem Leistungsverhältnis zur Mitunternehmerschaft steht.

Nach der Rechtsprechung des BFH vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649 findet die Aufwärtsabfärbung für Zwecke der Gewerbesteuer aufgrund verfassungskonformer Auslegung keine Anwendung. Die Finanzverwaltung wandte dieses Urteil allerdings über den Einzelfall hinaus nicht an, gleichlautende Ländererlasse vom 01.10.2020, BStBl. 2020 I 1032. Nach Ansicht der Finanzverwaltung waren die Erwägungen in der Entscheidung BFH vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649 nicht rechtserheblich. Dem folgt auch die Rechtsprechung. In entscheidungserheblicher Weise schränkte die Rechtsprechung die Aufwärtsabfärbung auf die Ebene der Einkommensteuer erst in der Entscheidung BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374 zu einer vermögensverwaltenden Oberpersonengesellschaft ein. Diese Rechtsprechungslinie wurde mit der Entscheidung BFH vom 30.11.2023 – IV R 10/21, BFHE 282, 200 bestätigt. Später wurden die Erwägungen auf den Fall einer freiberuflich tätigen Oberpersonengesellschaft übertragen, BFH vom 04.02.2025 – VIII R 1/22. BFH/NV 2025, 513. Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 05.11.2025, BStBl. 2025 I 1838 hob die Finanzverwaltung daraufhin die bisherigen gleichlautende Ländererlasse vom 01.10.2020, BStBl. 2020 I 1032 auf.

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG: Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Zinsswap-Vereinbarung

BFH vom 10.04.2025 – VI R 11/22

[Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 18.08.2021 – 1 K 1410/19]

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.

Der Hinzurechnung nach § 8 GewStG unterliegen die in § 8 GewStG genannten Beträge, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Bei Personenunternehmen können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit mit dem Zinsswap betriebliches Zinsrisiko abgesichert werden soll. Das setzt eine hinreichend enge Verknüpfung des betrieblichen Darlehens mit dem zinssichernden Swap-Geschäft voraus. Das setzt unter anderem voraus, dass die steuerpflichtige Person das Swap-Geschäft von vorneherein als betriebliches Geschäft behandelt und die Ausgleichszahlung als betrieblichen Aufwand verbucht. Dem liegt zu Grunde, dass eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, wenn die Aufwendungen mit einer Einkunftserzielung objektiv zusammenhängt und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, BFH vom 14.07.2020 – VIII R 28/17, BStBl. 2021 II 14. Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, BFH vom 18.09.1984 – VIII R 324/82, BStBl. 1985 II 92. Das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung kann allerdings ein Anzeichen dafür sein, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen getätigt wurden, BFH vom 19.08.2015 – X R 30/12, BFH/NV 2016, 203. Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ist nach § 4 Abs. 4 EStG daher gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört, BFH vom 08.12.1997 – GrS 1-2/95, BStBl. 1998 II 193.

Der Begriff Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG ist dabei nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinne zu verstehen, sondern wirtschaftlich – und somit weit – auszulegen. Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kreditzinses, das heißt Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können, BFH vom 31.08.2022 – X R 15/21, BStBl. 2023 II 116.

Daher können auch laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein. Denn ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinsssätzen ergebenden Risiken zu optimiere, und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren die Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch der Zinszahlungsverpflichtung auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht, wobei umstritten ist, ob es einer Identität der Vertragspartner bedarf. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens das Risiko der Zinsänderung, BFH vom 16.11.2023 – III R 27/21, BStBl. 2024 II 292. Daher kann sich der an den Darlehenszinsen haftende betriebliche Veranlassungszusammenhang auf die laufenden Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps erstrecken soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll, BFH vom 20.06.2023 – IX R 15/21, BStBl. 2023 II 1103. Da Zinsswapvereinbarung und Darlehensvereinbarung grundsätzlich eigenständig nebeneinanderstehen, setzt der Betriebsausgabenabzug von laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps jedoch voraus, dass der Betriebskredit einerseits und zinssicherndes Swap-Geschäft andererseits hinreichend miteinander verknüpft sind. Nur dann setzt sich der betriebliche Veranlassungszusammenhang der Darlehenszinsen an den Differenzausgleich fort, BFH vom 20.06.2023 – IX R 15/21, BStBl. 2023 II 1103.

Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn beide Verträge zeitgleich abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander bezogen und durch die nämliche Zweckbestimmung miteinander verknüpft sind sowie der in dem Swap-Vertrag festgelegte Bezugsanfangsbetrag fortlaufend den (sich laufend reduzierenden) Restschuldbeträgen des Darlehens entspricht, FG Köln vom 30.01.2019 – 7 K 2736/17. Fallen beide Geschäfte zeitlich auseinander, kann der Veranlassungszusammenhang dennoch vorliegen, wenn die Geschäfte inhaltlich aufeinander abgestimmt sind, BGH vom 12.03.2019 – XI R 38/17 oder zumindest auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen, FG Münster vom 20.02.2019 – 7 K 1746/16 F. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang muss nicht zwingend durch einen enge(re)n unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang kompensiert werden. Das gilt auch bei einem Forward-Swap, der das bestehende Zinsniveau für ein späteres Darlehen absichern soll, OLG Düsseldorf vom 15.01.2015 – I-6 U 48/14. In diesem Fall muss (Forward-)Swap Geschäft belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen, denn die wirtschaftliche Ausgangslage kann sich zwischen Abschluss des Swap-Geschäftes und dem Eingehen des Darlehens unter anderem im Hinblick auf den dann erforderlichen Finanzierungsbedarf ändern.

Neben der objektiven Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft verlangt der Betriebsausgabenabzug von dahingehenden Differenzausgleichszahlungen weiter, dass das Swap-Geschäft von vorneherein als betriebliches Geschäft behandelt wird, BFH vom 23.09.2009 – IV R 14/07, BStBl. 2010 II 227. Das setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person die laufenden Zahlungen zeitnah in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand bzw. Ertrag abbildet. Eine Abbildung im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ist nicht ausreichend. Das gilt insbesondere bei Forward-Geschäften. Fehlt es an einer zeitnahen Abbildung in der laufenden Buchhaltung, liegt ein betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft vor.

Entgelte für Schulden unterliegen nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG der Hinzurechnung. Die Finanzverwaltung versteht unter Entgelten für Schulden die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital, R 8.1 Abs. 1 S. 1 GewStR 2009. Entsprechend tradierter Rechtsprechung ist das im Einzelfall nach wirtschaftlicher Betrachtung zu beurteilen, RFH vom 13.09.1939 – I 275/38, RStBl. 1938, 1138. Damit sind sowohl der Zins im engeren Sinn, die Gebühr für die Gewährung eines Darlehens sowie laufende Gebühren des Darlehens erfasst. Nicht der Hinzurechnung unterliegen Entgelte aus anderen Gründen, als der Überlassung von Fremdkapital. [Im Rahmen der Überschusseinkünfte fallen indes sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredites unter den Begriff Schuldzinsen, BFH vom 06.12.2021 – IX R 8/21, BFH/NV 2022, 713. Davon unterscheidet sich das Verständnis des Entgeltbegriffes der Rechtsprechung in BFH vom 16.11.2023 – III R 27/21, BStBl. 2024 II 292.] Ausnahmsweise könnten diese Entgelte der Hinzurechnung unterliegen, wenn sich Nutzungsüberlassung und anderer Grund als wirtschaftliche Einheit zeigen. Eine solche Zusammenfassung ist möglich, wenn in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eine enge Verflechtung vorliegt. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn beide Geschäfte hinsichtlich der Beträge und Laufzeiten, sowie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die vertragsschließenden Personen kongruent sind und die Fälligkeitstermine aufeinander abgestimmt sind, so auch BFH vom 20.06.2023 – IX R 15/21, BStBl. 2023 II 1103.

§ 8 Nr. 3 GewStG: Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters

BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21, BStBl. 2025 II 633

[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G, EFG 2021, 1917]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 8 Nr. 3 GewStG sind (bis einschließlich des Erhebungszeitraum 2007 – also bis zum Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Mit Verfügung der OFD Münster vom 11.02.2008, DB 2008, 437 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters auf Antrag von der gwerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen wird. Mit Verfügung der OFD Rheinland/Münster vom 09.06.2009 wurde diese Verfügung wieder aufgehoben.

Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung unterbleibt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

Im Fall eines in den USA ansässigen Gesellschafters ist das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 24 Abs. 3 DBA USA 1989 zu beachten. Dieses besagt, dass Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlung an eine im erstgenannten Staat anässige Person zum Abzug zuzulassen sind.

Der Begriff andere Entgelte ist im DBA USA 1989 nicht definiert. Der Begriff ist als Auffangtatbestand zu den in Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 des DBA USA 1989 definierten Begriffen Zinsen und Lizenzgebühren verstehen. Die Begriffsauslegung hat daher abkommensautonom zu erfolgen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Definitionen nur auf eine Verwendung in diesen Artikeln beziehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für Zwecke der Anwendung des Art. 24 DBA USA 1989 etwas anderes gelten soll. Notwendige Voraussetzung der Annahme anderer Entgelte ist daher deren Gegenleistungscharakter. Diese Voraussetzung ist bei Gewinnanteilen stiller Gesellschafter nicht gegeben. Das bestätigt auch Art. 10 Abs. 4 S. 2 DBA USA 1989, nach dem der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters den Dividenden gleich gestellt ist. Dem steht wiederum nicht entgegen, dass sich auch diese Definition auf die Verwendung in diesem Artikel bezieht.

Die gewerbesteuerliche Organschaft ist nach Ansicht der Finanzverwaltung bei der Beurteilung einer Diskriminierung kein Vergleichsmaßstab, BMF vom 27.12.2011. BStBl. 2012 I 119. Dem steht jedoch die Rechtsprechung des BFH vom 09.02.2011 – I R 54 und 55/10, BStBl. 2012 II 106 entgegen.

Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht auch die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 Abs. 1 EGV (heute: Art. 63 AEUV) nicht entgegen, denn selbst wenn eine Beschränkung vorliegen würde, wäre diese nach der Standstill-Klausel des Art 57 Abs. 1 EGV (heute: Art. 64 Abs. 1 AEUV) zulässig. Denn die Standstill-Klausel ist auf Direktinvestitionen anzuwenden, EuGH vom 26.02.2019 – C-135/17 (X), EU:C:2019:136. Das sind Investitionen jeder Art zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind. Maßgeblich ist jedoch, dass die Beteiligung die Möglichkeit gibt, sich tatsächlich an der Verwaltung der Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen, EuGH vom 24.11.2026 – C-464/14 (SECIL), IStR 2017, 118.

Hieran ändert auch die Verfügung der OFD Münster vom 11.02.2008, DB 2008, 437 und deren Weiterentwicklung durch Verfügung der OFD Rheinland/Münster vom 09.06.2009 nichts, die zu keiner Änderung des Gesetzes geführt hat.