BFH vom 23.03.2023 – IV R 27/19
[Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht vom 09.09.2019 – 3 K 52/17]
Nach § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Messbetrages des Erhebungszeitraums, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrund gelegt worden sind.
Damit ist eine Anfechtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbetrag auch dann zulässig, wenn dieser auf null lautet, BFH vom 10.02.2022 – IV R 33/18.