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Praktisches Gewerbesteuerrecht 2024

Webinar am Freitag, den 28. Juni 2024 im Zeitraum vom 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr

A. Steuerpflicht

FG Münster vom 27.10.2023 – 14 K 1624/21 G – Abgrenungsprüfung im Fall einer Patentanwaltskanzlei bei Auslandssachverhalten

BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20 – Aufwärtsabfärbung

BFH vom 15.06.2023 – IV R 30/19 – sachliche Steuerpflicht für eine Sekunde

BFH vom 25.05.2023 – IV R 33/19 – Beginn der sachlichen Steuerpflicht einer grundbesitzenden Personengesellschaft

BFH vom 01.09.2022 – IV R 13/20 – Beginn der sachlichen Steuerpflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

BFH vom 23.03.2022 – III R 35/20 – Betriebsstätten bei Einschaltung von Dienstleistungsgesellschaften

B. Hinzurechnungen

BFH vom 30.11.2023 -III R 55/20 – Bankenprivileg – Voraussetzungen

BFH vom 16.11.2023 – III R 27/21 – Hinzurechnung von Swap – Zinsen

BFH vom 12.10.2023 – III R 39/21 – Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe

BFH vom 17.08.2023 – III R 59/20 – Hinzurechnung der Aufwendungen für Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung

BFH vom 23.03.2023 – III R 5/20 – Hinzurechnung bei Sponsoringaufwendungen

BFH vom 23.02.2023 – IV R 37/18 – Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten

BFH – III R 24/23 – Hinzurechnung von Mieten und Pachten als ungerechtfertigte Schlechterstellung der Miete gegenüber dem Eigentum (Art. 3 Abs. 1 GG)

C. Kürzungen

BFH vom 12.10.2023 – III R 34/21 – einfache Grundbesitzkürzung – Ersatzwirtschaftswert

FG Düsseldorf vom 26.06.2023 – 10 K 2800/20 G – erweiterte Grundbesitzkürzung – Betriebsvorrichtung

BFH vom 15.06.2023 – IV R 6/20 – erweiterte Grundbesitzkürzung – gewerbliche Nebentätigkeit (auf einem Weihnachtsmarkt)

BFH vom 25.05.2023 – IV R 33/19 – erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrages vor Überlassung des Mietobjektes

BFH vom 20.04.2023 – III R 53/20 – erweiterte Grundbesitzkürzung – Gewerbeertrag einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

BFH vom 09.03.2023 – IV R 11/20 – erweiterte Grundbesitzkürzung – Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

FG Düsseldorf vom 22.09.2022 – 9 K 2833/21 G – erweiterte Grundbesitzkürzung – Weitervermietungsmodell im Organkreis

D. Verluste

anhängige Verfahren III R 30/21 und XI R 2/23 zum Begriff der Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaften

E. Zerlegung

BFH vom 11.05.2023 – IV R 3/19 – Rechtsschutz gegen Angabe einer hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid

BFH vom 20.05.2022 – IV B 50/21 (AdV) – Aussetzungsantrag der Gemeinde gegen die Vollziehung des Zerlegungsbescheides

§ 7 S. 3 1. Var. GewStG: Fiktion des Gewerbeertrages im Fall der Tonnagebesteuerung

BFH vom 22.02.2024 – IV R 14/21

[Vorinstanz: FG Hamburg vom 04.05.2021 – 2 K 61/19]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG dem Grunde nach jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Der Begriff des Gewerbebetriebes ist einkommensteuerrechtlicher Natur, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Nach dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer unterliegt der Gewerbebetrieb eines Personenunternehmens der Gewerbesteuer jedoch nur während der werbenden Phase. Nach Beendigung der werbenden Phase unterliegen Gewinne oder Verluste eines Personenunternehmens nicht mehr der Gewerbesteuer, BFH vom 18.05.2017 – IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191.

Die Gewerbesteuer bemisst sich nach § 6 GewStG nach dem Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 7 S. 3 1.Var. GewStG gilt allerdings der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG als Gewerbertrag im Sinne des § 7 S. 1 GewStG.

Nach § 5a Abs. 4a S. 3 EStG sind dem Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen.

Die Regelung setzt eine sachliche und persönliche Steuerpflicht voraus und fingiert diese nicht.

Geschützt: § 10a GewStG: Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG

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Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Einfluss der Betriebsverpachtung auf die erweiterte Grundbesitzkürzung

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§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG, § 19 GewStDV: kein Erfordernis des überwiegenden der Erträge aus Geldforderungen gegenüber den Erträgen aus anderen Geschäften

BFH vom 30.11.2023 – III R 55/20

[Vorinstanz: Hessisches FG vom 26.08.2020 – 8 K 622/19, EFG 2020, 1856]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Zu den Hinzurechnungen hört nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG auch die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden.

Aufgrund der Ermächtigung des § 35c Abs. 1 Nr. 2 lit. e GewStG wurde eine Bereichsausnahme von § 8 Nr. 1 lit. a GewStG in § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV geschaffen, die in den letzten Jahren durch den Verordnungsgeber weiterentwickelt wurde. Bis einschließliche des Erhebungszeitraums 2020 stellte die Regelung allein auf diejenigen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG ab. Die Bereichsausnahme des § 35c Abs. 1 S. 2 lit. e GewStG ist Unternehmen eröffnet, die bezogen auf Bankgeschäfte gewerbsmäßig handeln und solche Geschäfte in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

Voraussetzung für die Anwendung der Bereichsausnahme ist, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Insoweit ist auf die Durchschnittswerte aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahres des Kreditinstituts nach § 25 KWG oder entsprechender Statistiken abzustellen.

Diese Regelung ersetzt seit dem Steuerreformgesetz 1990 die bis dato geltende Regelung, die auf einen Vergleich des Rohgewinnertrages aus Bankgeschäften mit den anderen Geschäften, BFH vom 21.05.1997 – I R 62/96, BFH/NV 1998, 210. Die Änderung des Gesetzes verfolgte die Zweck der Vereinfachung, BT-DrS 11/2157, 176.

Die Regelung findet – bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2020 – auf Konzernfinanzierungsgesellschaften Anwendung, BFH vom 06.12.2016 – I R 79/15, BStBl. 2019 II 173.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Betriebsverpachtung in Fällen, in denen das Betriebsgrundstück die wesentliche Betriebsgrundlage bildet.

FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F, NWB RAAAJ-59059

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die im Gesetz ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Grundlegende Voraussetzung der erweiterten Kürzung ist daher, dass sich die Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens allein aus der gewählten Rechtsform ergibt und keine originäre gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG vorliegt.

Wird ein Betrieb im Ganzen verpachtet (Betriebsverpachtung), entfällt das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Ertragsteuerlich ist fortan keine originäre gewerbliche Tätigkeit mehr gegeben. Denn Voraussetzung der Betriebsverpachtung ist es, dass der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebes verpachtet werden und die verpachtende Partei in der Folge sich selbst nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind dabei diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsfortführung zukommt, BFH vom 17.04.1997 – VIII R 2/95, BStBl. 1998 II 388. Ist einzige wesentliche Betriebsgrundlage ein Grundstück, kann die Vermietung dieses Grundstücks die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung erfüllen, BFH vom 29.10.1992 – III R 5/92, BFH/NV 1993, 233. Das ist im Fall eines Einzelhandelsbetriebes regelmäßig gegeben, BFH vom 06.11.2008 – IV R 51/07, BStBl. 2009 II 303. Ertragsteuerlich führt die Betriebsverpachtung jedoch nicht zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven. Ertragsteuerlich wird der Gewerbebetrieb vielmehr fortgeführt, solange die steuerpflichtige Person nicht die Betriebsaufgabe erklärt, BFH vom 13.11.1963 – GrS 1/63, BStBl. 1964 III 124.

Abweichend davon endet die sachliche Gewerbesteuerpflicht unabhängig von der (ertragsteuerlichen) Aufgabeerklärung mit dem Beginn der Betriebsverpachtung, da nicht nur die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr entfallen ist, sondern auch die, die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines originären Gewerbebetriebes begründende, werbende Tätigkeit.

Damit kommt die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung in Betracht. Allerdings ist unabhängig vom Bestehen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht Voraussetzung der erweiterten Grundbesitzkürzung, dass in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht ausschließlich die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erfolgt und daneben lediglich Tätigkeiten ausgeübt werden, die gesetzlich als zulässige Nebentätigkeiten benannt sind, und kein Ausschluss der Anwendung nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG erfolgt. Besteht die Betriebsverpachtung lediglich in der Vermietung von Grundbesitz, verstößt das nach Ansicht des angerufenen Finanzgerichts nicht gegen die qualitative Ausschließlichkeit, a.A. FG Düsseldorf vom 22.06.2022 – 2 K 2599/18 G, EFG 2022, 1392; FG Münster vom 06.12.2019 – 14 K 3999/16 G, GmbH-StB 2021, 328.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist hingegen ausgeschlossen, wenn neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Verwaltung und Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter erfolgt.

Nicht zu einem Ausschluss kommt es, wenn sich bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum der steuerpflichtigen Gesellschaft befinden, die nicht Gegenstand einer Überlassung sind und denen keine eigene Funktion im Sinne eines Wertspeichers zukommt. Daher ist die Einlagerung von Inventarstücken der überlassenen Immobilie – auch in der Immobilie – für die erweiterte Grundbesitzkürzung unschädlich, wenn diese nicht Gegenstand der Nutzungsüberlassung sind.

Schädlich ist jedoch die Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, denn diese sind steuerlich nicht Teil des Grundvermögens. Hierbei handelt es sich um sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Wegen des Bezuges zu einer Betriebsanlage setzt die Betriebsvorrichtung voraus, dass das Unternehmen damit unmittelbar betrieben wird, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Daher ist ein Lastenaufzug in einem Warenhaus, anders als ein Personenaufzug, eine Betriebsvorrichtung, BFH vom 05.03.1971 – III R 90/69, BStBl. 1971 II 155. Denn mittels des Lastenaufzugs wird das Gewerbe unmittelbar betrieben, BFH vom 07.10.1977 – III R 48/76, BStBl. 1978 II 186. Dem entgegen hat ein Personenaufzug die Funktion einer Treppe und dient der Benutzung des Gebäudes, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Im Ausnahmefall kann der Verstoß gegen das qualitative Ausschließlichkeitsgebot zudem unbeachtlich sein. Das ist dann der Fall, wenn die zusätzliche Überlassung zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung und -nutzung ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob die zusätzliche Überlassung bei Abschluss vergleichbarer Mietverträge als zwingend notwendig im Sinne einer Unentbehrlichkeit angesehen wird. Das ist im Fall eines Lastenaufzugs in einem Warenhausgebäude der Fall. Keine Betriebsvorrichtungen sind Verladerampen, die aus einer Betonrampe und einem Blech bestehen, das zur Überbrückung der Betonrampe und dem anfahrenden LKW dient, BFH vom 10.07.1964 – III 159/60 U, BStBl. 1964 III 523. Verladerampen haben eine Zugangsfunktion zum Gebäude, FG Düsseldorf vom 24.02.2023 – 10 K 1672/20 G, EFG 2023, 651.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG: Batteriegroßspeicheranlagen

oberste Finanzbehörden der Länder vom 13.11.2023, NWB NAAAJ-52446

Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Gewerbesteuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen, § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG.

Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden zueinander, § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärem aus Windenergie und solarer Strahlungswärme betreiben ein hiervon abweichender Maßstab.

Nach Ansicht der obstersten Finanzbehörden der Länder stellen Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, Anlagen zur Erzeugung von Strom dar, da diese eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen.

§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG / § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG: Auswirkungen der Tätigkeit einer ausländischen Patentanwaltskanzlei auf die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit einer inländischen Patentanwaltskanzlei

FG Münster vom 27.10.2023 – 13 K 1624/21 G

Die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG setzt die Erzielung von a) Einkünften aus originärer gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG oder b) aufgrund einer Fiktion nach § 15 Abs. 3 EStG voraus.

Keine originär gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 2 EStG liegen a) vor, wenn die steuerpflichtige Persone Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG bezieht. Dazu gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG die Einkünfte aus der selbständigen Ausübung der Tätigkeit einer der im Gesetz genannten freien Berufe.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG erzielt eine Person, die einem freien Beruf angehört, auch dann noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn sie sich bei der Ausübung der Berufstätigkeit der Mithilfe einer fachlich vorgebildeten Arbeitskraft bedient, wenn sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die steuerpflichtige Person leitend und eigenverantwortlich tätig ist, sind nur die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die sie gegenüber der auftraggebenden Person zu erbringen verpflichtet ist und erbringt. Unberücksichtigt bleiben Leistungen einer dritten Person, die diese aufgrund eigener Leistungsverpflichtung gegenüber der auftraggebenden Person erbringt. Erteilt die auftraggebender Person einer (patent-)anwaltlich selbständig tätigen Personen eine Vollmacht (durch Unterzeichnung einer Vollmachtsurkunde), begründet das ein eigentständiges Leistungsverhältnis, das der zuvor bereits beauftragten steuerpflichtigen Person nicht zuzurechnen ist. Insoweit ist es unschädlich, dass die steuerpflichtige Person die Bevollmächtigung als Bote überbringt.

Nur soweit die steuerpflichtige Person eine Leistung einer dritten Person bezieht und diese Leistung in die Leistungserbringung gegenüber der auftraggebenden Person einfließt, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu prüfen. Diese Situation lag im Fall eines Übersetzungsbüros (BFH vom 21.02.2017 – VIII R 45/13, BStBl. 2018 II 4), dem der Auftrag erteilt wurde einen Ausgangstext in eine Vielzahl von Zielsprachen zu übersetzen. Das Übersetzungsbüro vergab in der Folge Unteraufträge betreffend verschiedener Sprachen, die durch die mitunternehmerisch verbundenen Personen nicht beherrscht wurden.

Soweit die dritte Person die Rechnung über die von ihr erbrachte Leistung nicht an die auftraggebende Person, sondern an die steuerpflichtige Person sandte und diese den Zahlungsverkehr abwickelte, handelt es sich bei den Zahlungen um durchlaufende Posten. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass die steuerpflichtige Person für die Abwicklung einen Aufschlag erhebt mit dem die eigenen Kosten der Zahlungsabwicklung ausgeglichen werden.

Im Entscheidungsfall kam es b) damit nicht zur Seitwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Var. EStG, da die steuerpflichtige Mitunternehmerschaft keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ausübte.

§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Ansatz und Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes

BFH vom 12.10.2023 – III R 34/21

[Vorinstanz: Sächsisches FG vom 13.10.2021 – 2 K 942/20, EFG 2022, 1053]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen.

Nach § 121a BewG sind die während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 01.01.1964 beruhenden Einheitswerten für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswertes anzusetzen.

Daneben gelten für Grundstücke, für die Einheitswerte auf den 01.01.1935 festgestellt wurden nach § 129 Abs. 1 BewG fort. Insoweit gelten die Ansatzregeln des § 133 BewG, aus denen sich ein Ansatz von 100 Prozent bis 600 Prozent des Einheitswertes 1935 für Zwecke der Gewerbesteuer ergibt.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, für die nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1935 Einheitswerte festgestellt wurden, sind diese nach § 125 Abs. 1 BewG ab dem 01.01.1991 nicht mehr anzuwenden. An Stelle dieser Einheitswerte werden Ersatzwirtschaftswerte ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes sind alle selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unabhängig von der Eigentumslage einzubeziehen. Weder Gebäude noch Betriebsmittel sind bei der Berechnung der Ersatzwirtschaftswerte zu berücksichtigen.

Da sich die einfache Grundbesitzkürzung nur auf den Grundbesitz erstreckt, der zum Betriebsvermögen gehört, umfasst die Kürzung nur Eigentumsflächen der steuerpflichtigen Person, BFH vom 15.05.2002 – I R 53/01, BFH/NV 2003, 82. Es bedarf mithin einer Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes entsprechend der Eigentumslage. Diese Aufteilung kann flächenanteilig erfolgen, wenn die zu berücksichtigenden Flächen mit einem gleichen Wertansatz bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes berücksichtigt werden, BFH vom 22.06.2017 – VI R 97/13, BStBl. 2017 II 1181. Das ist bei der Berechnung des Ersatzwirtschaftswertes gegeben. Denn Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel werden im Rahmen der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass durch die Bewirtschaftung eigener Flächen mit eigenen Produktionsmittel diese Flächen nicht wertvoller werden und umgekehrt die gepachteten Flächen nicht an Wert verlieren.

Eine vorrangige Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes unter Bezugnahmen auf die Anlage 1 zu Abschn. 59 Abs. 4 S. 6 GewStR 1998 auf die einzelnen Wirtschaftsgruppen ist daher nicht vorrangig vorzunehmen.