Hervorgehoben

Praktisches Gewerbesteuerrecht 2026

voraussichtlicher Tagungstermin: 10. Juli 2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr als Webinar sowie in Präsenz

Referenten

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw

Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen

RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG

Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung

Gesetzgeberische Aktivitäten und Überlegungen in Bezug auf die Gewerbesteuer im Lichte der schrittweisen Abschaffung der Körperschaftsteuer durch stetige Senkung des Körperschaftsteuersatzes

A. Gewerbesteuerpflicht

Neue Rechtsprechung zum Beginn der Steuerpflicht und zur Frage, ob Veräußerungsgewinne, die vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, gewerbesteuerfrei sein können.

BFH vom 11.12.2025 – III R 38/22 [FG Bremen vom 15.09.2020 – 1 K 20/20 (6)]

BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25 [FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]

BFH vom 21.08.2025 -IV R 15/22 [Hessisches FG vom 31.03.2022 – 8 K 589/20]

BFH vom 22.05.2025 – V R 32/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 349/22 G]

BFH vom 08.05.2025 – IV R 40/22 [FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21]

BFH vom 08.05.2025 – IV R 9/23 [FG Bremen vom 16.02.2023 – 1 K 21/21 (5)]

BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 – 10 K 10009/19]

BFH vom 15.05.2025 – V R 33/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 1130/22 G]

Fortsetzung der Rechtsprechung zur Aufwärtsabfärbung:

BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24 [FG Köln vom 13.03.2024 – 12 K 2183/20]

B. Hinzurechnungen

Neue Rechtsprechung zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG: BFH vom 21.05.2025 – III R 32/22 [FG München vom 25.07.2022 – 7 K 361/21]

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG; § 19 GewStDV – BFH vom 21.05.2025 – III R 6/24 [FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G]

§ 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG: BFH vom 15.01.2026 – III R 28/24 [FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783]

Hinweis auf BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21 [FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G] zu § 8 Nr. 3 GewStG im Streitjahr 2000

C. Kürzungen

Erweiterte Kürzung – Art und Umfang der Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Lichte der gesetzlichen Änderungen

BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25 [FG Münster vom 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 31/23 [FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 9/24 [Schleswig-Holsteinisches FG vom 28.03.2024 – 1 K 134/22]

BFH vom 13.11.2025 – III R 23/23 [FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22]

BFH vom 03.06.2025 – III R 12/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21]

BFH vom 20.03.2025 – III R 14/23 [FG Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G]

§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG (Gewinne aus einer Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft) BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23 [FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]

§ 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG (Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr): BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23 [Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21]

D. Verluste

Verlustfeststellung und Verlustnutzung bei Personenunternehmen und bei Kapitalgesellschaften

Neue Rechtsprechung zur Frage unter welchen Voraussetzugen ein vortragsfähiger Gewerbeverlust im Rahmen der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. Setzt die Nutzbarkeit eines vortragsfähige Gewerbeverlustes der Personengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft zwingend einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung voraus?

BFH vom 19.03.2025 – XI R 2/23 [FG München vom 25.01.2023 – 6 K 1787/19] im Anschluss an BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21, BStBl. 2025 II 56 [FG Sachsen vom 07.09.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848]

E. Zuteilung und Zerlegung

F. Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer

Neue Chance für die Argumente der Finanzverwaltung gegen die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer.

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: gewerblicher Grundstückshandel – Drei-Objekt-Grenze – En-Bloc-Veräußerung

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§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Verwendung einer im Rahmen der Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft überlassenen Immobilie für Zwecke der Besitzgesellschaft

BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25

[Vorinstanz: FG Münster vom 27.06.2025 -12 K 1075/22 G, F]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist daher ausgeschlossen, wenn das Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig ist. Gewerblich tätig im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung auch das Besitzunternehmer, denn ihm werden die Merkmale der Gewerblichkeit des Betriebsunternehmens im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zugerechnet (Merkmalszurechnung).

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Betriebsunternehmen die nämliche Immobilie ausschließlich für Zwecke des Besitzunternehmens verwendet, wenn das Betriebsunternehmen sich im Übrigen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.

§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23

[Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21, EFG 2024, 480]

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechtes zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Das ist der originäre Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Zudem sind die in § 15 Abs. 3 EStG beschriebenen Betätigungsformen Gewerbebetrieb im Sinne der Norm. Im Inland betreiben wird der Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragegenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens gekürzt der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte enthält. Die Regelung hat rein deklaratorischen Charakter, da nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer nur der im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt, was eine Erfassung des Gewinns ausschließt, der in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt wird.

Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegen Betriebsstätte entfallend, § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG. Voraussetzung ist jedoch, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 S. EStG erfüllt sind, § 9 Nr. 3 S. 5 GewStG. Ist Gegenstand eines Betriebes nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalem Verkehr, so gelten 80 % des Teils des Gewerbeertrages als auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend, § 9 Nr. 3 S. 3 GewStG.

Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend der Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländische Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens, oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden, § 9 Nr. 3 S. 4 GewStG. Die Rechtsprechung versteht die gesetzliche Formulierung der Beförderung von „Personen und Gütern“als „Personen oder Gütern“, BFH vom 10.08.2016 – I R 60/14, BStBl. 2017 II 534.

§ 8 Nr. 1 lit. d und lit. e GewStG: Hotelzimmermiete – hier bei Veranstaltern von Konferenzen, Events und Reisen

BFH vom 15.01.2026 – III R 28/24

[FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783]

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.

Nach § 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen / unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Fünftel / der Hälfte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Geschützt: § 34c EStG; § 26 KStG: Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die Gewerbesteuer

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§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG; § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG: Zeitraumzurechnung auf den Beginn des Erhebungszeitraum

BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23

[FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG wird nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG um die Gewinne aus Anteilen an bestimmten juristischen Personen gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapital beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt worden sind. Der Tatbestand ist zeitpunktbezogen ausgestaltet, BFH vom 11.07.2023 – I R 21/20, BStBl. 2024 II 413; BFH vom 11.07.2023 – I R 36/20, BStBl. 2024 II 419; BFH vom 11.07.2023 – I R 40/20, BStBl. 2024 II 434; BFH vom 11.07.2023 – I R 45/20, BStBl. 2024 II 438.

Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist.

Da § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG zeitpunktbezogen ausgestaltet ist, erfolgt keine Zurechnug des Zeitraumes nach § 4 Abs. 3 S. 2 UmwStG auf den Zeitpunkt im Sinne des § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG, BFH vom 16.04.2014 – I R 44/13, BStBl. 2015 II 303 sowie BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl. 2025 I 92 Rz. 04.15 (UmwStE 2025); a.A. noch BMF vom 11.11.2011, BStBl. 2011 I 1314, Tz. 04.15 (UmwStE 2011).

Es kommt auch nicht zur Anwenung der allgemeinen Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG. Diese Regelung tritt hinter die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG zurück, um deren Regelungsgehalt nicht zu entwerten. Das gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 23 Abs. 1 UmwStG, der parallel auf beide Normen verweist. Der anderen Ansicht der Vorinstanz folgt der BFH nicht.

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032

[Nichtanwendungserlass: gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032]

Mit gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032 hat die Finanzverwaltung zu den Folgen des BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649, auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinau allgemein anzuwenden sind.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032 werden aufgehoben.

Die im BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.