§ 34c EStG; § 26 KStG: Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die Gewerbesteuer

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Bei Einkünften aus Dividenden ist die ausländische Steuer nach Art. 23 Abs. 3 lit. b Doppelbuchstabe aa) DBA USA (Methodenartikel) auf die deutsche Steuer vom Einkommen unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechtes anzurechnen.

Als Einkommensteuer im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 gelten die in Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBA USA genannten Steuern sind. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer, die in Art. 2 Abs. 1 lit. b Doppelbuchstabe cc) DBA USA aufgeführt ist.

Auf die deutsche Steuer werden die ausländischen Steuern angerechnet, die nach dem Recht des anderen Staates und in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen von den Einkünften aus Dividenden gezahlt werden, Art. 23 Abs. 3 lit. b Doppelbuchstabe aa) DBA USA.

Eine nach dem Recht des anderen Staates im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen gezahlte Steuer auf Dividenen ist daher auf die Gewerbesteuer anrechenbar.

Das Gewerbesteuerrecht enthält seit je her keine Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer.

Nach Ansicht des Gerichtes bestand hierzu bis zu den Reformen 2000 und 2008 keine Notwendigkeit. Die Reformen betrafen die Senkung des Körperschaftsteuertarifes und die Umstellung vom System der Vollanrechnung auf das Halb- / Teileinkünfteverfahren für natürliche Personen sowie die (vollständige) Steuerfreistellung von Dividenden für Körperschaften).

Nach Ansicht des Gerichtes besteht daher eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke an durch entsprechende Anwendung der Anrechnungsnorm des § 34c EStG geschlossen werden, auf die § 26 KStG verweist.

Das Gericht schließt sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des FG Hessen vom 26.08.2020 – 8 K 1860/16, EFG 2021, 779 an, die revisionsrechtlich nicht überprüft wurde, da die Beklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte, BFH vom 08.02.2022 – I R 8/21, HFR 2022, 745.

Der Rechtsprechung steht die Entscheidung des BFH vom 22.12.2017 – I R 98/15, DStRE 2015, 671 nicht entgegen, da die konkrete Rechtsfrage in dieser Entscheidung offengelassen wurde.

Auch die Entscheidungen des BFH vom 16.10.2024 – I R 16/20, BStBl. 2025 II 301 [Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 18.03.2020 – 6 K 20/18, EFG 2020, 1009] sowie die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 16.07.2015 – 6 K 196/13, EFG 2015, 2200 – rkr –. steht dem nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen. Denn Gegenstand dieser Entscheidungen war der Abzug ausländischer Quellensteuern vom Gewerbeertrag und nicht die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern von der Gewerbesteuer. Zudem blieben die dort vereinnahmten Dividenden als Schachteldividenden nach § 8b Abs. 1, Abs. 4 KStG bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz und wurden für Zwecke der Gewerbesteuer nicht nach § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet, da die Beteiligung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes in ausreichendem Umfang bestanden hatte. Diese Voraussetzungen lagen im Entscheidungsfall nicht vor, so dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG erfolgte. Im Übrigen schließt sich das Gericht den Entscheidungen an, da doppelbesteuerungsrechtlich kein Abzug der ausländischen Steuern von der steuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes hat das Finanzamt über die Höhe der Anrechnung zu entscheiden und die Anrechnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO zu bescheiden. Die Entscheidung über die Anrechnung obliegt nicht den Gemeinden. Denn die Anrechnungsenscheidung kann nicht losgelöst von der Ermittlung der sonstigen Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden. Denn insbesondere die Prüfung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 34c Abs. 1 S. 2ff. EStG kann nicht losgelöst von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Die eigentliche Anrechnung hat dann im Rahmen des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeiden zu erfolgen.

Nicht streitgegenständlich war sodann die Frage, in welcher Reihenfolge die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer die die deutsche Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu erfolgen hat.

§ 7 S. 1 GewStG, § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG, § 34c Abs. 2 EStG: Abzug ausländischer Quellensteuern im gewerbesteuerlichen Organkreis

BFH vom 16.10.2024 – I R 16/20, FR 2025, 114

[Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 18.03.2020 – 6 K 20/18, EFG 2020, 1009]

Der Gewerbesteuer unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG.

Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften im Sinne der §§ 14ff. KStG sind, gelten nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätten des Organträgers. Die Organgesellschaft verliert hierdurch jedoch nicht ihre sachliche Steuerpflicht. Sie bleibt vielmehr ein selbständiger Gewerbebetrieb, für den eine eigenständige Bilanzierung zu erfolgen hat und für den der Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Allein die persönliche Gewerbesteuerpflicht wird für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet. Deshalb ist der Gewerbesteuermessbetrag allein gegenüber dem Organträger festzusetzen. [Nach dem im Veranlagungszeitraum 2013 eingeführten § 14 Abs. 5 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen. Das gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Die Anwendung der ertragsteuerlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung nach § 7 S. 1 GewStG betrifft nicht die Anwendung des Feststellungsverfahrens.]

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinn, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist. Das gilt im Fall der Organschaft sowohl für die Organgesellschaft, als auch für die Organträgerin.

Soweit bei der Gewerbeertragsermittlung nach § 7 S. 1 GewStG auf den nach ertragsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn abgestellt wird, handelt es sich hierbei nicht um eine rechtliche Bindung, BFH vom 15.03.2017 – I R 41/16, DStR 2017, 1976. Dennoch ist der Verweis in § 7 S. 1 GewStG dahingehend zu verstehen, dass ein Gleichlauf der Gewinnermittlung angeordnet ist, BFH vom 17.12.2014 – I R 39/14, BStBl. 2015 II 105. Ausländische Quellensteuern, die nach § 10 Nr. 2 KStG dem körperschaftsteuerlichen Gewinn hinzugerechnet wurden, sind daher auch für Zwecke der Gewerbeertragsermittlung hinzuzurechnen, BFH vom 16.05.1990 – I R 80/87, BStBl. 1990 II 920. Ein ausschließlich für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrages gestellter Antrag auf Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG scheidet daher aus.

[Bisher nicht entschieden ist die Frage, wer für Zwecke der Körperschaftsteuer die Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG für Quellensteuern, die bei der Organgesellschaft angefallen sind, beantragen muss, die Organgesellschaft oder die Organträgerin.]

Im Übrigen wäre die Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG ausgeschlossen, da ein antragsbezogener Abzug einer ausländischen Steuer nur stattfindet, wenn die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerbefreit sind, wobei wegen des Mechanismus der gebrochenen Einheitstheorie eine organschaftsübergreifende Betrachtung geboten ist. Daher sperrt die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG den Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG schon auf ertragsteuerlicher Ebene.

Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft findet nach § 7 S. 1 GewStG auch § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG Anwendung. Hiernach sind § 8b Abs. 1 bis Abs. 6 KStG bei der Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft nicht anwendbar (Bruttomethode). Auf diesen Gewerbeertrag der Organgesellschaft finden die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der § 8 Nr. 5 GewStG sowie § 9 Nr. 2a, Nr. 7 und Nr. 8 GewStG Anwendung.

Die suspendierten Regelungen des § 8b KStG finden erst nach der Zurechnung des Gewinns bei dem Organträger Anwendung. Es kommt also unter den weiteren Voraussetzungen des § 8b KStG dazu, dass die Gewinnanteile nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beträge nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG auslösen.

Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer

FG Hessen vom 26.08.2020 – 6 K 1860/16, NWB PAAAH-72584

Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die Gewerbesteuer kommt das Hessische Finanzgericht zu der Überzeugung, dass diese auch auf die Gewerbesteuer angerechnet werden kann, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung vorsieht.

Eine Anrechnung ist daher im Fall Schweiz nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Anders verhält es sich im Anwendungsbereich des DBA Kanada, das eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern in Art. 23 Abs. 2 lit. b Doppelbuchstabe aa) vorsieht.

Da im Entscheidungsfall eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer ausschied – diese wurde mit EUR 0,00 beziffert – war über die Frage des Verhältnis der Steuerarten im Rahmen der Anrechnung nicht zu entscheiden.

Bereits zuvor hatte die Klägerin im Verwaltungsgerichtlichen Verfahrenszug die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer von der Kommune begehrt und war insoweit gescheitert. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage mit Urteil vom 17.12.2013 – 5 A 329/12, DStRE 2015, 420 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kommune an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden sei und hinsichtlich der Anrechnung keine eigene Entscheidungskomptenz habe. Die hiergegen eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde bei Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 12.08.2014 – 9 B 23.13, HFR 2014, 111 nicht angenommen. Das BVerwG folgt dabei der Begründung des VGH und führte aus, dass die Entscheidung über die Anrechung durch die Finanzbehörde zu treffen sei.

Dieser verwaltungsgerichtlichen Einschätzung schloss sich das Hessische Finanzgericht an und erkannte die Zuständigkeit des Finanzamtes für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer an.

Aufgrund des langen Verfahrensgangs in zwei paralleln Gerichtswegen musste sich das Gericht auch mit der Frage des Eintritts der Festsetzungsverjährung befassen. Im Entscheidungfall war diese noch nicht eingetreten, da die Klägerin noch vor Eintritt der Bestandskraft des Folgebescheides (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides gestellt hatte und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt war.

Letztlich kam das Finanzgericht materiell rechtlichen zu der Erkenntnis, dass die doppelbesteuerungsrechtliche Regelung im DBA Kanada als Anrechnungebot zu verstehen sei und daher auch umzusetzen sei.

Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer – Kompetenzverteilung

BVerwG vom 12.08.2014 – 9 B 23.13, HFR 2014, 111

Die Kompetenz zur Entscheidung ob und in welchem Umfang ausländische Quellensteuern auf die Gewerbesteuer anzurechnen sind, steht der Finanzverwaltung zu. Die Kommunen sind an die Feststellungen der Finanzbehörden gebunden.

Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheid – Anrechnung ausländische Quellensteuer

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.12.2013 – 5 A 329/12, DStRE 2015, 420.

Die Feststellungen des Finanzamtes im Gewerbesteuermessbescheid sind für die Kommune bindend (Grundlagenbescheid).

Das gilt auch für die Frage der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Es ist Aufgabe der Finanzverwaltung den steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Messbetrag entsprechend festzusetzen. Den Gemeinden obliegt allein die Anwendung des entsprechenden Hebesatzes.