§ 7 S. 1 GewStG: Agenturtätigkeit einer inländischen Personengesellschaft als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebes einer im Ausland ansässigen mitunternehmerisch verbundenen Person

BFH vom 11.06.2026 – IV R 32/23

[Vorinstanz: FG Hamburg vom 23.02.2023 – 5 K 38/22]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehenden Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Der stehende Gewerbebetrieb grenzt sich vom Reisegewerbe im Sinne des § 35a Abs. 2 GewStG ab, § 1 GewStDV. Was dem Inland zuzurechnen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 7 GewStG.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.

Bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung sind wegen des Verweises in § 7 S. 1 GewStG auch die doppelbesteuerungsrechtlichen Regelungen zu beachten, BFH vom 09.06.2010 – I R 107/09, BFHE 230, 35.

Nach Art. 7 Abs. 1 DBA Schweiz können Unternehmensgewinne soweit sie einer Betriebsstätte zugeordnet werden können, nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Betriebsstätte belegen ist (Betriebsstättenprinzip). Abweichend hiervon sind Gewinne eines Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nach Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz in dem Staat zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Schifffahrtsprinzip).

Soweit also eine in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person im Inland ein Schifffahrtsunternehmen betreibt und hierzu eine Betriebsstätte unterhält unterliegen die Gewinne aus dem Betrieb des Schifffahrtsunternehmen nach Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz dem Besteuerungsrecht der Schweiz.

Das gilt auch für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schifffahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängen, Art. 8 Abs. 4 lit. b DBA Schweiz. Was unter einem Agenturgeschäft zu verstehen ist, definiert das Doppelbesteuerungsrecht nicht. Allerdings ist sowohl nach deutschen Handelsrecht als auch nach schweizerischem Obligationsrecht ein Agenturgeschäft im Grundsatz eine Absatzfunktion für Rechnung eines andere Unterenehmens.

Bei den in Art. 8 Abs. 4 lit. b DBA Schweiz erfassten Tätigkeiten muss es sich um Hilfstätigkeiten handeln, die als (unselbständiger) Teil des eigenen Betriebes der Schifffahrt ausgeübt werden. Die Übernahme von Agenturtätigkeiten durch rechtlich selbstständige Unternehmen unterliegt nicht der Zuordnung des Besteuerungsrechtes nach Art. 8 DBA Schweiz.

Nach Art. 3 DBA Schweiz sind Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt. Das Unternehmen der Personengesellschaft wird abkommensrechtlich durch die jeweiligen Gesellschafter betrieben, BFH vom 18.12.2000 – I R 92/01, BFHE 201, 447. Eine von einer Personengesellschaft unterhaltene Betriebsstätte wird allen an der Gesellschaft beteiligten Personen zugerechnet, BFH vom 18.12.2000 – I R 92/01, BFHE 201, 447. Diese Personen sind abkommensberechtigt. Das gilt auch für Zwecke der Gewerbesteuer, BFH vom 05.06.2024 – I R 32/20, BStBl. 2024 II 875.

Übt also eine Tochterpersonengesellschaft eine Agenturtätigkeit aus, ist diese Tätigkeit der Muttergesellschaft zuzuordnen, da die Tochterpersonengesellschaft selbst nicht abkommensberechtigt ist. Soweit die Muttergesellschaft sich auf Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz berufen kann, ist die Agenturtätigkeit der Tochterpersonengesellschaft als Hilfstätigkeit zur Tätigkeit der Muttergesellschaft ebenfalls unter Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der Muttergesellschaft zugeordnet. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Tochterpersonengesellschaft ausschließlich für ihre alleinige ausländische Muttergesellschaft tätig ist.

§ 34c EStG; § 26 KStG: Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die Gewerbesteuer

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Bei Einkünften aus Dividenden ist die ausländische Steuer nach Art. 23 Abs. 3 lit. b Doppelbuchstabe aa) DBA USA (Methodenartikel) auf die deutsche Steuer vom Einkommen unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechtes anzurechnen.

Als Einkommensteuer im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 gelten die in Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBA USA genannten Steuern sind. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer, die in Art. 2 Abs. 1 lit. b Doppelbuchstabe cc) DBA USA aufgeführt ist.

Auf die deutsche Steuer werden die ausländischen Steuern angerechnet, die nach dem Recht des anderen Staates und in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen von den Einkünften aus Dividenden gezahlt werden, Art. 23 Abs. 3 lit. b Doppelbuchstabe aa) DBA USA.

Eine nach dem Recht des anderen Staates im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen gezahlte Steuer auf Dividenen ist daher auf die Gewerbesteuer anrechenbar.

Das Gewerbesteuerrecht enthält seit je her keine Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer.

Nach Ansicht des Gerichtes bestand hierzu bis zu den Reformen 2000 und 2008 keine Notwendigkeit. Die Reformen betrafen die Senkung des Körperschaftsteuertarifes und die Umstellung vom System der Vollanrechnung auf das Halb- / Teileinkünfteverfahren für natürliche Personen sowie die (vollständige) Steuerfreistellung von Dividenden für Körperschaften).

Nach Ansicht des Gerichtes besteht daher eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke an durch entsprechende Anwendung der Anrechnungsnorm des § 34c EStG geschlossen werden, auf die § 26 KStG verweist.

Das Gericht schließt sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des FG Hessen vom 26.08.2020 – 8 K 1860/16, EFG 2021, 779 an, die revisionsrechtlich nicht überprüft wurde, da die Beklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte, BFH vom 08.02.2022 – I R 8/21, HFR 2022, 745.

Der Rechtsprechung steht die Entscheidung des BFH vom 22.12.2017 – I R 98/15, DStRE 2015, 671 nicht entgegen, da die konkrete Rechtsfrage in dieser Entscheidung offengelassen wurde.

Auch die Entscheidungen des BFH vom 16.10.2024 – I R 16/20, BStBl. 2025 II 301 [Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 18.03.2020 – 6 K 20/18, EFG 2020, 1009] sowie die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 16.07.2015 – 6 K 196/13, EFG 2015, 2200 – rkr –. steht dem nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen. Denn Gegenstand dieser Entscheidungen war der Abzug ausländischer Quellensteuern vom Gewerbeertrag und nicht die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern von der Gewerbesteuer. Zudem blieben die dort vereinnahmten Dividenden als Schachteldividenden nach § 8b Abs. 1, Abs. 4 KStG bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz und wurden für Zwecke der Gewerbesteuer nicht nach § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet, da die Beteiligung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes in ausreichendem Umfang bestanden hatte. Diese Voraussetzungen lagen im Entscheidungsfall nicht vor, so dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG erfolgte. Im Übrigen schließt sich das Gericht den Entscheidungen an, da doppelbesteuerungsrechtlich kein Abzug der ausländischen Steuern von der steuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes hat das Finanzamt über die Höhe der Anrechnung zu entscheiden und die Anrechnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO zu bescheiden. Die Entscheidung über die Anrechnung obliegt nicht den Gemeinden. Denn die Anrechnungsenscheidung kann nicht losgelöst von der Ermittlung der sonstigen Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden. Denn insbesondere die Prüfung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 34c Abs. 1 S. 2ff. EStG kann nicht losgelöst von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Die eigentliche Anrechnung hat dann im Rahmen des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeiden zu erfolgen.

Nicht streitgegenständlich war sodann die Frage, in welcher Reihenfolge die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer die die deutsche Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu erfolgen hat.

§ 8 Nr. 3 GewStG: Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters

BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21, BStBl. 2025 II 633

[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G, EFG 2021, 1917]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 8 Nr. 3 GewStG sind (bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2007 – also bis zum Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Mit Verfügung der OFD Münster vom 11.02.2008, DB 2008, 437 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters auf Antrag von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen wird. Mit Verfügung der OFD Rheinland/Münster vom 09.06.2009 wurde diese Verfügung wieder aufgehoben.

Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung unterbleibt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

Im Fall eines in den USA ansässigen Gesellschafters ist das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 24 Abs. 3 DBA USA 1989 zu beachten. Dieses besagt, dass Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlung an eine im erstgenannten Staat anässige Person zum Abzug zuzulassen sind.

Der Begriff andere Entgelte ist im DBA USA 1989 nicht definiert. Der Begriff ist als Auffangtatbestand zu den in Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 des DBA USA 1989 definierten Begriffen Zinsen und Lizenzgebühren verstehen. Die Begriffsauslegung hat daher abkommensautonom zu erfolgen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Definitionen nur auf eine Verwendung in diesen Artikeln beziehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für Zwecke der Anwendung des Art. 24 DBA USA 1989 etwas anderes gelten soll. Notwendige Voraussetzung der Annahme anderer Entgelte ist daher deren Gegenleistungscharakter. Diese Voraussetzung ist bei Gewinnanteilen stiller Gesellschafter nicht gegeben. Das bestätigt auch Art. 10 Abs. 4 S. 2 DBA USA 1989, nach dem der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters den Dividenden gleich gestellt ist. Dem steht wiederum nicht entgegen, dass sich auch diese Definition auf die Verwendung in diesem Artikel bezieht.

Die gewerbesteuerliche Organschaft ist nach Ansicht der Finanzverwaltung bei der Beurteilung einer Diskriminierung kein Vergleichsmaßstab, BMF vom 27.12.2011. BStBl. 2012 I 119. Dem steht jedoch die Rechtsprechung des BFH vom 09.02.2011 – I R 54 und 55/10, BStBl. 2012 II 106 entgegen.

Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht auch die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 Abs. 1 EGV (heute: Art. 63 AEUV) nicht entgegen, denn selbst wenn eine Beschränkung vorliegen würde, wäre diese nach der Standstill-Klausel des Art 57 Abs. 1 EGV (heute: Art. 64 Abs. 1 AEUV) zulässig. Denn die Standstill-Klausel ist auf Direktinvestitionen anzuwenden, EuGH vom 26.02.2019 – C-135/17 (X), EU:C:2019:136. Das sind Investitionen jeder Art zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind. Maßgeblich ist jedoch, dass die Beteiligung die Möglichkeit gibt, sich tatsächlich an der Verwaltung der Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen, EuGH vom 24.11.2026 – C-464/14 (SECIL), IStR 2017, 118.

Hieran ändert auch die Verfügung der OFD Münster vom 11.02.2008, DB 2008, 437 und deren Weiterentwicklung durch Verfügung der OFD Rheinland/Münster vom 09.06.2009 nichts, die zu keiner Änderung des Gesetzes geführt hat.