§ 34c EStG; § 26 KStG: Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die Gewerbesteuer

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Bei Einkünften aus Dividenden ist die ausländische Steuer nach Art. 23 Abs. 3 lit. b Doppelbuchstabe aa) DBA USA (Methodenartikel) auf die deutsche Steuer vom Einkommen unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechtes anzurechnen.

Als Einkommensteuer im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 gelten die in Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBA USA genannten Steuern sind. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer, die in Art. 2 Abs. 1 lit. b Doppelbuchstabe cc) DBA USA aufgeführt ist.

Auf die deutsche Steuer werden die ausländischen Steuern angerechnet, die nach dem Recht des anderen Staates und in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen von den Einkünften aus Dividenden gezahlt werden, Art. 23 Abs. 3 lit. b Doppelbuchstabe aa) DBA USA.

Eine nach dem Recht des anderen Staates im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen gezahlte Steuer auf Dividenen ist daher auf die Gewerbesteuer anrechenbar.

Das Gewerbesteuerrecht enthält seit je her keine Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer.

Nach Ansicht des Gerichtes bestand hierzu bis zu den Reformen 2000 und 2008 keine Notwendigkeit. Die Reformen betrafen die Senkung des Körperschaftsteuertarifes und die Umstellung vom System der Vollanrechnung auf das Halb- / Teileinkünfteverfahren für natürliche Personen sowie die (vollständige) Steuerfreistellung von Dividenden für Körperschaften).

Nach Ansicht des Gerichtes besteht daher eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke an durch entsprechende Anwendung der Anrechnungsnorm des § 34c EStG geschlossen werden, auf die § 26 KStG verweist.

Das Gericht schließt sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des FG Hessen vom 26.08.2020 – 8 K 1860/16, EFG 2021, 779 an, die revisionsrechtlich nicht überprüft wurde, da die Beklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte, BFH vom 08.02.2022 – I R 8/21, HFR 2022, 745.

Der Rechtsprechung steht die Entscheidung des BFH vom 22.12.2017 – I R 98/15, DStRE 2015, 671 nicht entgegen, da die konkrete Rechtsfrage in dieser Entscheidung offengelassen wurde.

Auch die Entscheidungen des BFH vom 16.10.2024 – I R 16/20, BStBl. 2025 II 301 [Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 18.03.2020 – 6 K 20/18, EFG 2020, 1009] sowie die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 16.07.2015 – 6 K 196/13, EFG 2015, 2200 – rkr –. steht dem nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen. Denn Gegenstand dieser Entscheidungen war der Abzug ausländischer Quellensteuern vom Gewerbeertrag und nicht die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern von der Gewerbesteuer. Zudem blieben die dort vereinnahmten Dividenden als Schachteldividenden nach § 8b Abs. 1, Abs. 4 KStG bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz und wurden für Zwecke der Gewerbesteuer nicht nach § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet, da die Beteiligung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes in ausreichendem Umfang bestanden hatte. Diese Voraussetzungen lagen im Entscheidungsfall nicht vor, so dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG erfolgte. Im Übrigen schließt sich das Gericht den Entscheidungen an, da doppelbesteuerungsrechtlich kein Abzug der ausländischen Steuern von der steuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes hat das Finanzamt über die Höhe der Anrechnung zu entscheiden und die Anrechnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO zu bescheiden. Die Entscheidung über die Anrechnung obliegt nicht den Gemeinden. Denn die Anrechnungsenscheidung kann nicht losgelöst von der Ermittlung der sonstigen Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden. Denn insbesondere die Prüfung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 34c Abs. 1 S. 2ff. EStG kann nicht losgelöst von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Die eigentliche Anrechnung hat dann im Rahmen des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeiden zu erfolgen.

Nicht streitgegenständlich war sodann die Frage, in welcher Reihenfolge die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer die die deutsche Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu erfolgen hat.