BFH vom 25.05.2023 – IV R 33/19 – erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrages vor Überlassung des Mietobjektes
BFH vom 20.04.2023 – III R 53/20 – erweiterte Grundbesitzkürzung – Gewerbeertrag einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG
BFH vom 09.03.2023 – IV R 11/20 – erweiterte Grundbesitzkürzung – Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer
Die Entwicklungen im Gewerbesteuerrecht der letzten 12 Monaten haben RiBFH Dr. Christian Graw, Thomas Schöneborn, Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen und Stefan Liedtke RA/FAStR/StB heute im Rahmen des Webinars Praktisches Gewerbesteuerrecht 2023 über 7,25 Stunden vorgestellt und im Teilnehmendenkreis diskutiert.
Auch bot die Veranstaltung Gelegenheit zum Gedankenaustausch zwischen Personen aus kommunalen Prüfungsdiensten und aus Steuerabteilungen von Wirtschaftsunternehmen sowie Beratungsunternehmen.
Neben als der Technik bot sich uns auch dieser Anblick:
Die intensive Arbeitstagung endet mit dem Hinweis auf die Veranstaltung Praktisches Gewerbesteuerrecht 2024, die am 28. Juni 2024 stattfinden wird.
BFH vom 10.02.2022 – IV R 6/19 – Nichterfassung des Veräußerungsgewinns bei Übergang von originärer gewerblicher Tätigkeit zu vermögensverwaltender Tätigkeit
B. Hinzurechnungen
1. Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
BFH – IV R 37/18 – Hinzurechnung von Vorbehalts- oder Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen, die an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden – mündliche Verhandlung am 23. Februar 2023
BFH vom 09.03.2023 – IV R 25/20 – § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG: teleologische Reduktion bei Sondervergütungen, wenn die mitunternehmerisch verbundene Person nicht der Gewerbesteuer unterliegt – mündliche Verhandlung 09. März 2023
BFH – IV R 11/20 – Komplementärvergütung – mündliche Verhandlung 20. April 2023
BFH – III R 30/21 – Unternehmensidentität Zeitpunkt sowie Zeitdauer der Fortdauer bei Anwachsung eines Gewerbebetriebes der Personengesellschaft auf eine Körperschaft
c) mehrstöckige Personengesellschaften, Ländererlasse vom 11.08.2021
2. Kapitalgesellschaften
3. Besonderheiten aufgrund der Regelung des § 10a S. 12 GewStG
4. Auswirkungen von Umwandlungen
a) Einbringung von Betrieben
BFH – IV R 25/21 – Verlustübergang auf atypisch stille Gesellschaft
BFH – IV R 26/21 – Einbringung des Betriebes in eine Personengesellschaft
b) Einbringung von Mitunternehmeranteilen
c) Abspaltungen
BFH vom 12.11.2020 – IV R 29/18 – Wegfall der Verlustvorträge bei Abspaltung; § 19 UmwStG und § 10a S. 10 1. HS gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft – § 8c Abs. 1 S. 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
BFH – IV R 23/21 – Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung gegenüber dem Steuerpflichten und Änderung des Zerlegungsbescheides gegenüber den Gemeinden – Fehlende Zustimmung einer Gemeinde nach nachträglich bekanntwerde Tatsache
BFH vom 25.02.2021 – IV B 27/20 – Zerlegung bei einem Solarpark vor Aufnahme der solaren Strahlung in den besonderen Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (Streitjahr 2012)
BFH – IV R 5/22 – Zerlegung bei Offshore Windparks in gemeindefreiem Gebiet
BFH – IV R 21/21 – Zerlegung bei Pipelineunternehmen – Tätigkeit auch für andere Unternehmen durch die Zentrale
BFH – IV R 22/21 – Zerlegung bei Pipelineunternehmen – Tätigkeit auch für andere Unternehmen durch die Zentrale
Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M. Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater, Stefan Liedtke, LL.M.
Tagungsprogramm
A. Aktuelle Gesetzgebung
1. § 2 Abs. 8 GewStG-E in der Fassung des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) – Optionsmodell
2. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG i.d.F. des FoStoG – Unschädlichkeit von Photovoltaikanlagen / Ladestromeinrichtungen / Bagatellgrenze ab 2021
3. § 29 GewStG i.d.F. des FoStoG – Zerlegung nach installierter Leistung ab 2021
B. Hinzurechnungen
1. Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
a) Bankenprivileg, § 19 Abs. 4 GewStDV i.d.F. ab 2021
b) Cash-Pooling
c) Durchlaufende Finanzierungen
d) Schuldzinsen aus dem Erwerb von Mitunternehmeranteilen an einem Finanzdienstleistungsinstitut
2. Mieten / Pachten, § 8 Nr. 1 lit. d/e GewStG
fiktives Anlagevermögen
a) bisherige Rechtsprechung
b) FG Baden-Württemberg vom 24.09.2020 – 3 K 2762/19 [Rev. III R 59/20]
c) Ausblick – wie geht es weiter bei in den Aktivierungsfällen (Bauzeitzinsen / Mieten und Pachten / Anlagevermögen – Umlaufvermögen / unterjähriges Ausscheiden)
C. Kürzungen
Erweiterte Grundbesitzkürzung
a) zeitliche und sachliche Ausschließlichkeit
b) Unschädlichkeiten nach FoStoG
aa) 10 % Grenze betreffend Einnahmen auf Stromlieferungen
bb) 5 % allgmeine Bagatellgrenze
cc) alte und neue Zweifelsfragen
D. Verluste
1. Personenunternehmen
a) Unternehmeridentität
b) Unternehmensidentität
2. Kapitalgesellschaften
§ 10a S. 12 GewStG
3. Auswirkungen von Umwandlungen
a) Einbringung von Betrieben
b) Einbringung von Mitunternehmeranteilen
c) Abspaltungen
E. Gewerbesteuerhebesätze zwischen Steueroptimierung und Gestaltungsmissbrauch
Strafrechtliche Risiken
F. Zerlegung
1. Allgemeines
2. Kurzarbeitergeld in der Zerlegung
3. Standortschließungen und deren Auswirkungen auf Zerlegungen nach § 33 Abs. 2 GewStG
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Richtervorlage des Finanzgerichts Hamburg zurückgewiesen hat, wurden die bis dato durch die Finanzgerichte zurückgestellten Verfahren wieder aufgenommen und zu Entscheidungen geführt.
Auch durch den mit großer Spannung erwarteten Beschluss des GrS vom 25.09.2018 GrS 2/16 ist erhebliche Bewegung in die Beurteilung und Gestaltung von Fällen mit einer erweiterten Kürzung bei grundstücksverwaltenden Personengesellschaften entstanden.
Das Seminar 2019 nimmt diese Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte zum Anlass die sich abzeichnenden Auswirkungen der finanzgerichtlichen Entscheidungen für die Besteuerungspraxis zu untersuchen.
Gegenstand der Veranstaltung sind dabei nicht nur die bei Konzeptionierung vorliegenden Entscheidungen, sondern auch die in der Folgezeit ergangenen Entscheidungen.
Relevante Schwerpunkte der Veranstaltung bilden die gewerbesteuerlichen Besonderheiten der Hinzurechnung, der Kürzung, der Umwandlung sowie der Zerlegung.
Nachdem nunmehr auch der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 veröffentlicht wurde, aus dem sich Änderungen des Gewerbesteuergesetzes ergeben, werden auch diese als Hinweis auf mögliche Änderungen der Rechtslage durch das Jahressteuergesetz 2019 im Rahmen der Veranstaltung dargestellt.
Im Jahr 2018 fand die in Köln beheimatete Veranstaltung „Praktisches Gewerbesteuerrecht“ außerplanmäßig auch in der niedersächsichen Landeshaupstadt statt.
Der Veranstalter trug damit dem Bestreben der in Niedersachsen beheimateten Steuerwissenschaft und Praxis Rechnung und leistete einen Beitrag zur Stärkung des Steuerstandortes Hannover.
Auch am Standort Hannover setzte sich der Kreis der teilnehmenden Personen aus Vertretern der Steuerabteilungen von Unternehmen, aus Bediensteten kommunaler Prüfungsdienste wie auch aus Teilnerhmerinnen und Teilnehmern aus der Beraterschaft zusammen.
Der Erfolg der Veranstaltung hat gezeigt, dass der Steuerstandort Hannover nicht unterschätzt werden sollte. Zugleich sind zeigt der Zuspruch, dass das Thema Gewerbesteuerrecht in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist, so dass auch in den kommenden Jahren über eine zweite Veranstaltung an einem anderen Standort nachzudenken ist.
Am 30. Juni 2017 findet erneut die Veranstaltung „Praktisches Gewerbesteuerrecht“ der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V. in Köln statt.
Die in diesem Jahr richtet die Veranstaltung ein besonderes Augenmerk auf das Thema Verluste.