BFH vom 24.07.2025 – III R 23/23, BStBl. 2026 II 236
[Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22, NWB ZAAAJ-58563]
Kapitalgesellschaften sind ausweislich der Entscheidung kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 GewStG. [Hinweis: Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetriebs, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Gewerbebetrieb im Sinne der Regelung ist dabei das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Das ist der originäre Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Betreibt eine Kapitalgesellschaft einen solchen originären Gewerbebetrieb, unterliegt sie schon deswegen der Gewerbesteuer. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG ergänzt mithin die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft um die Bereiche, die nach § 15 Abs. 2 EStG keinen originären Gewerbebetrieb bilden und in zeitlicher Hinsicht dahingehend, dass die Tätigkeiten von der Steuerpflicht umfasst werden, die außerhalb der Zeitraums der werbenden Tätigkeit liegen. Soweit häufig angeführt wird, dass sich die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft aus § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG ergibt, ist das mithin verkürzt.]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.
Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist wegen des Ausschließlichkeitserfordernisses zu versagen, wenn neben dem Grundbesitz auch anderes Vermögen verwaltet und genutzt wird. Dieses ist quantitativ, qualitativ und zeitlich zu verstehen, BFH vom 26.02.2014 – I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395. Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeit vermögensverwaltender Natur ist. Auch auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an, so auch Grüroff in, Glanegger/Güroff, GewStG (11. Aufl.), § 9 Nr. 1 Rn. 23b; offengelassen BFH vom 17.01.2006 – VIII R 6/02, BStBl. 2006 II 434; BFH vom 11.01.2024 – IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769. Andere Stimmen in der Literatur erkenne die Notwendigkeit der Entgeltlichkeit indes nicht, Roser in, Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126. Das überzeugt jedoch nicht, weil der Tatabestand des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in seinem Wortlaut an die Tätigkeiten anknüpft. Lediglich auf Rechtsfolgenseite wird auf die Erträge aus der Tätigkeit Bezug genommen. Im Übrigen hat der historische Gesetzgeber die Kapitalgesellschaften, die nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befasst und damit nicht per se gewerblich tätig waren, der Belastung in diesem Bereich tätigen Personenunternehmen anzunähern versucht, BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BStBl. 2019 II 262. [Hinweis: Diese Annahme stimmt mit dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG überein, dass der Anwendungsbereich der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht eröffnet ist, wenn das Unternehmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG nachgeht. Die Frage, ob es für einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot auf die Entgeltlichkeit der ausgebübten sonstigen Tätigkeit ankommt, ist vom historischen Gesetzgeber indes nicht entschieden worden.] Nicht übertragbar sind die Erwägungen betreffend das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, das gewissermaßen unentgeltlich erfolgt, BFH vom 21.07.2016 – IV R 26/14, BStBl. 2017 II 202.
Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgüter neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes unschädlich ist, wenn ohne die Überlassung eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht möglich wäre, BFH vom 22.10.2020 – IV R 4/19, BStBl. 2022 II 87, oder die dem Grundstücksbetrieb selbst dienen, BFH vom 11.04.2019 – III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250.
Darüber hinaus finden sich in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsgebot.