§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG; § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG: Zeitraumzurechnung auf den Beginn des Erhebungszeitraum

BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23

[FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG wird nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG um die Gewinne aus Anteilen an bestimmten juristischen Personen gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapital beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt worden sind. Der Tatbestand ist zeitpunktbezogen ausgestaltet, BFH vom 11.07.2023 – I R 21/20, BStBl. 2024 II 413; BFH vom 11.07.2023 – I R 36/20, BStBl. 2024 II 419; BFH vom 11.07.2023 – I R 40/20, BStBl. 2024 II 434; BFH vom 11.07.2023 – I R 45/20, BStBl. 2024 II 438.

Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist.

Da § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG zeitpunktbezogen ausgestaltet ist, erfolgt keine Zurechnug des Zeitraumes nach § 4 Abs. 3 S. 2 UmwStG auf den Zeitpunkt im Sinne des § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG, BFH vom 16.04.2014 – I R 44/13, BStBl. 2015 II 303 sowie BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl. 2025 I 92 Rz. 04.15 (UmwStE 2025); a.A. noch BMF vom 11.11.2011, BStBl. 2011 I 1314, Tz. 04.15 (UmwStE 2011).

Es kommt auch nicht zur Anwenung der allgemeinen Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG. Diese Regelung tritt hinter die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG zurück, um deren Regelungsgehalt nicht zu entwerten. Das gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 23 Abs. 1 UmwStG, der parallel auf beide Normen verweist. Der anderen Ansicht der Vorinstanz folgt der BFH nicht.