§ 2 GewStG: Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25

[Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehenden Gewerbebetrie, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG.

Ein originärer Gewerbebetrieb liegt daher bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG vor. Daneben liegt ein Gewerbebetrieb auch unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 (Abfärbung) und Nr. 2 (gewerbliche Prägung) EStG vor. Eine rechtsfähige Stiftung unterliegt daher nur dann dann der Gewerbesteuer, wenn sie einen originären Gewerbebetrieb unterhält.

Da eine rechtsfähige Stiftung keine Körperschaft ist, greift die Fiktion des § 2 ABs. 3 GewStG für Sie nicht.

Als Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 3 GewStG die Tätigkeit einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, sowei sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ausgenommen ist die Land- und Forstwirtschaft.

Die Regelung erweitert die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG um Tätigkeiten außerhalb des § 15 Abs. 2 EStG. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG ist derjenige des § 14 AO. Die Regelung umfasst daher eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es insoweit nicht.

Selbständig im Sinne des § 14 AO ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne anderweitige Betätigung nicht möglich wäre, BFH vom 24.01.2019 – V R 63/16, BStBl. 2019 II 392. Maßgeblich ist also die sachliche Selbständigkeit.

Die Grenzen der Vermögensverwaltung wird nur dann überschritten, wenn mehrere Beteiligungen in einer Holding zusammengefasst werden, um planmäßig Unternehmenspolitik zu betreiben und in anderer Weise Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaften zu nehmen, an denen (mittelbar) Beteiligungen bestehen und damit eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist, BFH vom 25.08.2010 – I R 97/09, BFH/NV 2011, 312. Die Beteiligung an einer gewerbliche tätigen Personengesellschaft überschreitet nacht dem Konzept der Besteuerung von Mitunternehmerschaften den Rahmen der Vermögensverwaltung, weil der Mitunternehmer selbst als Gewerbetreibender angesehen wird. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall der Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Diese Gesellschaften üben keine gewerbliche Tätigkeit aus. Das Gesetz fingiert lediglich die Erzielung gewerblicher Einkünfte. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird hierdurch nicht begründet, BFH vom 25.05.2011 – I R 60/10, BStBl. 2011 II 858.

§ 9 Nr. 1 S. 2ff. GewStG: erweiterte Kürzung auch bei Beteiligung an einer kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden, nicht gewerblich geprägten, Personengesellschaft

BFH vom 06.06.2019 – IV R 9/19 / Anschlussentscheidung an BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BStBl. 2019 II 262

[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 – 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420]

Eine grundbesitzverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, ist die erweiterte Grundbesitzkürzung nicht allein deswegen zu versagen weil sie an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten, Personengesellschaft beteiligt ist.

Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In den Streijahren waren die zwei natürliche Personen der gewerblich geprägten GmbH & Co. Diese erzielte Einkünfte der Verwaltung eigenen Kapitalsvermögens sowie aus der Beteiligung an einer grundbesitzverwaltenden GbR. Die Klägerin begehrte die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr . 1 S. 2 GewStG. Entsprechend der Rechtsprechung des Großen Senates war der Klägerin der Grundbesitz der vermögensverwaltenden GbR anteilig als eigener Grundbesitz nach § 39 Abs. 2 S. 2 AO zuzurechnen, so dass die Klägerin die erweiterte Grundbesitzkürzung geltend machen konnte.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung erstreckt jedoch allein auf die Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 2 AO, nicht jedoch auf die Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens.