Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG auf Grundlage des nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinns, der entsprechend dem Wesen der Gewerbesteuer zu modifizieren ist, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG.
Der Hinzurechnung unterliegen nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit der Ausnahme von Lizenzen, die ausschlich dazu berechtigen daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).
Eine zeitlich befristet Überlassung eines Rechtes setzt voraus, dass das Recht nicht endgültig bei der berechtigten Person verbleibt, mithin ein Rückfall ausgeschlossen ist oder wirtschaftliche Erschöpfung eintritt, BFH vom 19.12.2019 – III R 39/18, BStBl. 2020 II 397.
Zu den Rechten im Sinne der Vorschrift zählen auch Kabelweitersenderechte, da diese im Kern eine urheberrechtliche geschützte Position im Sinne des § 31 Abs. 1 UrhG darstellen. Urheberrecht selbst sind Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 lit. f GewStG, BFH vom 29.06.2022 – III R 2/21, BFHE 277, 406.
BFH vom 10.02.2022 – IV R 6/19 – Nichterfassung des Veräußerungsgewinns bei Übergang von originärer gewerblicher Tätigkeit zu vermögensverwaltender Tätigkeit
B. Hinzurechnungen
1. Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
BFH – IV R 37/18 – Hinzurechnung von Vorbehalts- oder Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen, die an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden – mündliche Verhandlung am 23. Februar 2023
BFH vom 09.03.2023 – IV R 25/20 – § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG: teleologische Reduktion bei Sondervergütungen, wenn die mitunternehmerisch verbundene Person nicht der Gewerbesteuer unterliegt – mündliche Verhandlung 09. März 2023
BFH – IV R 11/20 – Komplementärvergütung – mündliche Verhandlung 20. April 2023
BFH – III R 30/21 – Unternehmensidentität Zeitpunkt sowie Zeitdauer der Fortdauer bei Anwachsung eines Gewerbebetriebes der Personengesellschaft auf eine Körperschaft
c) mehrstöckige Personengesellschaften, Ländererlasse vom 11.08.2021
2. Kapitalgesellschaften
3. Besonderheiten aufgrund der Regelung des § 10a S. 12 GewStG
4. Auswirkungen von Umwandlungen
a) Einbringung von Betrieben
BFH – IV R 25/21 – Verlustübergang auf atypisch stille Gesellschaft
BFH – IV R 26/21 – Einbringung des Betriebes in eine Personengesellschaft
b) Einbringung von Mitunternehmeranteilen
c) Abspaltungen
BFH vom 12.11.2020 – IV R 29/18 – Wegfall der Verlustvorträge bei Abspaltung; § 19 UmwStG und § 10a S. 10 1. HS gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft – § 8c Abs. 1 S. 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
BFH – IV R 23/21 – Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung gegenüber dem Steuerpflichten und Änderung des Zerlegungsbescheides gegenüber den Gemeinden – Fehlende Zustimmung einer Gemeinde nach nachträglich bekanntwerde Tatsache
BFH vom 25.02.2021 – IV B 27/20 – Zerlegung bei einem Solarpark vor Aufnahme der solaren Strahlung in den besonderen Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (Streitjahr 2012)
BFH – IV R 5/22 – Zerlegung bei Offshore Windparks in gemeindefreiem Gebiet
BFH – IV R 21/21 – Zerlegung bei Pipelineunternehmen – Tätigkeit auch für andere Unternehmen durch die Zentrale
BFH – IV R 22/21 – Zerlegung bei Pipelineunternehmen – Tätigkeit auch für andere Unternehmen durch die Zentrale
FG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2022 – 11 K 11252/17, NWB WAAAJ-35741 A [BFH: IV B 7/23]
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinn, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.
§ 8 Nr. 1 GewStG werden bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in Form von Konzessionen und Lizenzen. Dabei sind Konzessionen öffentlich-rechtlicher Art, wohingegen Lizenzen privatrechtlicher Art sind.
Soweit dem Wasserversorgungsunternehmen eine Erlaubnis zur Entnahme von Wasser erteilt wurde und für die Wasserentnahme ein Wassernutzungsentgelt zu entrichten ist, handelt es sich bei der Erlaubnis um eine Konzession öffentlich-rechtlicher Art.
Das Wassernutzungsentgelt unterliegt in diesen Fällen der Hinzurechnung.
Etwas anders kann jedoch gelten, wenn die Wasserversorgung – wie im Fall FG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2017 – 6 K 6104/15, EFG 2017, 741– dem Unternehmen als Pflichtaufgabe übertragen wurde und ein Entgelt für das tatsächlich entnommene Wasser gezahlt werden muss.
FG Niedersachsen vom 09.12.2021 – 10 K 10124/18, JAAAI-05631
Nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegt ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten der Hinzurechnung.
Rechte im Sinne der Regelung sind Immaterialgüterrechte, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition, ein Abwehrrecht – besteht, BFH vom 31.01.2012 – I R 105/10, BFH/NV 2012, 996.
Eine geschützte Rechtsposition ist nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zwischen den Vertragsparteien, sondern ein absolutes Abwehrrecht. Besteht diese Abwehrrecht nicht, liegt eine ungeschützte Rechtsposition vor. Damit ist der Begriff des Rechts im § 8 Nr. 1 lit. f GewStG enger als derjenige des immateriellen Wirtschaftsgutes im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG.
Ob eine geschützte Rechtsposition entsprechender Abwehrbefugnis vorliegt, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Insoweit kommt dem Urheberrecht besondere Bedeutung zu.
Nach § 4 Abs. 1 UrhG sind Sammelwerke entsprechend geschützt. Datenbankwerke sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 UrhG Unterfälle der Sammelwerke.
Voraussetzung für den Schutz ist jedoch, dass Auswahl und Anordnung der Elemente der Sammlung auf eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zurückgeht. Auswahl ist der Vorgang des Sammelns und Aufnehmens, des Sichtens, Bewertens und Zusammenstellens von Elementen zu einem bestimmten Thema im Hinblick auf bestimmte Auswahlkriterien. Unter Anordnung versteht das Urheberrecht die Einteilung, Präsentation und Zugänglichmachung der ausgewählten Elemente nach einem oder mehreren Ordnungssystemen. An der persönlichen geistigen Schöpfung fehlt es jedoch, wenn alle erreichbaren Datensätze unsystematisch in der Weise erfasst werden, dass zuerst einmal sämtliche Daten erfasst werden.
Soweit eine Datenbank nach § 87a UrhG geschützt ist, handelt es sich um den Schutz der Datenbank in ihrer Gesamtheit. Nicht geschützt ist jedoch der Inhalt der Datenbank. Dem entsprechend unterliegt die Überlassung des Inhaltes zur Nutzung nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG.
FG Niedersachsen vom 11.11.2021 – 10 K 29/20, BeckRS 2021, 48512
Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Der Gewerbeertrag selbst ist der nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierte Gewinn, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG, § 7 S. 1 GewStG.
Der Hinzurechnung unterliegen nach § 8 Nr. 1 lit. d/e GewStG Miet und Pachtzinsen für die Benutzung (un)beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns abesetzt wurde.
Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen Aufwendungen für die zeitliche befristete Überlassung von Rechten.
Ob und ggfs. nach welcher Norm eine Hinzurechnung erfolgt, richtet sich danach, wie das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis steuerlich einzuordnen ist. Dazu ist zuerst zu bestimmen, welche Hauptleistungen vertraglich vereinbart worden sind. Besteht eine vertragliche Vereinbarung aus mehreren Hauptleistungselementen, ist zu prüfen, ob es sich um eine nicht trennbare oder um eine trennbare Leistung handelt. Für den Fall der Trennbarkeit sind die Vertragsbestandteile getrennt voneinander zu betrachten. Soweit keine Trennbarkeit gegeben ist, richtet sich die Einordnung nach dem Bestandstandteil, der dem Vertrag das wirtschaftliche Gepräge gibt.
Sponsoringverträge enthalten eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungselemente, die getrennt voneinander betrachtet werden können. Das sind beispielsweise die Überlassung von Werbeflächen auf unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen. Zudem können Rechte Gegenstand einer Überlassung zur Nutzung (Markenrechte in Bezug auf das Vereinslogo) oder zur Ausübung (Benennungsrechte in Bezug auf Gegenstände) sein.
Für die steuerliche Beurteilung der festen und rotierenden Bandenwerbung sowie der Trikotwerbung gilt § 8 Nr. 1 lit. d GewStG. Davon zu unterscheiden ist die Nutzung von LED-Tafeln für die Anzeige von Werbung. Insoweit kommt es nicht zu einer Überlassung der Werbeanlage. Das gilt auch für die Projektion von Werbung auf eine bestimmte Fläche. Die Überlassung bspw. des Hallenbodens für die Aufbringung von Werbung fällt indes in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 lit. e GewStG.
Soweit der Sponsor zur Nutzung des Vereinslogos berechtigt ist, richtet sich die steuerlich Qualifikation dieser vertraglichen Abrede nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG. Gleiches gilt für die Ausübung des Benennungsrechtes betreffend bestimmter Sachen gelten.
Nach § 8 Nr. 1 lit. d/e GewStG setzt die Hinzurechnung das Vorliegen eines Nutzungsvertrages voraus, der im Wesentlichen miet- oder pachtrechtlicher Art ist. Enthält der Vertrag miet- oder pachtfremde Elemente prägender Art, scheidet eine Hinzurechnung aus. Eine Hinzurechnung ist daher nur möglich, wenn die Überlassung einer Sache, hier die Werbefläche, im Vordergrund steht.
Eine Hinzurechnung setzt ferner voraus, dass die zur Nutzung überlassene Sache dem Anlagvermögen der steuerpflichtigen Person zuzuordnen wäre, stünde sie im Eigentum dieser. Ob Anlagevermögen vorliegt, ist unter Heranziehung des Geschäftsgegenstandes und der betrieblichen Verhältnisse zu beurteilen. Es ist demnach zu fragen, ob das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter für den Betrieb der steuerpflichtigen Person vorausgesetzt ist, BFH vom 08.12.2016 – IV R 24/11, BFHE 256, 526.
Nach Ansicht des Gerichtes sind angemietete Werbeträger im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen nicht geeignet, um dem originären Geschäftszweck des werbenden Unternehmens zu dienen. Sie sind jedoch als Teil der Vermarktung eng und untrennbar mit der Haupttätigkeit der Klägerin, die im Handel mit Produkten besteht, verbunden. Der Handel mit Produkten umfasst üblicherweise auch die Werbung für diese Produkte. Unebachtlich ist, dass die Klägerin die Werbung auch in anderer Weise gestalten könnte, denn zu beurteilen ist die konkret umgesetzte unternehmerische Entscheidung.
Umgekehrt liegt auch kein Umlaufvermögen vor, dass sich durch die Bestimmung zum Verbrauch oder [sofortigem] Verkauf charakterisiert.
Die Aufwendungen für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke unterliegt der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG, da es sich bei dem Vereinslogo um eine geschützte Rechtsposition handelt.
FG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2017 – 6 K 6104/15, EFG 2017, 741
Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen bestimmte Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden.
Nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen der Hinzurechnung Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere (öffentlich-rechtliche) Konzessionen und (privatrechtliche) Lizenzen.
Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 lit. f GewStG sind Immaterialrechtsgüter, als subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und entsprechende Abwehrrechte beinhalten, BFH vom 31.01.2012 – I R 105/10, BFH/NV 2012, 996.
Hat eine berechtigte Person allerdings keinen Einfluss auf die Erteilung weiterer gleichartiger Berechtigungen, liegen keine gegenüber Dritten wirkende Abwehrrechte vor.
[Hinweis: Das Gericht prüft insoweit nicht, ob sich die berechtigte Person gegen die weitere Erteilung von Rechten wenden kann, weil die Erteilung weiterer Rechte entweder die zur Verfügung stehenden Ressource insgesamt schmälert (Wasserentnahmerechte) oder ob durch die Erteilung weiterer Rechte der Wettbewerb beeinflusst wird.]
Keine Immaterialrechtsgüter stellen allerdings die zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge notwendige Befugnisse dar. Daher seien Entgelte für die Wasserentnahme nicht hinzurechnungspflichtig.
[Hinweis: Entgelte für die Wasserentnahme außerhalb der Daseinsvorsorge können im Umkehrschluss jedoch der Hinzurechnung unterliegen. In einem solchen Fall wäre zu prüfen, es bei dem Entgelt für die Wasserentnahmen tatsächlich im ein Recht handelt oder ob nicht vielmehr ein Kaufpreis für das zuvor nach § 4 Abs. 2 WHG nicht eigentumsfähige Grundwasser handelt.
Konzessionen sind Erlaubnisse, die aufgrund eines repressiven Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt erteilt wurden. Ist jedoch eine Sache dem Gemeingebrauch gewidmet und geht die konkrete Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus, unterliegt diese Sondernutzung dem Gebührentatbestand der Sondernutzungsgebühr. Diese Gebühr dient der Abgeltung der Nutzung der vorhandenen Infrastruktur. Das Gericht sieht insoweit jedoch keine Abwehrbefugnis mit der Sondernutzung einhergehend.
[Hinweis: Auf die Frage, dass ggfs. zwei Personen eine bestimmte Sache nicht zugleich nutzen können und im Zweifel das Prinzip der Priorität gilt, geht das Finanzgericht nicht ein.]
Das Gericht sieh sich insoweit in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung, die in den gleichlautenden Ländererlassen vom 02.07.2012 keine Hinzurechnung der Maut (Rn. 34) und keine Hinzurechnung der Entgelte von Eisenbahnunternehmen (Rn. 34a in Verbindung mit Rn. 29d) und Entgelte die an anderer Versorger zu entrichten sind (Rn. 29e) vorsieht.
Eine Hinzurechnung scheidet im Weiteren auch dann aus, wenn das Recht zeitlich nicht befristet überlassen wird. Im Fall der Sondernutzung verneint das Gericht die zeitliche Befristung, da die Sondernutzung stets erlaubt ist, soweit sie dem Gemeingebrauch nicht entgegensteht. Das gelte selbst dann, wenn eine Erlaubnis zur Sondernutzung unter dem Vorbehalt des Widerrufes erteilt werde. Nach der Rechtsprechung des BFH vom 31.12.2012 – I R 105/10, BFH/NV 2012, 996 genügt jedoch die Möglichkeit der nachträglichen Beschränkung oder die Möglichkeit nachträglich Auflagen zu erteilen, um eine endgültige Rechteübertragung abzulehnen.
Darüber hinaus setzt die Hinzurechnung voraus, dass die Aufwendungen deswegen geleistet werden, um damit das Recht auch in Zukunft weiterhin berechtigterweise überlassen wird und so die betriebliche Aktivität fortgeführt werden kann. Die Zahlung muss also um zu nutzen oder weil genutzt wurde geleistet werden, BFH vom 31.01.2012 – I R 105/10, BFH/NV 2012, 996.