BFH vom 15.05.2024 – IV R 21/21, BB 2024, 1877
[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19.06.2020 – 3 K 3280/17 G]
Tagungstermin: 10. Juli 2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr als Webinar sowie in Präsenz im Auditorium in Solingen
Es wird eine Bescheinigung nach § 15 FAO ausgestellt.
Stimmen im Vorfeld der Veranstaltung 2026:
„Ist eine schöne Veranstaltung. Ich bin in diesem Jahr urlaubsbedingt leider nicht dabei„
„dieses Jahr kann ich leider an dem Seminar in Solingen nicht teilnehmen. [Persönliche Begründung] Bitte reichten Sie Herrn Schöneborn und Dr. Graw herzliche Gräße von mir aus.„
Stimmen zur Tagung 2025:
„Vielen Dank, für die schöne Veranstaltung, Stefan Liedtke!„
„Danke! War mal wieder TOP!!!!„
„Danke für den interessanten Vortrag!„
„Allen Referenten vielen Dank für die guten und informativen Vorträge und das umfrangreiche Skript.„
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw
Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG
Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung
Gesetzgeberische Aktivitäten und Überlegungen in Bezug auf die Gewerbesteuer im Lichte der schrittweisen Abschaffung der Körperschaftsteuer durch stetige Senkung des Körperschaftsteuersatzes
A. Gewerbesteuerpflicht
Neue Rechtsprechung zum Beginn der Steuerpflicht und zur Frage, ob Veräußerungsgewinne, die vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, gewerbesteuerfrei sein können.
BFH vom 11.12.2025 – III R 38/22 [FG Bremen vom 15.09.2020 – 1 K 20/20 (6)]
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Stiftung: BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25 [FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]
zur unechten Realteilung durch Herausgabe eigener Anteile: BFH vom 21.08.2025 – IV R 15/22 [Hessisches FG vom 31.03.2022 – 8 K 589/20]
BFH vom 22.05.2025 – V R 32/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 349/22 G]
Veräußerung einer mehrstöckigen Mitunternehmerschaft – hier unter Berücksichtigung einer Tochtergesellschaft, die § 3 Nr. 20 lit. b GewStG verwirklicht: BFH vom 08.05.2025 – IV R 40/22 [FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21]
Veräußerung einer mehrstöckigen Mitunternehmerschaft – hier unter Berücksichtigung einer Tochtergesellschaft, die § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG verwirklicht: BFH vom 08.05.2025 – IV R 9/23 [FG Bremen vom 16.02.2023 – 1 K 21/21 (5)]
BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 – 10 K 10009/19]
BFH vom 15.05.2025 – V R 33/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 1130/22 G]
Fortsetzung der Rechtsprechung zur Aufwärtsabfärbung:
BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24 [FG Köln vom 13.03.2024 – 12 K 2183/20]
B. Hinzurechnungen
Neue Rechtsprechung zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen
§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG (Depotverbindlichkeiten): BFH vom 21.05.2025 – III R 32/22 [FG München vom 25.07.2022 – 7 K 361/21]
§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG; § 19 GewStDV (Konzernfinanzierungsgesellschaften) – BFH vom 21.05.2025 – III R 6/24 [FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G]
§ 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG: BFH vom 15.01.2026 – III R 28/24 [FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783]
Hinweis auf BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21 [FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G] zu § 8 Nr. 3 GewStG im Streitjahr 2000
C. Kürzungen
Erweiterte Kürzung – Art und Umfang der Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Lichte der gesetzlichen Änderungen
BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25 [FG Münster vom 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G, F]
BFH vom 25.09.2025 – IV R 31/23 [FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F]
BFH vom 25.09.2025 – IV R 9/24 [Schleswig-Holsteinisches FG vom 28.03.2024 – 1 K 134/22]
BFH vom 24.07.2025 – III R 23/23 [FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22]
BFH vom 03.06.2025 – III R 12/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21]
BFH vom 20.03.2025 – III R 14/23 [FG Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G]
§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG (Gewinne aus einer Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft) BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23 [FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]
§ 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG (Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr): BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23 [Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21]
D. Verluste
Verlustfeststellung und Verlustnutzung bei Personenunternehmen und bei Kapitalgesellschaften
Neue Rechtsprechung zur Frage unter welchen Voraussetzugen ein vortragsfähiger Gewerbeverlust im Rahmen der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. Setzt die Nutzbarkeit eines vortragsfähige Gewerbeverlustes der Personengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft zwingend einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung voraus?
BFH vom 19.03.2025 – XI R 2/23 [FG München vom 25.01.2023 – 6 K 1787/19] im Anschluss an BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21, BStBl. 2025 II 56 [FG Sachsen vom 07.09.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848]
E. Zuteilung und Zerlegung
F. Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer
Neue Chance für die Argumente der Finanzverwaltung gegen die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer.
BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23
[FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG wird nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG um die Gewinne aus Anteilen an bestimmten juristischen Personen gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapital beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt worden sind. Der Tatbestand ist zeitpunktbezogen ausgestaltet, BFH vom 11.07.2023 – I R 21/20, BStBl. 2024 II 413; BFH vom 11.07.2023 – I R 36/20, BStBl. 2024 II 419; BFH vom 11.07.2023 – I R 40/20, BStBl. 2024 II 434; BFH vom 11.07.2023 – I R 45/20, BStBl. 2024 II 438.
Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist.
Da § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG zeitpunktbezogen ausgestaltet ist, erfolgt keine Zurechnug des Zeitraumes nach § 4 Abs. 3 S. 2 UmwStG auf den Zeitpunkt im Sinne des § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG, BFH vom 16.04.2014 – I R 44/13, BStBl. 2015 II 303 sowie BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl. 2025 I 92 Rz. 04.15 (UmwStE 2025); a.A. noch BMF vom 11.11.2011, BStBl. 2011 I 1314, Tz. 04.15 (UmwStE 2011).
Es kommt auch nicht zur Anwenung der allgemeinen Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG. Diese Regelung tritt hinter die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG zurück, um deren Regelungsgehalt nicht zu entwerten. Das gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 23 Abs. 1 UmwStG, der parallel auf beide Normen verweist. Der anderen Ansicht der Vorinstanz folgt der BFH nicht.
[Nichtanwendungserlass: gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032]
Mit gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032 hat die Finanzverwaltung zu den Folgen des BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649, auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinau allgemein anzuwenden sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032 werden aufgehoben.
Die im BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
BFH vom 26.09.2025 – IV R 16/23
[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 04.05.2023 – 9 K 1987/21 G, F]
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.
Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Erstattungszinsen nach § 233a AO, die in Bezug auf zu erstattende Gewerbesteuern gezahlt werden. Hieran ändert auch § 4 Abs. 5b EStG, der bestimmt, das die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Zwar handelt es sich bei den Zinsen im Sinne des § 233a AO nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO um steuerliche Nebenleistungen. Erstattungszinsen sind jedoch keine Betriebsausgaben.
Die auf die Erstattung der Gewerbesteuer gezahlten Zinsen sind Betriebseinnahmen. Denn zu den Betriebseinnahmen zählen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist, BFH vom 21.11.2018 – VI R 54/16, BStBl. 2019 II 311. Diese Voraussetzung ist bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gegeben, da die Verzinsung auf der Grundlage der Gewerbesteuer als einer Betriebssteuer erfolgt. Hieran ändert auch die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG nichts. Denn § 4 Abs. 5b EStG erkennt den betrieblichen Zusammenhang der Gewerbesteuer an und regelt deswegen eine Abzugsverbot, BFH vom 10.09.2015 – IV R 8/13, BStBl. 2015 II 1046. Eine gegenläufige Regelung, die Erstattungszinsen von der Besteuerung ausnimmt, ist im Gesetz nicht enthalten. Die im Steuerreformgesetz 1990 vorgesehene Regelung des § 3 Nr. 55 E-EStG, BT-DrS 11/2157, S. 5, 138, wurde vom Finanzausschuss des Bundestages als nicht gerechtfertigt angesehen, BT-DrS 11/2536, 76, so dass keinen Einlass in das Gesetz gefunden hat. Darüber hinaus regelt § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG ausdrücklich, dass Erstattungszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und stellt sich gegen die Rechtsprechung des BFH vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, BStBl. 2011 II 503.
BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25, DStZ 2026, 176
[Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20, NWB TAAAK-13055]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehenden Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG.
Ein originärer Gewerbebetrieb liegt daher bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG vor. Daneben liegt ein Gewerbebetrieb auch unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 (Abfärbung) und Nr. 2 (gewerbliche Prägung) EStG vor. Eine rechtsfähige Stiftung unterliegt nur dann der Gewerbesteuer, wenn sie einen originären Gewerbebetrieb unterhält. Abfärbung und gewerbliche Prägung sind in ihrem Fall nicht einschlägig.
Da eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts keine Kapitalgesellschaft ist, greift die Fiktion des § 2 Abs. 3 GewStG für Sie nicht.
Als Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt auch die Tätigkeit einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ausgenommen ist die Land- und Forstwirtschaft.
Die Regelung erweitert den Besteuerungstatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG um Tätigkeiten außerhalb des § 15 Abs. 2 EStG. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG ist derjenige des § 14 AO. Die Regelung umfasst daher eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es insoweit nicht.
Selbständig im Sinne des § 14 AO ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne anderweitige Betätigung nicht möglich wäre, BFH vom 24.01.2019 – IV R 63/16, BStBl. 2019 II 392. Die Selbständigkeit ist also im Sinn einer sachlichen Selbständigkeit zu verstehen.
Die Beteiligung an einer gewerbliche tätigen Personengesellschaft überschreitet nacht dem Konzept der Besteuerung von Mitunternehmerschaften den Rahmen der Vermögensverwaltung, weil der Mitunternehmer selbst als Gewerbetreibender angesehen wird. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall der Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Diese Gesellschaften üben keine gewerbliche Tätigkeit aus. Das Gesetz fingiert lediglich die Erzielung gewerblicher Einkünfte. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird hierdurch nicht begründet, BFH vom 25.05.2011 – I R 60/10, BStBl. 2011 II 858.
Soweit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehen, überschreiten diese nur dann die Grenzen der Vermögensverwaltung, wenn planmäßig Unternehmenspolitik betrieben wird oder in anderer Weise Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaften genommen wird, an denen (mittelbar) Beteiligungen bestehen und damit eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist, BFH vom 25.08.2010 – I R 97/09, BFH/NV 2011, 312.
BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25, StBP 2026, 279
[Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Das Gewerbesteuerrecht enthält heute keine Definition des Gewerbebetriebes mehr. Die früher in der GewStDV enthaltene Definition des Gewerbebetriebes wurde in § 15 Abs. 2 EStG überführt. Daher verweist § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG hinsichtlich des Begriffes des Gewerbebetriebes auf das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der Begriff des Gewerbetriebes umfasst damit sowohl den originären Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG wie auch die fingierten Gewerbebetriebe, die bei der Besteuerung von Personengesellschaften gelten. Das ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG derjenige kraft Abfärbung sowie derjenige nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kraft gewerblicher Prägung.
Die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft gilt darüber hinaus stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG.
Als Gewerbebetrieb gilt darüber hinaus nach § 2 Abs. 3 GewStG die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Ausgenommen ist jedoch die Land- und Forstwirtschaft. Denkbar ist daher, dass die Ausübung der selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 EStG in den Fällen des § 2 Abs. 3 EStG die sachliche Gewerbesteuerpflicht begründet, BFH vom 20.03.2019 – VIII B 81/18, BFH/NV 2019, 712.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 3 GewStG setzt jedoch den Bestand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 14 AO voraus. Ein solcher liegt vor, wenn eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, § 14 S. 1 AO.
Der Begriff der Selbständigkeit im Sinne des § 14 AO unterscheidet sich von dem Begriff der Selbständigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Anders als im Einkommensteuerrecht beschreibt der Begriff der Selbständigkeit im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht die persönliche, sondern die sachliche Selbständigkeit. Damit wird eine Tätigkeit im Sinne des § 14 AO selbständig ausgeübt, wenn sie nicht mit anderen Betätigungen dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die anderweitige Betätigung nicht möglich ist, BFH vom 24.01.2019 – V R 63/16, BStBl. 2019 II 392.
Der Begriff der Nachhaltigkeit dient der Ausgrenzung der gelegentlichen Aktivitäten. Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, BFH vom 19.02.2009 – IV R 10/06, BStBl. 2009 II 533. Eine Vermutung der Wiederholungsabsicht liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zwei Geschäfte getätigt wurden. Wird nur ein Geschäft getätigt, fehlt es an einem nachhaltigen Handeln, wenn sich die Wiederholungsabsicht nicht aus andere Gründen feststellen lässt, BFH vom 08.06.2017 – IV R 30/14, BStBl. 2017 II 1061.
Keine Einnahmen in diesem Sinne sind Einnahmen oder Vermögensvorteile, die ohne Gegenleistung erzielt werden, wie das bei Spenden der Fall ist, BFH vom 12.09.1990 – I R 65/86, BStBl. 1991 II 258. Keine Voraussetzung im Sinne des § 14 S. 1 AO ist die Gewinnerzielungsabsicht.
Weitere Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist nach § 14 S. 3 AO, dass die Tätigkeit über die private Vermögensverwaltung hinausgeht. Der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens.Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung verläuft dort, wo nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt, BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BStBl. 2002 II 291. Umgekehrt liegt keine Vermögensverwaltung mehr vor, wenn die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht, BFH vom 19.01.2017 – IV R 50/14, BStBl. 2017 II 456.
Nach der Rechtsprechung erfüllt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich den Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Das gilt auch für das Halten von Genossenschaftsanteilen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird und die Kapitalgesellschaftschaft lediglich Mittel zur Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist, BFH vom 25.08.2010 – I R 97/09, BFH/NV 2011, 312. Das gilt auch, wenn über eine Holding planmäßig Unternehmenspolitik betrieben wird.
Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG begründen stets einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, BFH vom 27.03.2001 – I R 78/99, BStBl. 2011 II 449. Denn die daraus bezogenen Einkünfte der mitunternehmerisch beteiligten Person stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Dem entgegen liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft besteht, BFH vom 25.05.2011 – I R 60/10, BStBl. 2011 II 858. Die Rechtsfolge der gewerblichen Prägung strahlt nicht auf die Qualifikation als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 S. 3 AO aus.
Mehrere Beteiligungen dieser Art werden nach § 64 Abs. 2 AO als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt, BFH vom 25.05.2011 – I R 60/10, BStBl. 2011 II 858.
Eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist im Übrigen keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG. Die Tätigkeit einer rechtsfähigen Stiftung ist daher nicht stets und in vollem Umfang nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG sachlich gewerbesteuerpflichtig. Sie kann nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG sachlich gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie als originärer Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG qualifiziert. Darüber hinaus begründet die Tätigkeit einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechtes nach § 2 Abs. 3 GewStG die sachliche Gewerbesteuerpflicht, soweit die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der nicht als Land- und Forstwirtschaft qualifziert.
Die Rechtsfolge der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes beschränkt sich abschließend auf den Bereich, der die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Geschäftsbereiches verwirklicht, denn nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 GewStG reicht die Steuerpflicht nur soweit die tatbestandlichen Tätigkeiten vorgenommen werden. Eine Infektion der gesamten Tätigkeit erfolgt nicht.