BFH vom 11.06.2026 – IV R 32/23
[Vorinstanz: FG Hamburg vom 23.02.2023 – 5 K 38/22]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehenden Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Der stehende Gewerbebetrieb grenzt sich vom Reisegewerbe im Sinne des § 35a Abs. 2 GewStG ab, § 1 GewStDV. Was dem Inland zuzurechnen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 7 GewStG.
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.
Bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung sind wegen des Verweises in § 7 S. 1 GewStG auch die doppelbesteuerungsrechtlichen Regelungen zu beachten, BFH vom 09.06.2010 – I R 107/09, BFHE 230, 35.
Nach Art. 7 Abs. 1 DBA Schweiz können Unternehmensgewinne soweit sie einer Betriebsstätte zugeordnet werden können, nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Betriebsstätte belegen ist (Betriebsstättenprinzip). Abweichend hiervon sind Gewinne eines Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nach Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz in dem Staat zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Schifffahrtsprinzip).
Soweit also eine in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person im Inland ein Schifffahrtsunternehmen betreibt und hierzu eine Betriebsstätte unterhält unterliegen die Gewinne aus dem Betrieb des Schifffahrtsunternehmen nach Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz dem Besteuerungsrecht der Schweiz.
Das gilt auch für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schifffahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängen, Art. 8 Abs. 4 lit. b DBA Schweiz. Was unter einem Agenturgeschäft zu verstehen ist, definiert das Doppelbesteuerungsrecht nicht. Allerdings ist sowohl nach deutschen Handelsrecht als auch nach schweizerischem Obligationsrecht ein Agenturgeschäft im Grundsatz eine Absatzfunktion für Rechnung eines andere Unterenehmens.
Bei den in Art. 8 Abs. 4 lit. b DBA Schweiz erfassten Tätigkeiten muss es sich um Hilfstätigkeiten handeln, die als (unselbständiger) Teil des eigenen Betriebes der Schifffahrt ausgeübt werden. Die Übernahme von Agenturtätigkeiten durch rechtlich selbstständige Unternehmen unterliegt nicht der Zuordnung des Besteuerungsrechtes nach Art. 8 DBA Schweiz.
Nach Art. 3 DBA Schweiz sind Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt. Das Unternehmen der Personengesellschaft wird abkommensrechtlich durch die jeweiligen Gesellschafter betrieben, BFH vom 18.12.2000 – I R 92/01, BFHE 201, 447. Eine von einer Personengesellschaft unterhaltene Betriebsstätte wird allen an der Gesellschaft beteiligten Personen zugerechnet, BFH vom 18.12.2000 – I R 92/01, BFHE 201, 447. Diese Personen sind abkommensberechtigt. Das gilt auch für Zwecke der Gewerbesteuer, BFH vom 05.06.2024 – I R 32/20, BStBl. 2024 II 875.
Übt also eine Tochterpersonengesellschaft eine Agenturtätigkeit aus, ist diese Tätigkeit der Muttergesellschaft zuzuordnen, da die Tochterpersonengesellschaft selbst nicht abkommensberechtigt ist. Soweit die Muttergesellschaft sich auf Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz berufen kann, ist die Agenturtätigkeit der Tochterpersonengesellschaft als Hilfstätigkeit zur Tätigkeit der Muttergesellschaft ebenfalls unter Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der Muttergesellschaft zugeordnet. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Tochterpersonengesellschaft ausschließlich für ihre alleinige ausländische Muttergesellschaft tätig ist.