§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Verwendung einer im Rahmen der Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft überlassenen Immobilie für Zwecke der Besitzgesellschaft

BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25, BFH/NV 2026, 598

[Vorinstanz: FG Münster vom 27.06.2025 -12 K 1075/22 G, F, NWB LAAAK-16069]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist daher ausgeschlossen, wenn das Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig ist. Gewerblich tätig im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung auch das Besitzunternehmer, denn ihm werden die Merkmale der Gewerblichkeit des Betriebsunternehmens im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zugerechnet (Merkmalszurechnung).

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Betriebsunternehmen die nämliche Immobilie ausschließlich für Zwecke des Besitzunternehmens verwendet, wenn das Betriebsunternehmen sich im Übrigen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.

Praktisches Gewerbesteuerrecht 2026 – Hybride Fachtagung für Unternehmen, Steuerrechtsberatung und Kommunalverwaltung am 10. Juli 2026

Tagungstermin: 10. Juli 2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr als Webinar sowie in Präsenz im Auditorium in Solingen

Es wird eine Bescheinigung nach § 15 FAO ausgestellt.

Stimmen im Vorfeld der Veranstaltung 2026:

„Ist eine schöne Veranstaltung. Ich bin in diesem Jahr urlaubsbedingt leider nicht dabei„

„dieses Jahr kann ich leider an dem Seminar in Solingen nicht teilnehmen. [Persönliche Begründung] Bitte reichten Sie Herrn Schöneborn und Dr. Graw herzliche Gräße von mir aus.„

Stimmen zur Tagung 2025:

„Vielen Dank, für die schöne Veranstaltung, Stefan Liedtke!„

„Danke! War mal wieder TOP!!!!„

„Danke für den interessanten Vortrag!„

„Allen Referenten vielen Dank für die guten und informativen Vorträge und das umfrangreiche Skript.„

Referenten

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw

Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen

RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG

Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung

Gesetzgeberische Aktivitäten und Überlegungen in Bezug auf die Gewerbesteuer im Lichte der schrittweisen Abschaffung der Körperschaftsteuer durch stetige Senkung des Körperschaftsteuersatzes

A. Gewerbesteuerpflicht

Neue Rechtsprechung zum Beginn der Steuerpflicht und zur Frage, ob Veräußerungsgewinne, die vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, gewerbesteuerfrei sein können.

BFH vom 11.12.2025 – III R 38/22 [FG Bremen vom 15.09.2020 – 1 K 20/20 (6)]

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Stiftung: BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25 [FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]

zur unechten Realteilung durch Herausgabe eigener Anteile: BFH vom 21.08.2025 – IV R 15/22 [Hessisches FG vom 31.03.2022 – 8 K 589/20]

BFH vom 22.05.2025 – V R 32/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 349/22 G]

Veräußerung einer mehrstöckigen Mitunternehmerschaft – hier unter Berücksichtigung einer Tochtergesellschaft, die § 3 Nr. 20 lit. b GewStG verwirklicht: BFH vom 08.05.2025 – IV R 40/22 [FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21]

Veräußerung einer mehrstöckigen Mitunternehmerschaft – hier unter Berücksichtigung einer Tochtergesellschaft, die § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG verwirklicht: BFH vom 08.05.2025 – IV R 9/23 [FG Bremen vom 16.02.2023 – 1 K 21/21 (5)]

BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 – 10 K 10009/19]

BFH vom 15.05.2025 – V R 33/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 1130/22 G]

Fortsetzung der Rechtsprechung zur Aufwärtsabfärbung:

BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24 [FG Köln vom 13.03.2024 – 12 K 2183/20]

B. Hinzurechnungen

Neue Rechtsprechung zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG (Depotverbindlichkeiten): BFH vom 21.05.2025 – III R 32/22 [FG München vom 25.07.2022 – 7 K 361/21]

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG; § 19 GewStDV (Konzernfinanzierungsgesellschaften) – BFH vom 21.05.2025 – III R 6/24 [FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G]

§ 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG: BFH vom 15.01.2026 – III R 28/24 [FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783]

Hinweis auf BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21 [FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G] zu § 8 Nr. 3 GewStG im Streitjahr 2000

C. Kürzungen

Erweiterte Kürzung – Art und Umfang der Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Lichte der gesetzlichen Änderungen

BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25 [FG Münster vom 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 31/23 [FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 9/24 [Schleswig-Holsteinisches FG vom 28.03.2024 – 1 K 134/22]

BFH vom 24.07.2025 – III R 23/23 [FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22]

BFH vom 03.06.2025 – III R 12/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21]

BFH vom 20.03.2025 – III R 14/23 [FG Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G]

§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG (Gewinne aus einer Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft) BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23 [FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]

§ 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG (Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr): BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23 [Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21]

D. Verluste

Verlustfeststellung und Verlustnutzung bei Personenunternehmen und bei Kapitalgesellschaften

Neue Rechtsprechung zur Frage unter welchen Voraussetzugen ein vortragsfähiger Gewerbeverlust im Rahmen der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. Setzt die Nutzbarkeit eines vortragsfähige Gewerbeverlustes der Personengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft zwingend einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung voraus?

BFH vom 19.03.2025 – XI R 2/23 [FG München vom 25.01.2023 – 6 K 1787/19] im Anschluss an BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21, BStBl. 2025 II 56 [FG Sachsen vom 07.09.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848]

E. Zuteilung und Zerlegung

F. Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer

Neue Chance für die Argumente der Finanzverwaltung gegen die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer.

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung

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§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Halten von Anlageobjekten

BFH vom 24.07.2025 – III R 23/23, BStBl. 2026 II 236

[Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22, NWB ZAAAJ-58563]

Kapitalgesellschaften sind ausweislich der Entscheidung kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 GewStG. [Hinweis: Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetriebs, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Gewerbebetrieb im Sinne der Regelung ist dabei das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Das ist der originäre Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Betreibt eine Kapitalgesellschaft einen solchen originären Gewerbebetrieb, unterliegt sie schon deswegen der Gewerbesteuer. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG ergänzt mithin die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft um die Bereiche, die nach § 15 Abs. 2 EStG keinen originären Gewerbebetrieb bilden und in zeitlicher Hinsicht dahingehend, dass die Tätigkeiten von der Steuerpflicht umfasst werden, die außerhalb der Zeitraums der werbenden Tätigkeit liegen. Soweit häufig angeführt wird, dass sich die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft aus § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG ergibt, ist das mithin verkürzt.]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist wegen des Ausschließlichkeitserfordernisses zu versagen, wenn neben dem Grundbesitz auch anderes Vermögen verwaltet und genutzt wird. Dieses ist quantitativ, qualitativ und zeitlich zu verstehen, BFH vom 26.02.2014 – I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395. Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeit vermögensverwaltender Natur ist. Auch auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an, so auch Grüroff in, Glanegger/Güroff, GewStG (11. Aufl.), § 9 Nr. 1 Rn. 23b; offengelassen BFH vom 17.01.2006 – VIII R 6/02, BStBl. 2006 II 434; BFH vom 11.01.2024 – IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769. Andere Stimmen in der Literatur erkenne die Notwendigkeit der Entgeltlichkeit indes nicht, Roser in, Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126. Das überzeugt jedoch nicht, weil der Tatabestand des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in seinem Wortlaut an die Tätigkeiten anknüpft. Lediglich auf Rechtsfolgenseite wird auf die Erträge aus der Tätigkeit Bezug genommen. Im Übrigen hat der historische Gesetzgeber die Kapitalgesellschaften, die nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befasst und damit nicht per se gewerblich tätig waren, der Belastung in diesem Bereich tätigen Personenunternehmen anzunähern versucht, BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BStBl. 2019 II 262. [Hinweis: Diese Annahme stimmt mit dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG überein, dass der Anwendungsbereich der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht eröffnet ist, wenn das Unternehmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG nachgeht. Die Frage, ob es für einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot auf die Entgeltlichkeit der ausgebübten sonstigen Tätigkeit ankommt, ist vom historischen Gesetzgeber indes nicht entschieden worden.] Nicht übertragbar sind die Erwägungen betreffend das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, das gewissermaßen unentgeltlich erfolgt, BFH vom 21.07.2016 – IV R 26/14, BStBl. 2017 II 202.

Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgüter neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes unschädlich ist, wenn ohne die Überlassung eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht möglich wäre, BFH vom 22.10.2020 – IV R 4/19, BStBl. 2022 II 87, oder die dem Grundstücksbetrieb selbst dienen, BFH vom 11.04.2019 – III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250.

Darüber hinaus finden sich in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsgebot.

Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: verdeckte Vermietungstreuhand betreffend Betriebsvorrichtungen als Treuhänder

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Praktisches Gewerbesteuerrecht 2025 – Hybride Fachtagung für Unternehmen, Steuerrechtsberatung und Kommunalverwaltung

Hybride Tagung am Montag, den 30. Juni 2025 im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr in Solingen und als Livestream

Referenten:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw

Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen

RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG

Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung

Der Koalitionsvertrag und seine Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

A. Gewerbesteuerpflicht

  • Beginn der sachlichen Steuerpflicht einer Personengesellschaft

BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22

  • Aufwärtsabfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG

BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20

BFH vom 04.02.2024 – VIII R 1/22

  • Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

BFH vom 21.11.2024 – IV R 26/22

B. Hinzurechnungen

  • Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG

BFH vom 19.11.2024 – VIII R 26/21 – Ausgleichszahlungen bei Zins-Swaps

FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G (III R 6/24) – Konzernfinanzierungsgesellschaften

  • Mieten / Pachten, § 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG

BFH vom 17.10.2024 – III R 33/22

BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22

FG Baden-Württemberg vom 07.10.2024 – 10 K 953/22 (III R 39/24)

  • Rechteüberlassung, § 8 Nr. 1 lit. f GewStG

FG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2022 – 11 K 11252/17 (NZB: IV B 7/23; nach Zulassung: IV R 26/23)

C. Kürzungen

  • einfache Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG
  • erweiterte Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG

BFH vom 17.10.2024 – III R 1/23 – Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im laufenden Erhebungszeitraum

BFH vom 11.01.2024 – IV R 24/21 – Vermietung eines Hotelgrundstücks

BFH vom 13.06.2024 – III R 26/21 – Verschaffung von Dienstleistungen

BFH vom 11.07.2024 – III R 41/22 – Weitervermietungsmodell

BFH vom 22.02.2024 – III R 13/23 – umgekehrte Betriebsaufspaltung

BFH vom 30.10.2024 – IV R 19/22 – Betriebsverpachtung

D. Verluste

  • Sanierungsgewinne, § 7b GewStG

BFH vom 10.10.2024 – IV R 1/22 / BFH vom 10.10.2024 – IV R 2/22

  • Verfahrensrecht

BFH vom 11.01.2024 – IV R 25/21 – Bindungswirkung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

BFH vom 25.04.2024 – XI R 18/22 – Berücksichtigung verlusterhöhender Tatsachen bei Nullfeststellung

BFH vom 23.02.2024 – IX B 118/22 – Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden

  • Unternehmeridentität

BFH vom 01.02.2024 – IV R 26/21 – einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes

  • Unternehmensidentität

BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21 – Gewerbeverlust nach Anwachsung

  • Kapitalgesellschaften

E. Zuteilung und Zerlegung

  • Bestimmung des Steuergläubigers

BFH vom 03.12.2024 – IV R 5/22

  • sachliche und örtliche Zuständigkeit

BFH vom 07.11.2024 – III R 27/23 / BFH vom 07.11.2024 – III R 28/23

  • Zerlegungsrecht

BFH vom 15.05.2024 – IV R 21/21 – mehrgemeindliche Betriebsstätten – Bindungswirkung der Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG

BFH vom 15.05.2024 – IV R 22/21 – nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe eines Erhebungszeitraums – hier zu Beginn des 31.12.

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