Schlagwort: Hallenboden
§ 8 Nr. 1 lit. d/e/f GewStG: Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen (Hallenboden, Bandenwerbung [fest, rotierend, LED], Trikotwerbung sowie die Überlassung des Vereinslogo für Werbezwecke)
FG Niedersachsen vom 11.11.2021 – 10 K 29/20, BeckRS 2021, 48512
Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Der Gewerbeertrag selbst ist der nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierte Gewinn, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG, § 7 S. 1 GewStG.
Der Hinzurechnung unterliegen nach § 8 Nr. 1 lit. d/e GewStG Miet und Pachtzinsen für die Benutzung (un)beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns abesetzt wurde.
Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen Aufwendungen für die zeitliche befristete Überlassung von Rechten.
Ob und ggfs. nach welcher Norm eine Hinzurechnung erfolgt, richtet sich danach, wie das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis steuerlich einzuordnen ist. Dazu ist zuerst zu bestimmen, welche Hauptleistungen vertraglich vereinbart worden sind. Besteht eine vertragliche Vereinbarung aus mehreren Hauptleistungselementen, ist zu prüfen, ob es sich um eine nicht trennbare oder um eine trennbare Leistung handelt. Für den Fall der Trennbarkeit sind die Vertragsbestandteile getrennt voneinander zu betrachten. Soweit keine Trennbarkeit gegeben ist, richtet sich die Einordnung nach dem Bestandstandteil, der dem Vertrag das wirtschaftliche Gepräge gibt.
Sponsoringverträge enthalten eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungselemente, die getrennt voneinander betrachtet werden können. Das sind beispielsweise die Überlassung von Werbeflächen auf unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen. Zudem können Rechte Gegenstand einer Überlassung zur Nutzung (Markenrechte in Bezug auf das Vereinslogo) oder zur Ausübung (Benennungsrechte in Bezug auf Gegenstände) sein.
Für die steuerliche Beurteilung der festen und rotierenden Bandenwerbung sowie der Trikotwerbung gilt § 8 Nr. 1 lit. d GewStG. Davon zu unterscheiden ist die Nutzung von LED-Tafeln für die Anzeige von Werbung. Insoweit kommt es nicht zu einer Überlassung der Werbeanlage. Das gilt auch für die Projektion von Werbung auf eine bestimmte Fläche. Die Überlassung bspw. des Hallenbodens für die Aufbringung von Werbung fällt indes in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 lit. e GewStG.
Soweit der Sponsor zur Nutzung des Vereinslogos berechtigt ist, richtet sich die steuerlich Qualifikation dieser vertraglichen Abrede nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG. Gleiches gilt für die Ausübung des Benennungsrechtes betreffend bestimmter Sachen gelten.
Nach § 8 Nr. 1 lit. d/e GewStG setzt die Hinzurechnung das Vorliegen eines Nutzungsvertrages voraus, der im Wesentlichen miet- oder pachtrechtlicher Art ist. Enthält der Vertrag miet- oder pachtfremde Elemente prägender Art, scheidet eine Hinzurechnung aus. Eine Hinzurechnung ist daher nur möglich, wenn die Überlassung einer Sache, hier die Werbefläche, im Vordergrund steht.
Eine Hinzurechnung setzt ferner voraus, dass die zur Nutzung überlassene Sache dem Anlagvermögen der steuerpflichtigen Person zuzuordnen wäre, stünde sie im Eigentum dieser. Ob Anlagevermögen vorliegt, ist unter Heranziehung des Geschäftsgegenstandes und der betrieblichen Verhältnisse zu beurteilen. Es ist demnach zu fragen, ob das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter für den Betrieb der steuerpflichtigen Person vorausgesetzt ist, BFH vom 08.12.2016 – IV R 24/11, BFHE 256, 526.
Nach Ansicht des Gerichtes sind angemietete Werbeträger im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen nicht geeignet, um dem originären Geschäftszweck des werbenden Unternehmens zu dienen. Sie sind jedoch als Teil der Vermarktung eng und untrennbar mit der Haupttätigkeit der Klägerin, die im Handel mit Produkten besteht, verbunden. Der Handel mit Produkten umfasst üblicherweise auch die Werbung für diese Produkte. Unebachtlich ist, dass die Klägerin die Werbung auch in anderer Weise gestalten könnte, denn zu beurteilen ist die konkret umgesetzte unternehmerische Entscheidung.
[A.A. scheinbar FG Düsseldorf vom 29.01.2019 – 10 K 2717/17, EFGH 2019, 544.]
Umgekehrt liegt auch kein Umlaufvermögen vor, dass sich durch die Bestimmung zum Verbrauch oder [sofortigem] Verkauf charakterisiert.
Die Aufwendungen für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke unterliegt der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG, da es sich bei dem Vereinslogo um eine geschützte Rechtsposition handelt.