§ 8 Nr. 1 lit. f GewStG: Vertriebslizenzen bei Nachsynchronisation

BFH vom 29.06.2022 – III R 2/21, BFH/NV 2022, 1386

[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2020 – 10 K 10003/19, KöSDI 2021, 22222]

Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in Form von Konzessionen und Lizenzen.

Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 lit. f GewStG sind Immaterialrechtsgüter, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition – ein Abwehrrecht – besteht, BFH vom 19.12.2020 – III R 39/17, BStBl. 2020 II 397.

Aus den Rechten leiten sich Lizenzen ab. Das sind privatrechtlich eingeräumte Befugnisse Rechte oder Werte zu nutzen. Dazu gehören insbesondere Urheberrechte hinsichtlich derer der Urheber nach § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG einer anderen Person das Recht einräumen, kann das Werk auf einzelnen oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Zu diesen Rechtspositionen zählen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst und damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG auch Filmwerke, die mit Bild und Ton eine Werkeinheit bilden. Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfung der bearbeitenden Person sind, sind unbeschadete der Urheberrechte am Ausgangswerk geschützt.

Von der Hinzurechnung ausgenommen sind indes Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritter zu überlassen, sog. Vertriebslizenzen bzw. Durchleitungsrechte. In diesem Fall ähnelt die Rechtsposition des Lizenznehmers derjenigen eines Handelsvertreters, so auch BT-DrS 16/4841, S. 80. In diesen Fällen wird nur das Recht zum Absatz und Vertrieb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen an den Lizenznehmer übertragen. Voraussetzung einer solchen Vertriebslizenz ist, dass der Lizenznehmer die eingeräumten Rechte nicht selbst nutzt oder verändert oder bearbeitet und statt dessen die Rechte unverändert weitergibt, BFH vom 19.12.2020 – III R 39/17, BStBl. 2020 II 397. Diese Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass die durchzuleitenden Rechte nicht zur Stärkung seines Betriebskapitals und damit nicht zu dessen Sollertrag beitragen können.

Nach § 3 S. 1 UrhG ist eine Übersetzung, der Werkcharakter zukommt, eine Bearbeitung, da ihr eine eigenschöpferische Leistung zu Grunde liegt. Dem entsprechend ist auch eine Nachsynchronisation regelmäßig eine Bearbeitung und versperrt die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Vetriebslizenz.

[Die Entscheidung enthält keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten sich überhaupt auf den Gewinn nach § 7 S. 1 GewStG ausgewirkt hat und damit überhaupt eine Hinzurechnung in Betracht kommt. Eine Gewinnauswirkung wäre jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten als Herstellungskosten zu behandeln wären. Da die Nachsynchronisation oder Untertitelung ein neues Werk im urheberrechtlichen Sinne schafft, könnten die Lizenzgebühren ebenso wie die Kosten der Nachsynchronisation bzw. der Untertitelung zu den Herstellungskosten des neuen Werkes nach § 255 Abs. 2 HGB zählen. Dem steht auch § 255 Abs. 2a S. 1 HGB nicht entgegen, da die bezeichneten Kosten als Entwicklungskosten und nicht als Forschungskosten qualifizieren. Einkommensteuerlich ist die Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens jedoch nach § 5 Abs. 2 EStG ausgeschlossen, wenn sie selbst hergestellt wurden. Aus diesem Grund konnte das Gericht von einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Eingangssatzes zu § 8 GewStG absehen.]