§ 8 Nr. 1 lit. f GewStG: Hinzurechnungspflicht der Entgelte für die Überlassung von Adressdaten

FG Niedersachsen vom 09.12.2021 – 10 K 10124/18, JAAAI-05631

Nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegt ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten der Hinzurechnung.

Rechte im Sinne der Regelung sind Immaterialgüterrechte, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition, ein Abwehrrecht – besteht, BFH vom 31.01.2012 – I R 105/10, BFH/NV 2012, 996.

Eine geschützte Rechtsposition ist nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zwischen den Vertragsparteien, sondern ein absolutes Abwehrrecht. Besteht diese Abwehrrecht nicht, liegt eine ungeschützte Rechtsposition vor. Damit ist der Begriff des Rechts im § 8 Nr. 1 lit. f GewStG enger als derjenige des immateriellen Wirtschaftsgutes im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG.

Aufwendungen betreffend einer ungeschützten Rechtsposition unterliegen aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes der Norm nicht der Hinzurechnung, BFH vom 12.01.2017 – IV R 55/11, BStBl. 2017 II 725.

Ob eine geschützte Rechtsposition entsprechender Abwehrbefugnis vorliegt, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Insoweit kommt dem Urheberrecht besondere Bedeutung zu.

Nach § 4 Abs. 1 UrhG sind Sammelwerke entsprechend geschützt. Datenbankwerke sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 UrhG Unterfälle der Sammelwerke.

Voraussetzung für den Schutz ist jedoch, dass Auswahl und Anordnung der Elemente der Sammlung auf eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zurückgeht. Auswahl ist der Vorgang des Sammelns und Aufnehmens, des Sichtens, Bewertens und Zusammenstellens von Elementen zu einem bestimmten Thema im Hinblick auf bestimmte Auswahlkriterien. Unter Anordnung versteht das Urheberrecht die Einteilung, Präsentation und Zugänglichmachung der ausgewählten Elemente nach einem oder mehreren Ordnungssystemen. An der persönlichen geistigen Schöpfung fehlt es jedoch, wenn alle erreichbaren Datensätze unsystematisch in der Weise erfasst werden, dass zuerst einmal sämtliche Daten erfasst werden.

Soweit eine Datenbank nach § 87a UrhG geschützt ist, handelt es sich um den Schutz der Datenbank in ihrer Gesamtheit. Nicht geschützt ist jedoch der Inhalt der Datenbank. Dem entsprechend unterliegt die Überlassung des Inhaltes zur Nutzung nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG.

§ 8 Nr. 1 lit. f GewStG: Entgelte für Datenbanknutzungen

Niedersächsisches FG vom 06.12.2018 – 6 K 187,16 – rkr -, NWB JAAAH-16245

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.

Nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen) der Hinzurechnung.

Ausgenommen von der Hinzurechnung sind Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen.

Rechte im Sinne der Norm sind Immaterialgüterrechte, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten, BFH vom 26.04.2018 – III R 25/16, BFHE 261, 549. Hierzu gehören Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. Unerheblich ist dabei, ob das Recht inländischer ober ausländischer Herkunft ist, Keß, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Rn. 1 lit. f GewStG (Okt. 2018). Auch ist es unerheblich, ob das Recht privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Herkunft ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Überlassung eines Rechtes zeitlich befristet erfolgt. Das Tatbestandsmerkmal der Überlassung dient insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Dienstleistungen, BFH vom 26.04.2018 – III R 25/16, BFHE 261, 549. Bei Dienstleistungen erwachsen aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien keine Nutzungs- und Abwehrbefungnisse an einem unkörperlichen Gut mit selbständigem Vermögenswert, BFH vom 26.04.2018 – III R 25/16, BFHE 261, 549.

Fallen Dienstleistungen und Rechteüberlassungen zusammen, ist nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob mehrere Hauptleistungen trennbar in einem Vertrag zusammengefasst sind und einer gesonderten steuerrechtlichen Einordnung zugänglich sind. Soweit die Hauptleistungselemente untrennbar miteinander verbunden sind, ist zu prüfen, welche Hauptleistung dem Vertrag das Gepräge gibt, also den Vertragsschwerpunkt bildet oder ob ein typengemischter Vertrag ohen Gepräge bzw. inhaltlichem Schwerpunkt vorliegt.