§ 8 Nr. 1 lit. f GewStG: Vertriebslizenzen bei Nachsynchronisation

BFH vom 29.06.2022 – III R 2/21, BFH/NV 2022, 1386

[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2020 – 10 K 10003/19, KöSDI 2021, 22222]

Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in Form von Konzessionen und Lizenzen.

Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 lit. f GewStG sind Immaterialrechtsgüter, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition – ein Abwehrrecht – besteht, BFH vom 19.12.2020 – III R 39/17, BStBl. 2020 II 397.

Aus den Rechten leiten sich Lizenzen ab. Das sind privatrechtlich eingeräumte Befugnisse Rechte oder Werte zu nutzen. Dazu gehören insbesondere Urheberrechte hinsichtlich derer der Urheber nach § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG einer anderen Person das Recht einräumen, kann das Werk auf einzelnen oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Zu diesen Rechtspositionen zählen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst und damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG auch Filmwerke, die mit Bild und Ton eine Werkeinheit bilden. Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfung der bearbeitenden Person sind, sind unbeschadete der Urheberrechte am Ausgangswerk geschützt.

Von der Hinzurechnung ausgenommen sind indes Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritter zu überlassen, sog. Vertriebslizenzen bzw. Durchleitungsrechte. In diesem Fall ähnelt die Rechtsposition des Lizenznehmers derjenigen eines Handelsvertreters, so auch BT-DrS 16/4841, S. 80. In diesen Fällen wird nur das Recht zum Absatz und Vertrieb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen an den Lizenznehmer übertragen. Voraussetzung einer solchen Vertriebslizenz ist, dass der Lizenznehmer die eingeräumten Rechte nicht selbst nutzt oder verändert oder bearbeitet und statt dessen die Rechte unverändert weitergibt, BFH vom 19.12.2020 – III R 39/17, BStBl. 2020 II 397. Diese Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass die durchzuleitenden Rechte nicht zur Stärkung seines Betriebskapitals und damit nicht zu dessen Sollertrag beitragen können.

Nach § 3 S. 1 UrhG ist eine Übersetzung, der Werkcharakter zukommt, eine Bearbeitung, da ihr eine eigenschöpferische Leistung zu Grunde liegt. Dem entsprechend ist auch eine Nachsynchronisation regelmäßig eine Bearbeitung und versperrt die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Vetriebslizenz.

[Die Entscheidung enthält keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten sich überhaupt auf den Gewinn nach § 7 S. 1 GewStG ausgewirkt hat und damit überhaupt eine Hinzurechnung in Betracht kommt. Eine Gewinnauswirkung wäre jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten als Herstellungskosten zu behandeln wären. Da die Nachsynchronisation oder Untertitelung ein neues Werk im urheberrechtlichen Sinne schafft, könnten die Lizenzgebühren ebenso wie die Kosten der Nachsynchronisation bzw. der Untertitelung zu den Herstellungskosten des neuen Werkes nach § 255 Abs. 2 HGB zählen. Dem steht auch § 255 Abs. 2a S. 1 HGB nicht entgegen, da die bezeichneten Kosten als Entwicklungskosten und nicht als Forschungskosten qualifizieren. Einkommensteuerlich ist die Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens jedoch nach § 5 Abs. 2 EStG ausgeschlossen, wenn sie selbst hergestellt wurden. Aus diesem Grund konnte das Gericht von einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Eingangssatzes zu § 8 GewStG absehen.]

§ 8 Nr. 1 lit. f GewStG – zur Lizenzzahlung des Saatgutherstellers an den Sortenschutzinhaber

BFH vom 19.12.2019 – III R 39/17, BStBl. 2020 II 397

[Vorverfahren FG Münster vom 13.10.2017 – 13 K 2554/15 G, F, EFG 2018, 144]

Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen Aufwendungen für die zeitlich Überlassung von Rechten.

Rechte sind Immaterialrechtsgüter, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigen Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition – ein Abwehrrecht – besteht. Diese Voraussetzung erfüllt die Rechtsposition des § 10 SortSchG, denn hiernach ist allein der Sortenschutzinhaber berechtigt Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- und auszuführen oder hierfür aufzubewahren.

Der Sortenschutzinhaber kann zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial aus dem Basissaatgut eine Produktionslizenz erteilen.

Daben kann der Sortenschutzinhaber auch eine Vertriebslizenz für das Vermehrungsmaterial erteilen.

Der Sortenschutzinhaber kann die Herstellung des Vermehrungsmaterials jedoch auch selbst vornehmen oder beauftragen. In diesem Fall würde keine Lizenz erteilt. Der spätere Handel mit dem Vermehrungsmaterial würde sich als schlichter Verkauf und nicht als Rechteüberlassung zeigen.

Eine zeitliche Befristung liegt vor, schon dann vor, soweit und solange der Verbleib des Rechts beim Berechtigten ungewiss ist, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann, BFH vom 23.04.2013 – IX R 57/99, BFH/NV 2003, 311 zu § 21 EStG. Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn ungewiss ist, ob die zeitliche Überlassung endet. Ausreichend zur Begründung dieser Ungewissheit ist bereits die Existenz gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, BFH vom 23.05.1979 – I R 163/77, BStBl. 1979 II 757.

Dem entgegen liegt eine endgülige Übertragung des Rechts vor, wenn ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder Vertrages nicht vorgesehen ist, BFH vom 23.05.1979 – I R 163/77, BStBl. 1979 II 757 oder das wirtschaftliche Eigentum an dem Recht übergegangen ist, weil es sich während der vereinbarten Nutzungsdauer in seinem wirtschaftlichen Wert erschöpft (verbrauchende Rechteüberlassung), BFH vom 16.05.2001 – I R 64/99, BStBl. 2003 II 641.

Ob eine befristete oder endgültige Rechteüberlassung vorliegt richtete sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bei Abschluss des Vertrages darstellen.

Nicht der Hinzurechnung unterliegen Aufwendung für sog. Vertriebslizenzen, § 8 Nr. 1 lit. f S. 1 2. HS GewStG. Das sind Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, das daraus abgeleitet Rechte Dritten zu überlassen. Eine solche Vertriebslizenz ist dann gegeben, wenn der Lizenznehmer die eingeräumten Rechte nicht selbst bspw. zu Herstellungs- und Produktionszwecken nutzt oder verändert oder bearbeitet und diese statt dessen unverändert weitergibt.