BFH vom 25.05.2023 – IV R 33/19 – erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrages vor Überlassung des Mietobjektes
BFH vom 20.04.2023 – III R 53/20 – erweiterte Grundbesitzkürzung – Gewerbeertrag einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG
BFH vom 09.03.2023 – IV R 11/20 – erweiterte Grundbesitzkürzung – Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer
BFH vom 10.02.2022 – IV R 6/19 – Nichterfassung des Veräußerungsgewinns bei Übergang von originärer gewerblicher Tätigkeit zu vermögensverwaltender Tätigkeit
B. Hinzurechnungen
1. Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
BFH – IV R 37/18 – Hinzurechnung von Vorbehalts- oder Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen, die an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden – mündliche Verhandlung am 23. Februar 2023
BFH vom 09.03.2023 – IV R 25/20 – § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG: teleologische Reduktion bei Sondervergütungen, wenn die mitunternehmerisch verbundene Person nicht der Gewerbesteuer unterliegt – mündliche Verhandlung 09. März 2023
BFH – IV R 11/20 – Komplementärvergütung – mündliche Verhandlung 20. April 2023
BFH – III R 30/21 – Unternehmensidentität Zeitpunkt sowie Zeitdauer der Fortdauer bei Anwachsung eines Gewerbebetriebes der Personengesellschaft auf eine Körperschaft
c) mehrstöckige Personengesellschaften, Ländererlasse vom 11.08.2021
2. Kapitalgesellschaften
3. Besonderheiten aufgrund der Regelung des § 10a S. 12 GewStG
4. Auswirkungen von Umwandlungen
a) Einbringung von Betrieben
BFH – IV R 25/21 – Verlustübergang auf atypisch stille Gesellschaft
BFH – IV R 26/21 – Einbringung des Betriebes in eine Personengesellschaft
b) Einbringung von Mitunternehmeranteilen
c) Abspaltungen
BFH vom 12.11.2020 – IV R 29/18 – Wegfall der Verlustvorträge bei Abspaltung; § 19 UmwStG und § 10a S. 10 1. HS gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft – § 8c Abs. 1 S. 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
BFH – IV R 23/21 – Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung gegenüber dem Steuerpflichten und Änderung des Zerlegungsbescheides gegenüber den Gemeinden – Fehlende Zustimmung einer Gemeinde nach nachträglich bekanntwerde Tatsache
BFH vom 25.02.2021 – IV B 27/20 – Zerlegung bei einem Solarpark vor Aufnahme der solaren Strahlung in den besonderen Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (Streitjahr 2012)
BFH – IV R 5/22 – Zerlegung bei Offshore Windparks in gemeindefreiem Gebiet
BFH – IV R 21/21 – Zerlegung bei Pipelineunternehmen – Tätigkeit auch für andere Unternehmen durch die Zentrale
BFH – IV R 22/21 – Zerlegung bei Pipelineunternehmen – Tätigkeit auch für andere Unternehmen durch die Zentrale
Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M. Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater, Stefan Liedtke, LL.M.
Tagungsprogramm
A. Aktuelle Gesetzgebung
1. § 2 Abs. 8 GewStG-E in der Fassung des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) – Optionsmodell
2. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG i.d.F. des FoStoG – Unschädlichkeit von Photovoltaikanlagen / Ladestromeinrichtungen / Bagatellgrenze ab 2021
3. § 29 GewStG i.d.F. des FoStoG – Zerlegung nach installierter Leistung ab 2021
B. Hinzurechnungen
1. Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
a) Bankenprivileg, § 19 Abs. 4 GewStDV i.d.F. ab 2021
b) Cash-Pooling
c) Durchlaufende Finanzierungen
d) Schuldzinsen aus dem Erwerb von Mitunternehmeranteilen an einem Finanzdienstleistungsinstitut
2. Mieten / Pachten, § 8 Nr. 1 lit. d/e GewStG
fiktives Anlagevermögen
a) bisherige Rechtsprechung
b) FG Baden-Württemberg vom 24.09.2020 – 3 K 2762/19 [Rev. III R 59/20]
c) Ausblick – wie geht es weiter bei in den Aktivierungsfällen (Bauzeitzinsen / Mieten und Pachten / Anlagevermögen – Umlaufvermögen / unterjähriges Ausscheiden)
C. Kürzungen
Erweiterte Grundbesitzkürzung
a) zeitliche und sachliche Ausschließlichkeit
b) Unschädlichkeiten nach FoStoG
aa) 10 % Grenze betreffend Einnahmen auf Stromlieferungen
bb) 5 % allgmeine Bagatellgrenze
cc) alte und neue Zweifelsfragen
D. Verluste
1. Personenunternehmen
a) Unternehmeridentität
b) Unternehmensidentität
2. Kapitalgesellschaften
§ 10a S. 12 GewStG
3. Auswirkungen von Umwandlungen
a) Einbringung von Betrieben
b) Einbringung von Mitunternehmeranteilen
c) Abspaltungen
E. Gewerbesteuerhebesätze zwischen Steueroptimierung und Gestaltungsmissbrauch
Strafrechtliche Risiken
F. Zerlegung
1. Allgemeines
2. Kurzarbeitergeld in der Zerlegung
3. Standortschließungen und deren Auswirkungen auf Zerlegungen nach § 33 Abs. 2 GewStG
Es diskutieren im Rahmen eines Webinars RD Thomas Schöneborn, LL.M.(OFD NRW), RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M. (Warth & Klein Grant Thornton) und Dr. Christian Graw (RiBFH) aktuelle Entwicklungen im Gewerbesteuerrecht anhand von Gesetzesänderungen und neuerer Rechtsprechung.
A. Gesetzesänderungen
Änderung der Hinzurechnung für Elektrofahrzeuge, § 8 Nr. 1 lit. d GewStG
Änderung der Kürzung bei Auslandsdividenden nach § 9 Nr. 7 GewStG
E-KöMoG: Anhebung des Anrechnungsfaktors bei § 35 EStG von 3,8 auf 4,0
Konjunkturpaket (Beschluss vom 03. Juni 2020): Verbesserung des Verlustrücktrages nach § 10d EStG (Mehrjahresrücktrages/Anhebung des Höchstbetrages/Mindestgewinnbesteuerung) / gWG: Anhebung der Grenze / degressive AfA / Anhebung des Freibetrages bei § 8 Nr. 1 auf EUR 200.000
B. Rechtsprechung
(keine) Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG für Zwecke der Gewerbesteuer, BFH vom 06.06.2019 – IV R 30/16
(keine) Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I, BFH vom 11.07.2019 – I R 26/18
(keine) Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II, BFH vom 11.07.2019 – IR 13/18
Hinzurechnung von Zinsen nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG für durchlaufende Kredite, BFH vom 17.07.2019 – III R 24/16
Sortenschutzrecht, ein Recht im Sinne des § 8 Nr. 1 lit. f GewStG, BFH Urteil v. 19.12.2019 – III R 39/17
(keine) erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung an (nicht) gewerblich geprägten Personengesellschaften, BFH vom 06.06.2019 – IV R 9/19 (IV R 26/14) und BFH vom 27.06.2019 – IV R 44/16
(keine) erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen, BFH vom 28.11.2019 – III R 34/17; 18.12.2019 – III R 36/17
(kein) Übergang des nach § 10a GewStG vortragsfähigen Verlustes im Rahmen der Ausgliederung bei Fortführung eigener Aktivitäten des übertragenden Rechtsträgers, BFH vom 17.01.2019 – III R 35/17, BStBl. 2019 II 407
Wegfall der Unternehmensidentität bei Einstellung des bisherigen Betriebes, BFH vom 19.12.2019 – IV R 8/17
Wegfall der Unternehmensidentität bei Ruhen des Gewerbebetriebes, BFH vom 30.10.2019 – IV R 59/16
C. Neues aus der Verwaltung
Für die Veranstaltung ist ein Zeitfenster von 3,5 Stunden inkl. kurzer Pausen vorgesehen.
Die Veranstaltung wird als Live Übertragung angeboten.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten die Möglichkeit zur eigenen Wortmeldung und zur schriftlichen Einreichung von Fragen.
Am 5. Juli 2019 in Köln fand zum 6. Mal die Tagung „Praktisches Gewerbesteuerrecht“ statt.
Traditionell setzte sich das Podium auch in diessem Jahr aus Mitgliedern der Finanzverwaltung, der Beraterschaft und der Richterschaft zusammen. Namentlich waren das Herr RD Thomas Schöneborn, LL.M. (OFD NRW), RiBFH Dr. Christian Graw und RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M. (Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Den teilnehmenden Personen bot das Gelegenheit die unterschiedlichen Sichtweisen und Auslegungen des Gewerbesteuerrechts mit den Referenten zu diskutieren und Anregungen für die Praxis zu erhalten.
Schwerpunkte der Veranstaltung waren erneut die Bereiche Hinzurechnungen und Kürzungen. Im Vordergrund standen Finanzierungsaufwendungen sowie die erweiterte Grundbesitzkürzung. Ebenfalls einen breiten Raum nahmen die Besonderheiten der gewerbesteuerlichen Verlustverrechnung bei Mitunternehmerschaften ein. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch die ausführliche Darstellung des Zerlegungsrechts.
Die Tagung wurde auch in diesem Jahr durch einen umfangreichen Tagungsband begleitet.
Tagungsort war der große Saal in der 13. Etage des Pullman Hotels in Köln, der am Rande des fachlichen Teils zum Ausblick über die Stadtkulisse von Köln einlud.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Richtervorlage des Finanzgerichts Hamburg zurückgewiesen hat, wurden die bis dato durch die Finanzgerichte zurückgestellten Verfahren wieder aufgenommen und zu Entscheidungen geführt.
Auch durch den mit großer Spannung erwarteten Beschluss des GrS vom 25.09.2018 GrS 2/16 ist erhebliche Bewegung in die Beurteilung und Gestaltung von Fällen mit einer erweiterten Kürzung bei grundstücksverwaltenden Personengesellschaften entstanden.
Das Seminar 2019 nimmt diese Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte zum Anlass die sich abzeichnenden Auswirkungen der finanzgerichtlichen Entscheidungen für die Besteuerungspraxis zu untersuchen.
Gegenstand der Veranstaltung sind dabei nicht nur die bei Konzeptionierung vorliegenden Entscheidungen, sondern auch die in der Folgezeit ergangenen Entscheidungen.
Relevante Schwerpunkte der Veranstaltung bilden die gewerbesteuerlichen Besonderheiten der Hinzurechnung, der Kürzung, der Umwandlung sowie der Zerlegung.
Nachdem nunmehr auch der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 veröffentlicht wurde, aus dem sich Änderungen des Gewerbesteuergesetzes ergeben, werden auch diese als Hinweis auf mögliche Änderungen der Rechtslage durch das Jahressteuergesetz 2019 im Rahmen der Veranstaltung dargestellt.
Im Jahr 2018 fand die in Köln beheimatete Veranstaltung „Praktisches Gewerbesteuerrecht“ außerplanmäßig auch in der niedersächsichen Landeshaupstadt statt.
Der Veranstalter trug damit dem Bestreben der in Niedersachsen beheimateten Steuerwissenschaft und Praxis Rechnung und leistete einen Beitrag zur Stärkung des Steuerstandortes Hannover.
Auch am Standort Hannover setzte sich der Kreis der teilnehmenden Personen aus Vertretern der Steuerabteilungen von Unternehmen, aus Bediensteten kommunaler Prüfungsdienste wie auch aus Teilnerhmerinnen und Teilnehmern aus der Beraterschaft zusammen.
Der Erfolg der Veranstaltung hat gezeigt, dass der Steuerstandort Hannover nicht unterschätzt werden sollte. Zugleich sind zeigt der Zuspruch, dass das Thema Gewerbesteuerrecht in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist, so dass auch in den kommenden Jahren über eine zweite Veranstaltung an einem anderen Standort nachzudenken ist.