§ 8 Nr. 1 lit. f GewStG: Entgelte von Wasserversorgungsunternehmen, denen die Wasserversorgung nicht als Pflichtaufgabe übertragen wurde

FG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2022 – 11 K 11252/17, NWB WAAAJ-35741 A [BFH: IV B 7/23]

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinn, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.

§ 8 Nr. 1 GewStG werden bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in Form von Konzessionen und Lizenzen. Dabei sind Konzessionen öffentlich-rechtlicher Art, wohingegen Lizenzen privatrechtlicher Art sind.

Soweit dem Wasserversorgungsunternehmen eine Erlaubnis zur Entnahme von Wasser erteilt wurde und für die Wasserentnahme ein Wassernutzungsentgelt zu entrichten ist, handelt es sich bei der Erlaubnis um eine Konzession öffentlich-rechtlicher Art.

Das Wassernutzungsentgelt unterliegt in diesen Fällen der Hinzurechnung.

Etwas anders kann jedoch gelten, wenn die Wasserversorgung – wie im Fall FG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2017 – 6 K 6104/15, EFG 2017, 741– dem Unternehmen als Pflichtaufgabe übertragen wurde und ein Entgelt für das tatsächlich entnommene Wasser gezahlt werden muss.