Kategorie: Rechtsprechung
§ 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 GewStG: Zerlegung bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte
Praktisches Gewerbesteuerrecht 2026
voraussichtlicher Tagungstermin: 10. Juli 2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr als Webinar sowie in Präsenz
Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung
A. Gewerbesteuerpflicht
B. Hinzurechnungen
C. Kürzungen
D. Verluste
E. Zuteilung und Zerlegung
F. Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer
Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032
[Nichtanwendungserlass: gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032]
Mit gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032 hat die Finanzverwaltung zu den Folgen des BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649, auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinau allgemein anzuwenden sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl. 2020 I 1032 werden aufgehoben.
Die im BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
§ 7 S. 1 GewStG: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer
BFH vom 26.09.2025 – IV R 16/23
[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 04.05.2023 – 9 K 1987/21 G, F]
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.
Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Erstattungszinsen nach § 233a AO, die in Bezug auf zu erstattende Gewerbesteuern gezahlt werden. Hieran ändert auch § 4 Abs. 5b EStG, der bestimmt, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Zwar handelt es sich bei den Zinsen im Sinne des § 233a AO nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO um steuerliche Nebenleistungen. Erstattungszinsen sind jedoch keine Betriebsausgaben.
Die auf die Erstattung der Gewerbesteuer gezahlten Zinsen sind Betriebseinnahmen. Denn zu den Betriebseinnahmen zählen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist, BFH vom 21.11.2018 – VI R 54/16, BStBl. 2019 II 311. Diese Voraussetzung ist bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gegeben, da die Verzinsung auf der Grundlage der Gewerbesteuer als einer Betriebssteuer erfolgt. Hieran ändert auch die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG nichts. Denn § 4 Abs. 5b EStG erkennt den betrieblichen Zusammenhang der Gewerbesteuer an und regelt deswegen eine Abzugsverbot, BFH vom 10.09.2015 – IV R 8/13, BStBl. 2015 II 1046. Eine gegenläufige Regelung, die Erstattungszinsen von der Besteuerung ausnimmt, ist im Gesetz nicht enthalten. Die im Steuerreformgesetz 1990 vorgesehene Regelung des § 3 Nr. 55 E-EStG, BT-DrS 11/2157, S. 5, 138, wurde vom Finanzausschuss des Bundestages als nicht gerechtfertigt angesehen, BT-DrS 11/2536, 76, so dass keinen Einlass in das Gesetz gefunden hat. Darüber hinaus regelt § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG ausdrücklich, dass Erstattungszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und stellt sich gegen die Rechtsprechung des BFH vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, BStBl. 2011 II 503.
Geschützt: § 2 GewStG: sachliche Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: verdeckte Vermietungstreuhand betreffend Betriebsvorrichtungen als Treuhänder
§ 10a GewStG: Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrages von einer Personengesellschaft im Wegen der Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft und anschließende Veräußerung des angewachsenen Vermögens durch die Kapitalgesellschaft
BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21, BStBl. 2025 II 56
Im Rahmen der 76. steuerrechtlichen Jahresarbeitstagung Unternehmen 2025 der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V. war bei der Vorstellung der Entscheidung III R 30/21 die Frage aufgekommen, welchen Einfluss der Zeitlauf auf dei Entscheidung hatte. Konkret war nach der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft der vortragsfähige Verlust der Personengesellschaft zumindest einmal bei der Kapitalgesellschaft als eigener Verlust festgestellt worden, bevor die Kapitalgesellschaft das übergegangene Vermögen der Personengesellschatf veräußerte. Nicht Gegenstand der Entscheidung des BFH war also der Fall, dass noch im Jahr der Anwachsung das übergegangene Vermögen veräußert wird und zum Zeitpunkt der ersten Verlustfeststellung nach der Anwachsung nicht mehr im Unternehmensvermögen enthalten ist.
Prof. Dr. Prinz verwies die Diskussion dieser Abwandlung an die Tagung Praktisches Gewerbesteuerrecht 2025. Dem sind die Referenten RiBFH Dr. Christian Graw, RD Thomas Schöneborn, LL.M. und Stefan Liedtke, LL.M., Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht gerne nachgekommen.

Praktisches Gewerbesteuerrecht 2025
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw
Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG
Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung
Der Koalitionsvertrag und seine Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
A. Gewerbesteuerpflicht
- Beginn der sachlichen Steuerpflicht einer Personengesellschaft
BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22
- Aufwärtsabfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG
BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20
BFH vom 04.02.2024 – VIII R 1/22
- Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
BFH vom 21.11.2024 – IV R 26/22
B. Hinzurechnungen
- Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
BFH vom 19.11.2024 – VIII R 26/21 – Ausgleichszahlungen bei Zins-Swaps
FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G (III R 6/24) – Konzernfinanzierungsgesellschaften
- Mieten / Pachten, § 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG
BFH vom 17.10.2024 – III R 33/22
BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22
FG Baden-Württemberg vom 07.10.2024 – 10 K 953/22 (III R 39/24)
- Rechteüberlassung, § 8 Nr. 1 lit. f GewStG
FG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2022 – 11 K 11252/17 (NZB: IV B 7/23; nach Zulassung: IV R 26/23)
C. Kürzungen
- einfache Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG
- erweiterte Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG
BFH vom 17.10.2024 – III R 1/23 – Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im laufenden Erhebungszeitraum
BFH vom 11.01.2024 – IV R 24/21 – Vermietung eines Hotelgrundstücks
BFH vom 13.06.2024 – III R 26/21 – Verschaffung von Dienstleistungen
BFH vom 11.07.2024 – III R 41/22 – Weitervermietungsmodell
BFH vom 22.02.2024 – III R 13/23 – umgekehrte Betriebsaufspaltung
BFH vom 30.10.2024 – IV R 19/22 – Betriebsverpachtung
D. Verluste
- Sanierungsgewinne, § 7b GewStG
BFH vom 10.10.2024 – IV R 1/22 / BFH vom 10.10.2024 – IV R 2/22
- Verfahrensrecht
BFH vom 11.01.2024 – IV R 25/21 – Bindungswirkung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
BFH vom 25.04.2024 – XI R 18/22 – Berücksichtigung verlusterhöhender Tatsachen bei Nullfeststellung
BFH vom 23.02.2024 – IX B 118/22 – Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden
- Unternehmeridentität
BFH vom 01.02.2024 – IV R 26/21 – einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes
- Unternehmensidentität
BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21 – Gewerbeverlust nach Anwachsung
- Kapitalgesellschaften
E. Zuteilung und Zerlegung
- Bestimmung des Steuergläubigers
BFH vom 03.12.2024 – IV R 5/22
- sachliche und örtliche Zuständigkeit
BFH vom 07.11.2024 – III R 27/23 / BFH vom 07.11.2024 – III R 28/23
- Zerlegungsrecht
BFH vom 15.05.2024 – IV R 21/21 – mehrgemeindliche Betriebsstätten – Bindungswirkung der Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG
BFH vom 15.05.2024 – IV R 22/21 – nachträglich bekannt gewordene Tatsachen