Am 30. Juni 2025 diskutierten RiBFH Dr. Christian Graw, RD Thomas Schöneborn, LL.M. , Finanzamt für Groß- und Konzerbetriebsprüfung Aachen und Stefan Liedtke, LL.M., Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht im lichtdurchflutetem Auditorium zusammen mit Teilenehmenden aus den Steuerabteilungen der Unternehmen, aus der Beraterschaft und aus den kommunalen Steuerverwaltungen über die praktischen Auswirkungen neuerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes sowie über die Einordnung der Entscheidungen durch die Finanzverwaltung. Sie Veranstaltung fand in diesem Jahr wieder in Präsenz und als Webinar statt.
Und das sagten die teilnehmenden Personen nach der Veranstaltung:
„Vielen Dank, für die schöne Veranstaltung, Stefan Liedtke!„
„Danke! War mal wieder TOP!!!!„
„Danke für den interessanten Vortrag!„
„Allen Referenten vielen Dank für die guten und informativen Vorträge und das umfrangreiche Skript.„
Im Rahmen der 76. steuerrechtlichen Jahresarbeitstagung Unternehmen 2025 der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V. war bei der Vorstellung der Entscheidung III R 30/21 die Frage aufgekommen, welchen Einfluss der Zeitlauf auf dei Entscheidung hatte. Konkret war nach der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft der vortragsfähige Verlust der Personengesellschaft zumindest einmal bei der Kapitalgesellschaft als eigener Verlust festgestellt worden, bevor die Kapitalgesellschaft das übergegangene Vermögen der Personengesellschatf veräußerte. Nicht Gegenstand der Entscheidung des BFH war also der Fall, dass noch im Jahr der Anwachsung das übergegangene Vermögen veräußert wird und zum Zeitpunkt der ersten Verlustfeststellung nach der Anwachsung nicht mehr im Unternehmensvermögen enthalten ist.
Prof. Dr. Prinz verwies die Diskussion dieser Abwandlung an die Tagung Praktisches Gewerbesteuerrecht 2025. Dem sind die Referenten RiBFH Dr. Christian Graw, RD Thomas Schöneborn, LL.M. und Stefan Liedtke, LL.M., Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht gerne nachgekommen.
Die Entwicklungen im Gewerbesteuerrecht der letzten 12 Monaten haben RiBFH Dr. Christian Graw, Thomas Schöneborn, Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen und Stefan Liedtke RA/FAStR/StB heute im Rahmen des Webinars Praktisches Gewerbesteuerrecht 2023 über 7,25 Stunden vorgestellt und im Teilnehmendenkreis diskutiert.
Auch bot die Veranstaltung Gelegenheit zum Gedankenaustausch zwischen Personen aus kommunalen Prüfungsdiensten und aus Steuerabteilungen von Wirtschaftsunternehmen sowie Beratungsunternehmen.
Neben als der Technik bot sich uns auch dieser Anblick:
Die intensive Arbeitstagung endet mit dem Hinweis auf die Veranstaltung Praktisches Gewerbesteuerrecht 2024, die am 28. Juni 2024 stattfinden wird.
BFH vom 10.02.2022 – IV R 6/19 – Nichterfassung des Veräußerungsgewinns bei Übergang von originärer gewerblicher Tätigkeit zu vermögensverwaltender Tätigkeit
B. Hinzurechnungen
1. Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
BFH – IV R 37/18 – Hinzurechnung von Vorbehalts- oder Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen, die an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden – mündliche Verhandlung am 23. Februar 2023
BFH vom 09.03.2023 – IV R 25/20 – § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG: teleologische Reduktion bei Sondervergütungen, wenn die mitunternehmerisch verbundene Person nicht der Gewerbesteuer unterliegt – mündliche Verhandlung 09. März 2023
BFH – IV R 11/20 – Komplementärvergütung – mündliche Verhandlung 20. April 2023
BFH – III R 30/21 – Unternehmensidentität Zeitpunkt sowie Zeitdauer der Fortdauer bei Anwachsung eines Gewerbebetriebes der Personengesellschaft auf eine Körperschaft
c) mehrstöckige Personengesellschaften, Ländererlasse vom 11.08.2021
2. Kapitalgesellschaften
3. Besonderheiten aufgrund der Regelung des § 10a S. 12 GewStG
4. Auswirkungen von Umwandlungen
a) Einbringung von Betrieben
BFH – IV R 25/21 – Verlustübergang auf atypisch stille Gesellschaft
BFH – IV R 26/21 – Einbringung des Betriebes in eine Personengesellschaft
b) Einbringung von Mitunternehmeranteilen
c) Abspaltungen
BFH vom 12.11.2020 – IV R 29/18 – Wegfall der Verlustvorträge bei Abspaltung; § 19 UmwStG und § 10a S. 10 1. HS gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft – § 8c Abs. 1 S. 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
BFH – IV R 23/21 – Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung gegenüber dem Steuerpflichten und Änderung des Zerlegungsbescheides gegenüber den Gemeinden – Fehlende Zustimmung einer Gemeinde nach nachträglich bekanntwerde Tatsache
BFH vom 25.02.2021 – IV B 27/20 – Zerlegung bei einem Solarpark vor Aufnahme der solaren Strahlung in den besonderen Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (Streitjahr 2012)
BFH – IV R 5/22 – Zerlegung bei Offshore Windparks in gemeindefreiem Gebiet
BFH – IV R 21/21 – Zerlegung bei Pipelineunternehmen – Tätigkeit auch für andere Unternehmen durch die Zentrale
BFH – IV R 22/21 – Zerlegung bei Pipelineunternehmen – Tätigkeit auch für andere Unternehmen durch die Zentrale
Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M. Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater, Stefan Liedtke, LL.M.
Tagungsprogramm
A. Aktuelle Gesetzgebung
1. § 2 Abs. 8 GewStG-E in der Fassung des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) – Optionsmodell
2. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG i.d.F. des FoStoG – Unschädlichkeit von Photovoltaikanlagen / Ladestromeinrichtungen / Bagatellgrenze ab 2021
3. § 29 GewStG i.d.F. des FoStoG – Zerlegung nach installierter Leistung ab 2021
B. Hinzurechnungen
1. Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
a) Bankenprivileg, § 19 Abs. 4 GewStDV i.d.F. ab 2021
b) Cash-Pooling
c) Durchlaufende Finanzierungen
d) Schuldzinsen aus dem Erwerb von Mitunternehmeranteilen an einem Finanzdienstleistungsinstitut
2. Mieten / Pachten, § 8 Nr. 1 lit. d/e GewStG
fiktives Anlagevermögen
a) bisherige Rechtsprechung
b) FG Baden-Württemberg vom 24.09.2020 – 3 K 2762/19 [Rev. III R 59/20]
c) Ausblick – wie geht es weiter bei in den Aktivierungsfällen (Bauzeitzinsen / Mieten und Pachten / Anlagevermögen – Umlaufvermögen / unterjähriges Ausscheiden)
C. Kürzungen
Erweiterte Grundbesitzkürzung
a) zeitliche und sachliche Ausschließlichkeit
b) Unschädlichkeiten nach FoStoG
aa) 10 % Grenze betreffend Einnahmen auf Stromlieferungen
bb) 5 % allgmeine Bagatellgrenze
cc) alte und neue Zweifelsfragen
D. Verluste
1. Personenunternehmen
a) Unternehmeridentität
b) Unternehmensidentität
2. Kapitalgesellschaften
§ 10a S. 12 GewStG
3. Auswirkungen von Umwandlungen
a) Einbringung von Betrieben
b) Einbringung von Mitunternehmeranteilen
c) Abspaltungen
E. Gewerbesteuerhebesätze zwischen Steueroptimierung und Gestaltungsmissbrauch
Strafrechtliche Risiken
F. Zerlegung
1. Allgemeines
2. Kurzarbeitergeld in der Zerlegung
3. Standortschließungen und deren Auswirkungen auf Zerlegungen nach § 33 Abs. 2 GewStG
Mit der auf den 18.12.2020 verschobene Tagung Praktisches Gewerbesteuerrecht 2020 der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V. endete das diesjährige Tagungsprogramm.
Die Tagung war ursprünglich als Präsenzveranstaltung geplant und wurde aufgrund der allgemeinen Entwicklung dann als Hybridveranstaltung konzipiert, um dann letztlich als reines Webinar durchgeführt zu werden.
Unter Leitung von RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M. diskutierten Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M. (OFD Nordrhein-Westfalen) und Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw die Entwicklung auf dem Gebiet des Gewerbesteuerrechts der vergangenen Monate.
Schwerpunkt der der Tagung war in diesem Jahr die grundlegende Darstellungen der Themen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Veräußerungen, Ausschüttungen, Teilwertabschreibungen) sowie Verlustverrechnung unter Berücksichtigungen von Veränderungen im Rahmen der unternehmerischen Betätigung und der Zusammensetzung des Kreises der Unternehmer.
Eingeramt von den genannten Themen diskutierte die Referenten darüber hinaus die aktuellen Entwicklung auf dem Gebiet der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen und gingen auf die Fragstellungen aus dem Kreis der teilnehmenden Personen ein.
Die Diskutanten kamen überein, dass die jüngere Rechtsprechung des III. Senates des BFH durch die bereits anhängigen Verfahren und durch weitere Verfahren, die ihren Weg noch zum BFH finden müssen, sich künftig weiter herausbilden wird und auf eine Vielzahl von Fallkonstellationen austrahlen wird.
Abgerundet wurde die Veranstaltung mit der Darstellung der Entwicklung rund um die Beteiligung kommunaler Prüfungsdienste an Außenprüfungen der staatlichen Finanzverwaltungen. So stärkt die Rechtsprechung die langjährige Praxis der Finanzverwaltung; stellt aber auch deutlich heraus, dass das die Teilnahme kommunaler Prüfungsdienste an der Außenprüfung der Finanzverwaltung beobachtender Natur ist.
Die Tagung endete mit der Ankündigung, dass die Tagung Praktisches Gewerbesteuerrecht 2021 am 25. Juni 2021 im Pullman Hotel, Köln und als Webinar angeboten wird.
Die Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V. und die Referenten wünschen Ihnen eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start ins Jahr 2021.