Kategorie: § 09 GewStG – Kürzungen
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: verdeckte Vermietungstreuhand betreffend Betriebsvorrichtungen als Treuhänder
Praktisches Gewerbesteuerrecht 2025
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw
Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG
Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung
Der Koalitionsvertrag und seine Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
A. Gewerbesteuerpflicht
- Beginn der sachlichen Steuerpflicht einer Personengesellschaft
BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22
- Aufwärtsabfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG
BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20
BFH vom 04.02.2024 – VIII R 1/22
- Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
BFH vom 21.11.2024 – IV R 26/22
B. Hinzurechnungen
- Finanzierungsaufwendungen, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
BFH vom 19.11.2024 – VIII R 26/21 – Ausgleichszahlungen bei Zins-Swaps
FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G (III R 6/24) – Konzernfinanzierungsgesellschaften
- Mieten / Pachten, § 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG
BFH vom 17.10.2024 – III R 33/22
BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22
FG Baden-Württemberg vom 07.10.2024 – 10 K 953/22 (III R 39/24)
- Rechteüberlassung, § 8 Nr. 1 lit. f GewStG
FG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2022 – 11 K 11252/17 (NZB: IV B 7/23; nach Zulassung: IV R 26/23)
C. Kürzungen
- einfache Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG
- erweiterte Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG
BFH vom 17.10.2024 – III R 1/23 – Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im laufenden Erhebungszeitraum
BFH vom 11.01.2024 – IV R 24/21 – Vermietung eines Hotelgrundstücks
BFH vom 13.06.2024 – III R 26/21 – Verschaffung von Dienstleistungen
BFH vom 11.07.2024 – III R 41/22 – Weitervermietungsmodell
BFH vom 22.02.2024 – III R 13/23 – umgekehrte Betriebsaufspaltung
BFH vom 30.10.2024 – IV R 19/22 – Betriebsverpachtung
D. Verluste
- Sanierungsgewinne, § 7b GewStG
BFH vom 10.10.2024 – IV R 1/22 / BFH vom 10.10.2024 – IV R 2/22
- Verfahrensrecht
BFH vom 11.01.2024 – IV R 25/21 – Bindungswirkung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
BFH vom 25.04.2024 – XI R 18/22 – Berücksichtigung verlusterhöhender Tatsachen bei Nullfeststellung
BFH vom 23.02.2024 – IX B 118/22 – Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden
- Unternehmeridentität
BFH vom 01.02.2024 – IV R 26/21 – einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes
- Unternehmensidentität
BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21 – Gewerbeverlust nach Anwachsung
- Kapitalgesellschaften
E. Zuteilung und Zerlegung
- Bestimmung des Steuergläubigers
BFH vom 03.12.2024 – IV R 5/22
- sachliche und örtliche Zuständigkeit
BFH vom 07.11.2024 – III R 27/23 / BFH vom 07.11.2024 – III R 28/23
- Zerlegungsrecht
BFH vom 15.05.2024 – IV R 21/21 – mehrgemeindliche Betriebsstätten – Bindungswirkung der Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG
BFH vom 15.05.2024 – IV R 22/21 – nachträglich bekannt gewordene Tatsachen
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung außerhalb der fünfjährigen Frist
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Betriebsverpachtung
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe eines Erhebungszeitraums – hier zu Beginn des 31.12.
§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Anpassung der einfachen Grundbesitzkürzung an die tatsächlich gezahlte Grundsteuer
Jahressteuergesetz 2024 – hier: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2024 vom 16.10.2024, BT-DrS 20/13419
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Nach der bis einschließlich des Erhebungszeitraum 2024 geltenden Gesetzesfassung ist der Gewinn nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG um 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz zu kürzen. Nach § 121a BewG ist der Einheitswert dabei mit 140 % seines Wertes anzusetzen. Der Ansatz der Einheitswerte 1935 erfolgt nach Maßgabe des § 133 BewG. Diese Anküpfung an den Einheitswert anstelle der Anknüpfung an die Grundsteuerfestsetzung selbst hatte den Vorteil, dass die meist über viele Jahre statischen Einheitswerte, einmal aktenkundig, ohne großen Verwaltungsaufwand auch in der Folgezeit problemlos berücksichtigt werden können. Auch verlässt die technische Abwicklung nicht den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung.
Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer doppelten Besteuerung des Grundbesitzes mit den beiden Realsteuern im Sinne des § 3 Abs. 2 AO, der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, deren Steuergläubiger jeweils die Gemeinden sind.
Mit dem Wegfall der Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte zum 1.1.2025 sieht das GewStG die Kürzung des Gewinns mit 0,11 % des Grundbesitzwertes vor, der als Bemessungsgrundlage der künfigen Grundsteuer im Bundesmodell vorgesehen ist. Soweit die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz vom Bundesmodell abgewichen sind, ergeben sich jedoch Anwendungsschwierigkeiten. Die gesetzlichen Regelungen einiger Länder sehen vor, dass der festzustellende Grundbesitzwert aufgrund einer vom Bundesmodell abweichenden Bewertungsmethodik ermittelt wird. Es kommt damit zu einer ungleichen Kürzung des Grundbesitzwertes. Andere Bundeslänger sehen eine Feststellung des Grundbesitzwertes nicht vor. Die Gesetzgebung dieser Länder sieht entweder die Feststellung eines Wertes vor, der einen anderen Namen trägt. Auch finden sich gesetzliche Ausgestaltungen, in denen keine Wertfeststellung vorgesehen ist. In beiden Fällen läuft die künftige Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG mithin leer.
Die vorliegende Gesetzeslage ist mithin nicht mehr geeignet ihren Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden. Zudem entsteht eine gravierende Ungleichbehandlung aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsmethoden.
Dieses Missverhältnis greift der Finanzausschuss des Bundestages auf und empfiehlt im Jahressteuergesetz 2024 eine Änderung von § 9 Abs. 1 S. 1 GewStG aufzunehmen, nach der „die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgaben erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz“ zu kürzen. Damit würde sich die einfache Grundbesitzkürzung von der Bestimmung der Bemessungsgrundlage lösen und auf die tatsächliche Steuer abstellen. Der Gesetzgeber würde damit das beschriebene Problem der unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen lösen. [Hinweis: Zu beachten ist daher, dass künftig bei der Erfassung der kommunalen Abgabenbescheide in den Buchhaltungssystemen die Grundsteuer getrennt von der Vielzahl der grundbesitzbezogenen Abgaben zu verbuchen ist, die die Gemeinden zumeist in einem Abgabenbescheid festsetzen.]
Interessanterweise führt der Finanzausschuss in der Gesetzesbegründung aus, dass das Ziel der weitgehenden fiskalischen Aufkommensneutraliltät der Grundsteuerreform mit der Anknüpfung an die tatsächlich gezahlte Grundsteuer gewahrt bleibt. Dem ist zu widersprechen. Denn die Aufkommensneutralität der Grundsteuer bezieht sich auf alle Grundstücke. Eine Vielzahl von Grundstücken werden jedoch privat genutzt oder gehören zu einem Unternehmen, das nicht der Gewerbesteuer unterliegt oder die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nutzt. Das die Aufkommensneutralität in der Teilmenge der Grundstücke, die einem der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebsvermögen zugeordnet sind, gegeben sein soll, erscheint höchst damit höchst zweifelhaft. Auch darf nicht übersehen werden, dass die tatsächlich festgesetzte Grundsteuer schon in der Vergangheit nicht der Höhe des Einheitswertes multipliziert mit den in § 121a BewG und § 133 BewG genannten Faktoren entsprochen hat. Sie lag zumeist deutlich über diesen Beträgen. Mit der Anknüpfung der Kürzung an die tatsächlich gezahlte Grundsteuer kommt der Kürzung künftig ein deutlich höheres Gewicht zu.
Soweit der Gesetzgeber neben der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Grundsteuer und Gewerbesteuer auch die Gleichbehandlung von Unternehmen beabsichtigt, die auf eigenen oder auf fremden Grund und Boden tätig sind, wird es nun jedoch zu einer Besserstellung des eigenen Grundbesitzes kommen, da die Grundsteuer als Betriebsausgaben abzugsfähig ist und zudem nochmals nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG gekürzt werden soll. Denn im Fall der Nutzung fremden Grundbesitzes sind lediglich die weiterbelasteten Grundsteuern als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine zusätzliche Kürzung erfolgt in diesem Fall jedoch nicht, da die Kürzung nach den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz erfasst.
§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Auswirkung des § 7 S. 3 GewStG n.F. auf die Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 3 EStG
BFH vom 07.08.2024 – IV R 22/23, NWB PAAAJ-76463
[Vorinstanz: FG Hamburg vom 29.08.2023 – 3 K 181/20, NWB QAAAJ-52698]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Daneben gilt nach § 7 S. 3 GewStG der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG als Gewerbeertrag im Sinne des § 7 S. 1 GewStG. Der fingierte Gewerbeertrag ist jedoch nicht um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und nicht um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern, BFH vom 15.04.2020 – IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919.
Nach früherer Rechtsprechung des BFH vom 13.12.2007 – IV R 92/05 , BStBl. 2008 II 583 war der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG nicht Teil des nach § 7 S. 1 GewStG maßgeblichen einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Gewinns und damit auch nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG zugänglich. Dem folgte auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl. 2008 I 956, Rz. 38. Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung BFH vom 25.10.2018 – IV R 35/16, BStBl. 2022 II 412 aufgegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH war der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG als Teil des einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinns im Sinne des § 7 S. 1 GewStG und unterlag damit der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG.
Der Gesetzgeber nahm diese Änderung der Rechtsprechung zum Anlass, um § 7 S. 3 GewStG mit Gesetz vom 12.12.2019 dahingehend anzupassen, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG auch unter Beachtung der Entscheidungsgründe der Entscheidung BFH vom 25.10.2018 – IV R 35/16, BStBl. 2022 II 412 nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG unterliegt, BT-DrS 19/14909, 49. Diese gesetzliche Regelung soll nach § 36 Abs. 3 GewStG in der Fassung des Gesetzes vom 12.12.2019 rückwirkend erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anwendbar sein.
Die Entscheidungen des BFH zur Zuordnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG zur Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen steht allerdings einer klarstellenden Regelung entgegen. Hiernach ist die gesetzliche Änderung mit Gesetz vom 12.12.2019 eine konstitutive rückwirkende Änderung der Rechtslage.
Die gesetzliche Neuregelung stellt vielmehr eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Solche bedürfen aus rechtsstaatlicher Sicht einer besonderen Rechtfertigung, BVerfG vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1. Allerdings findet das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutz nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Das Rückwirkungsverbot gilt mithin dann nicht, wenn und soweit kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts gebildet werden konnte oder ein Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Dem Gesetzgeber ist dann nicht verwehrt eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen hat, BVerfG vom 15.10.2008 – 1 BvR 1138/06, HFR 2009, 187.
Echte Rückwirkungen bzw. Rückbeziehungen von Rechtsfolgen liegen nach der Rechtsprechung des BVerfG nur vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, BVerfG vom 25.03.2021 – 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177. Änderungen mit Wirkung für Zeiträume vor dem laufenden Erhebungszeitraum qualifizieren daher als echte Rückwirkungen, BFH vom 15.04.2020 – IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919. Maßgeblich ist mithin die im Erhebungszeitraum der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes geltende Rechtsüberzeugung.
Dem entgegen kann eine klarstellende Rückwirkung nur vorliegen, wenn die Auslegungsoffenheit der geltenden Rechtsnorm ein Maß erreicht hat, das zur Verworrenheit der Rechtslage führt. Die schlichte Auslegungsoffenheit oder Auslegungsbedürftigkeit einer Norm und die damit bestehende Unsicherheit über deren Inhalt ist keine solche Besonderheit.
Soweit diese erst durch eine spätere Rechtsprechung erschüttert wurde, ist die spätere Rechtsprechung nicht geeignet ein Vertrauen in den Fortbestand dieser neuen Rechtsprechung aufzubauen. Eine unechte Rückwirkung bzw. eine Rückbeziehung von Rechtsfolgen bei einer sich ändernden Rechtsprechung ist in dem Fall nicht gegeben.
Die Regelung des § 7 S. 3 GewStG n.F. steht der Anwendung der 80 %-igen Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG im Übrigen entgegen.