§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Ansatz und Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes

BFH vom 12.10.2023 – III R 34/21

[Vorinstanz: Sächsisches FG vom 13.10.2021 – 2 K 942/20, EFG 2022, 1053]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen.

Nach § 121a BewG sind die während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 01.01.1964 beruhenden Einheitswerten für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswertes anzusetzen.

Daneben gelten für Grundstücke, für die Einheitswerte auf den 01.01.1935 festgestellt wurden nach § 129 Abs. 1 BewG fort. Insoweit gelten die Ansatzregeln des § 133 BewG, aus denen sich ein Ansatz von 100 Prozent bis 600 Prozent des Einheitswertes 1935 für Zwecke der Gewerbesteuer ergibt.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, für die nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1935 Einheitswerte festgestellt wurden, sind diese nach § 125 Abs. 1 BewG ab dem 01.01.1991 nicht mehr anzuwenden. An Stelle dieser Einheitswerte werden Ersatzwirtschaftswerte ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes sind alle selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unabhängig von der Eigentumslage einzubeziehen. Weder Gebäude noch Betriebsmittel sind bei der Berechnung der Ersatzwirtschaftswerte zu berücksichtigen.

Da sich die einfache Grundbesitzkürzung nur auf den Grundbesitz erstreckt, der zum Betriebsvermögen gehört, umfasst die Kürzung nur Eigentumsflächen der steuerpflichtigen Person, BFH vom 15.05.2002 – I R 53/01, BFH/NV 2003, 82. Es bedarf mithin einer Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes entsprechend der Eigentumslage. Diese Aufteilung kann flächenanteilig erfolgen, wenn die zu berücksichtigenden Flächen mit einem gleichen Wertansatz bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes berücksichtigt werden, BFH vom 22.06.2017 – VI R 97/13, BStBl. 2017 II 1181. Das ist bei der Berechnung des Ersatzwirtschaftswertes gegeben. Denn Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel werden im Rahmen der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass durch die Bewirtschaftung eigener Flächen mit eigenen Produktionsmittel diese Flächen nicht wertvoller werden und umgekehrt die gepachteten Flächen nicht an Wert verlieren.

Eine vorrangige Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes unter Bezugnahmen auf die Anlage 1 zu Abschn. 59 Abs. 4 S. 6 GewStR 1998 auf die einzelnen Wirtschaftsgruppen ist daher nicht vorrangig vorzunehmen.