Praktisches Gewerbesteuerrecht 2026 – Hybride Fachtagung für Unternehmen, Steuerrechtsberatung und Kommunalverwaltung am 10. Juli 2026

Tagungstermin: 10. Juli 2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr als Webinar sowie in Präsenz im Auditorium in Solingen

Es wird eine Bescheinigung nach § 15 FAO ausgestellt.

Stimmen im Vorfeld der Veranstaltung 2026:

Ist eine schöne Veranstaltung. Ich bin in diesem Jahr urlaubsbedingt leider nicht dabei

dieses Jahr kann ich leider an dem Seminar in Solingen nicht teilnehmen. [Persönliche Begründung] Bitte reichten Sie Herrn Schöneborn und Dr. Graw herzliche Gräße von mir aus.

Stimmen zur Tagung 2025:

Vielen Dank, für die schöne Veranstaltung, Stefan Liedtke!

Danke! War mal wieder TOP!!!!

Danke für den interessanten Vortrag!

Allen Referenten vielen Dank für die guten und informativen Vorträge und das umfrangreiche Skript.

Referenten

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw

Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen

RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG

Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung

Gesetzgeberische Aktivitäten und Überlegungen in Bezug auf die Gewerbesteuer im Lichte der schrittweisen Abschaffung der Körperschaftsteuer durch stetige Senkung des Körperschaftsteuersatzes

A. Gewerbesteuerpflicht

Neue Rechtsprechung zum Beginn der Steuerpflicht und zur Frage, ob Veräußerungsgewinne, die vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, gewerbesteuerfrei sein können.

BFH vom 11.12.2025 – III R 38/22 [FG Bremen vom 15.09.2020 – 1 K 20/20 (6)]

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Stiftung: BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25 [FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]

zur unechten Realteilung durch Herausgabe eigener Anteile: BFH vom 21.08.2025 – IV R 15/22 [Hessisches FG vom 31.03.2022 – 8 K 589/20]

BFH vom 22.05.2025 – V R 32/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 349/22 G]

Veräußerung einer mehrstöckigen Mitunternehmerschaft – hier unter Berücksichtigung einer Tochtergesellschaft, die § 3 Nr. 20 lit. b GewStG verwirklicht: BFH vom 08.05.2025 – IV R 40/22 [FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21]

Veräußerung einer mehrstöckigen Mitunternehmerschaft – hier unter Berücksichtigung einer Tochtergesellschaft, die § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG verwirklicht: BFH vom 08.05.2025 – IV R 9/23 [FG Bremen vom 16.02.2023 – 1 K 21/21 (5)]

BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 – 10 K 10009/19]

BFH vom 15.05.2025 – V R 33/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 1130/22 G]

Fortsetzung der Rechtsprechung zur Aufwärtsabfärbung:

BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24 [FG Köln vom 13.03.2024 – 12 K 2183/20]

B. Hinzurechnungen

Neue Rechtsprechung zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG (Depotverbindlichkeiten): BFH vom 21.05.2025 – III R 32/22 [FG München vom 25.07.2022 – 7 K 361/21]

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG; § 19 GewStDV (Konzernfinanzierungsgesellschaften) – BFH vom 21.05.2025 – III R 6/24 [FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G]

§ 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG: BFH vom 15.01.2026 – III R 28/24 [FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783]

Hinweis auf BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21 [FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G] zu § 8 Nr. 3 GewStG im Streitjahr 2000

C. Kürzungen

Erweiterte Kürzung – Art und Umfang der Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Lichte der gesetzlichen Änderungen

BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25 [FG Münster vom 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 31/23 [FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 9/24 [Schleswig-Holsteinisches FG vom 28.03.2024 – 1 K 134/22]

BFH vom 24.07.2025 – III R 23/23 [FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22]

BFH vom 03.06.2025 – III R 12/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21]

BFH vom 20.03.2025 – III R 14/23 [FG Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G]

§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG (Gewinne aus einer Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft) BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23 [FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]

§ 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG (Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr): BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23 [Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21]

D. Verluste

Verlustfeststellung und Verlustnutzung bei Personenunternehmen und bei Kapitalgesellschaften

Neue Rechtsprechung zur Frage unter welchen Voraussetzugen ein vortragsfähiger Gewerbeverlust im Rahmen der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. Setzt die Nutzbarkeit eines vortragsfähige Gewerbeverlustes der Personengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft zwingend einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung voraus?

BFH vom 19.03.2025 – XI R 2/23 [FG München vom 25.01.2023 – 6 K 1787/19] im Anschluss an BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21, BStBl. 2025 II 56 [FG Sachsen vom 07.09.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848]

E. Zuteilung und Zerlegung

F. Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer

Neue Chance für die Argumente der Finanzverwaltung gegen die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer.

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Geschützt: § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG; § 7 S. 1 GewStG, § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG

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Geschützt: § 7 S. 1 GewStG, § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG: „unechte Realteilung“ beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung „eigener“ Anteile

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§ 7 S. 1 GewStG: Zurechnung des Gewinns aus Anteilsveräußerung bei doppelstöckingen Personengesellschaften

BFH vom 08.05.2025 – IV R 40/22, BStBl. 2025 II 603

[Vorinstanz: FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862]

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.

Entsprechend dem Realsteuercharakter der Gewerbesteuer unterliegt der Gewerbesteuer lediglich die Gewinne aus der werbenden Phase des Unternehmens, BFH vom 11.07.2019 – I R 26/18, BStBl. 2022 II 93. Anlaufverluste sowie Aufgabe und Veräußerungsergebnisse unterliegen indes nicht der Gewerbesteuer. Zur Vermeidung von Ausgliederungsgestaltungen unterliegen strukturell nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG Aufgabe- und Veräußerungsergebnisse der Gewerbesteuer, wenn und soweit an einer Mitunternehmerschaft natürliche Personen nicht unmittelbar beteiligt sind. Veräußert eine Kapitalgesellschaft eine mitunternehmerische Beteiligung, unterliegt die Veräußerung. Auf die werbende Phase kommt es insoweit nicht an.

Betrifft die Veräußerung oder Aufgabe einer mitunternehmerschaftlichen Beteiligung eine mehrstufige Personengesellschaft für alle Fälle und heute für die Fälle, bei denen natürliche Personen als direkte Veräußerer oder Aufgebende auftreten. Es liegt ein einheitlicher Veräußerungsvorgang vor, so auch R 7.1 Abs. 3 S. 6 GewStR 2019; ebenso Drüen, in Brandis/Heuermann, GewStG, § 7 Rn. 129; Specker, in Glanegger/Güroff, GewStG (11. Aufl.) § 7 Rn. 128; Patt, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 16, Rn. 274 sowie Vorinstanz FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862. Es liegt nicht die von der Gegenauffassung, Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7, Rn. 324a; Franke, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG (3. Aufl.), § 7 Rn. 113; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, (5. Aufl.) Rn. 7.61 ff; Wacker, in Schmidt, EStG (44. Aufl.), § 16 Rn. 384, angenommene Notwendigkeit der Durchstockung des Veräußerungspreises vor. Das Veräußerungs- und Aufgabeergebnis entfällt allein auf die Oberpersonengesellschaft.

Denn nach dem Wortlaut des § 7 S. 2 GewStG rechnen zum Gewerbeertrag des steuerpflichtigen Unternehmens die dort aufgeführten Erträge. Eine Aufteilung der Erträge ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dieses Ergebnis wird auch von der Rechtsprechung des Großen Senates, BFH vom 25.02.1991 – GrS 7/89, BStBl. 1991 II 691, gestützt. Die Rechtsprechung erkennt hierin an, dass eine Personengesellschaft selbst Gesellschafter und Mitunternehmer einer weiteren Mitunternehmerschaft sein kann und die an der Oberpersonengesellschaft mitunternehmerisch beteiligten Personen nicht zugleich auch Mitunternehmer der Unterpersonengesellschaft sind. Die Veräußerung der mitunternehmerischen Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft führt damit nicht auch zu einer Veräußerung der mittelbaren mitunternehmerischen Beteiligung an der Unterpersonengesellschaft. Nichts anderes ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. Eine lediglich mittelbar mitunternehmerisch beteiligte Person wird hiernach allein in Bezug auf die Tätigkeits- und Nutzungsvergütung sowie auf das Sondervermögen dem unmittelbar beteiligten Unternehmer gleichgestellt.

Auch darf nicht übersehen werden, dass die Versteuerung auf Ebene der Oberpersonengesellschaft einen Veräußerungsfall darstellt. Bei der Durchstockung wäre auf Ebene der Unterpersonengesellschaft ein laufender Gewinn zu versteuern, da bei dieser kein Veräußerungsvorgang vorliegt. Das galt auch vor der Einführung des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG.

Verfahrensrechtlich ist der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft im Fall einer mehrstöckigen Beteiligung allein auf Ebene der Oberpersonengesellschaft festzustellen, BFH vom 01.07.2004 – IV R 67/00, BStBl. 2010, 157. Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen, R 16 Abs. 13 S. 8 EStR 2012.

Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Unterpersonengesellschaft oder die ihr zuzurechnenden Vermögensgegenstände als wertbildende Faktoren in den Erlös für die Veräußerung der Anteile an der Oberpersonengesellschaft eingehen, BFH vom 18.09.2007 – I R 79/06, BFH/NV 2008, 729.

Unerheblich ist auch, dass auf der Erwerberseite Ergänzungsbilanzen für die Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft und mittelbar für die Beteiligung an der Unterpersonengesellschaft aufgestellt werden können, wie die Rechtsprechung in BFH vom 01.07.2004 – IV R 67/00, BStBl. 2010 II 157 bestätigt hat.

Lediglich im Fall laufender Verluste im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG ist die Verrechnung eines Veräußerungsgewinns, der bei der Veräußerung der Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft entsteht, mit Verlusten aus der gewerblichen Tierzucht der Unterpersonengesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH vom 01.07.2004 – IV R 67/00, BStBl. 2010 II 157 zulässig, soweit der Veräußerungsgewinn auf die Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft entfällt.

Der BFH überträgt diese Rechtsprechung nicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG, die bei der Unterpersonengesellschaft in Betracht kommt, mit der Maßgabe, dass der bei der Veräußerung der Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft entstehende Veräußerungsgewinn insoweit in die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG einzubeziehen ist, wie der Veräußerungsgewinn auf die Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft entfällt.

Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen des begünstigten Unternehmens, FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2025 – 8 K 8040/24, EFG 2025, 962 sowie FG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2025 – 6 K 6113/23, EFG 2025, 965, bzw. der Beteiligung am Unternehmen selbst überhaupt von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG erfasst ist.

Die gewerbesteuerliche Belastung der stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft, die unabhängig davon eintreten würde, ob die stillen Reserven bei der Unterpersonengesellschaft von der Gewerbesteuer befreit wäre, hat nach Ansicht des BFH ihren Ursprung in der Systematik der doppelstöckigen Personengesellschaft und bedarf keiner Bereinigung im Wege der Auslegung der Norm.

Geschützt: § 7 S. 1 GewStG, § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG, § 9 Nr. 2 GewStG, § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Veräußerung einer mitunternehmerischen Beteiligung an einer Oberpersonengesellschaft

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Geschützt: § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GewStG, § 9 Nr. 2 GewStG, § 3 Nr. 20 lit. b GewStG: Veräußerung der mitunternehmerischen Beteiligung an einer Oberpersonengesellschaft

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§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG: Veräußerung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht der Mitunternehmerschaft

FG Bremen vom 15.09.2022 – 1 K 20/20 (6), DStR 2023, 1131

[Revision: BFH vom 11.12.2025 – III R 38/22, BB 2026, 853]

Der Gewerbesteuer unterliegt der stehende Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG, soweit er im Inland betrieben wird. Der Begriff des Gewerbebetriebes ist nach § 2 Abs. 1. S 2 GewStG einkommensteuerrechtlicher Natur. Gewerbebetrieb ist damit vorrangig der originäre Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Mit der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht.

Die Gründung von Projektgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft mit dem Ziel des Verkaufes der Beteiligungen sowie deren Ingangsetzung stellt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG dar. Insbesondere qualifiziert die Tätigkeit nicht als Handel, da Gegenstand des Handels Wirtschaftsgüter sind. Die Beteiligung an Personengesellschaften sind keine Wirtschaftsgüter, BFH vom 07.12.2023 -IV R 11/21, BFH/NV 2024, 283. Der Anteil an einer Mitunternehmerschaft verkörpert vielmehr die Zusammenfassung aller Anteile an Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bzw. die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

Daneben gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Gründet mithin eine Kapitalgesellschaft Projektpersonengesellschaften mit dem Ziel die Beteiligung an diesen Gesellschaften wieder zu verkaufen, betreibt sie einen Gewerbebetrieb.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 S. 1 GewStG. Dieser umfasst auch den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils.

Veräußerungs- und Aufgabeergebnisse betreffend Beteiligungen an Personengesellschaften werden auf Ebene der beteiligten Person erfasst. Diese Rechtsfolge des § 7 S. 1 GewStG wurde in der Vergangenheit dahingehend teleologisch reduziert, dass die Veräußerungs- und Aufgabeergebnisse aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen wurden. Denn dem Veräußerungs- und Aufgabegewinn liegen die in der Personengesellschaft ruhenden stillen Reserven zu Grunde, deren Versteuerung nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG durch die Personengesellschaft und nicht durch den Mitunternehmer erfolgt.

Die Einführung des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG führt nun dazu, dass Veräußerungs- und Aufgabeergebnisse in die Besteuerung der Mitunternehmerschaft einzubeziehen sind, deren Anteile veräußert oder aufgegeben werden. Es ist daher fraglich, ob § 7 S. 1 GewStG weiterhin teleologisch zu reduzieren ist oder auf Ebene der mitunternehmerisch beteiligten Person die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG bzw. die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG zur Anwendung gelangt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die steuerliche Erfassung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen die sachliche Steuerpflicht voraussetzt und diese nicht begründet. Eine Veräußerung oder Aufgabe vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht wird daher von § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG nicht erfasst, BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22, DStZ 2025, 478. Dem entgegen setzt die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nicht voraus, dass Gewinn auf Ebene der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt, BFH vom 13.04.2017 – IV R 49/15, BStBl. 2022 II 674. Denn § 9 Nr. 2 GewStG soll nicht nur eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuern vermeiden, sondern auch sicherstellen, dass die gewerbesteuerlichen Befreiungstatbestände sowie die systembedingten Modifikationen betreffend die Anlaufverlust sowie die Veräußerungs- und Aufgabeergebnisse nicht durch eine steuerliche Erfassung auf Ebene der mitunternehmerisch verbundenen Person unterlaufen werden.

Da jedenfalls die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG oder die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG zur Anwendung gelangt, unterliegen die Veräußerungs- und Aufgabeergebnisse nicht der Besteuerung bei der mitunternehmerisch beteiligten Person.

§ 7 S. 2 GewStG: mehrstöckige Mitunternehmerschaften

FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wid.

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Zum – laufenden – Gewerbeertrag gehören nach § 7 S. 2 GewStG auch Gewinne aus der Veräußerung und aus der Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als (Mit-)Unternehmer des Betriebes einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

[Besonderheit des Falles: Der Veräußerungstatbestand wurde durch die rückwirkende Auslösung der Versteuerung des Einbringungsgewinns I, § 22 Abs. 3 S. 2 UmwStG 2006, verwirklicht. Auslösendes Moment war dabei nicht der Verkauf der Beteiligung innerhalb der Sperrfrist, sondern der Wegzug der Person, die einer aufgelösten Stiftung nachfolgte, die als Einbringender galt, § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG 2006. Dabei war ferner zu berücksichtigen, dass der Wegzug einer direkt beteiligten natürlichen Person nicht unter § 7 S. 2 GewStG gefallen wäre. Im Entscheidungsfall war jedoch eine mitunternehmerisch beteiligte Stiftung einbringende Person. Damit war der Anwendungsbereich des § 7 S. 2 GewStG eröffnet, BFH vom 19.07.2018 – IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1222.]

Im Fall der Veräußerung oder rückwirkenden Versteuerung des Einbringungsgewinns I betreffend die Beteiligung an einer mehrstöckigen mitunternehmerisch organisierten Struktur ist einkommensteuerlich zu berücksichtigen, dass die Veräußerung nur die Beteiligung an der Obergesellschaft betrifft. An den nachgelagerten Mitunternehmerschaften besteht schon keine zivilrechtliche Beteiligung, BFH vom 25.02.1991, GrS 7/89, BStBl. 1991 II 691. Diese Grundsätze finden über § 7 S. 1 GewStG auch für Zwecke der Gewerbesteuer Anwendung. Das gilt auch für die Zuordnung des Gewinns, den eine mitunternehmerisch verbundene Person aus der Veräußerung oder Aufgabe ihrer Beteiligung erzielt. Die hierauf entfallende Gewerbesteuer schuldet nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG die Mitunternehmerschaft, an der die Beteiligung bestanden hat. Dem folgt auch die Finanzverwaltung in R 7.1 Abs. 3 S. 5 GewStR 2009. Der Steuerschuldnerschaft der Obergesellschaft kommt insoweit eine Abschirmwirkung zu. Es erfolgt keine Zuordnung der aufgedeckten stillen Reserven auf alle nachgelagerten Personengesellschaften. Das gilt selbst dann, wenn auf Ebene der Untergesellschaften Ergänzungsbilanzen gebildet wurden oder der Gewerbeertrag der Untergesellschaft einer Steuerbefreiung – hier § 3 Nr. 20 lit. b GewStG – unterliegt.