§ 10a GewStG, § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG, § 8c KStG: Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages bei Gesellschafterwechsel im Fall einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

FG Düsseldorf vom 07.03.2024 – 9 K 382/23 G, F

Die Gewerbesteuer bemisst sich nach § 6 GewStG nach dem Gewerbeertrag.
Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des
Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns,
der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Der maßgebende Gewerbeertrag wird unter den Voraussetzungen des § 10a GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben. Auf die Fehlbeträge sind nach § 10a S. 10 1. HS GewStG § 8c KStG sowie nach § 10a S. 11 GewStG § 8d KStG entsprechend anwendbar.

Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sind negative Einkünfte nach einem genauer bestimmten schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abzugsfähig. Auf Antrag ist diese Rechtsfolge nach § 8d Abs. 1 S. 1 KStG unter weiteren Voraussetzunge nicht anzuwenden. Das gilt jedoch nach § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG nicht, wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem schädlichen Beteiligungserwerb vorausgeht, an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

Soweit § 10a S. 11 GewStG lediglich eine entsprechende Anwendung des § 8d KStG zur Anwendung bringt, eröffnrt er den Spielraum den Anwendungsausschluss § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG für Zwecke der Gewerbebesteuerung nur insoweit anzuwenden, wie – entsprechend dem Zweck der Vorschrift – ein Missbrauch zu bekämpfen ist. Da eine Personengesellschaft selbst Gewerbesteuerobjekt und Schuldnerin der Gewerbesteuer ist, scheidet ein Missbrauch aus, so dass die Regelung nicht zur Anwendung zu bringen ist.