§ 34c EStG; § 26 KStG: Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die Gewerbesteuer

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Bei Einkünften aus Dividenden ist die ausländische Steuer nach Art. 23 Abs. 3 lit. b Doppelbuchstabe aa) DBA USA (Methodenartikel) auf die deutsche Steuer vom Einkommen unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechtes anzurechnen.

Als Einkommensteuer im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 gelten die in Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBA USA genannten Steuern sind. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer, die in Art. 2 Abs. 1 lit. b Doppelbuchstabe cc) DBA USA aufgeführt ist.

Auf die deutsche Steuer werden die ausländischen Steuern angerechnet, die nach dem Recht des anderen Staates und in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen von den Einkünften aus Dividenden gezahlt werden, Art. 23 Abs. 3 lit. b Doppelbuchstabe aa) DBA USA.

Eine nach dem Recht des anderen Staates im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen gezahlte Steuer auf Dividenen ist daher auf die Gewerbesteuer anrechenbar.

Das Gewerbesteuerrecht enthält seit je her keine Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer.

Nach Ansicht des Gerichtes bestand hierzu bis zu den Reformen 2000 und 2008 keine Notwendigkeit. Die Reformen betrafen die Senkung des Körperschaftsteuertarifes und die Umstellung vom System der Vollanrechnung auf das Halb- / Teileinkünfteverfahren für natürliche Personen sowie die (vollständige) Steuerfreistellung von Dividenden für Körperschaften).

Nach Ansicht des Gerichtes besteht daher eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke an durch entsprechende Anwendung der Anrechnungsnorm des § 34c EStG geschlossen werden, auf die § 26 KStG verweist.

Das Gericht schließt sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des FG Hessen vom 26.08.2020 – 8 K 1860/16, EFG 2021, 779 an, die revisionsrechtlich nicht überprüft wurde, da die Beklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte, BFH vom 08.02.2022 – I R 8/21, HFR 2022, 745.

Der Rechtsprechung steht die Entscheidung des BFH vom 22.12.2017 – I R 98/15, DStRE 2015, 671 nicht entgegen, da die konkrete Rechtsfrage in dieser Entscheidung offengelassen wurde.

Auch die Entscheidungen des BFH vom 16.10.2024 – I R 16/20, BStBl. 2025 II 301 [Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 18.03.2020 – 6 K 20/18, EFG 2020, 1009] sowie die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 16.07.2015 – 6 K 196/13, EFG 2015, 2200 – rkr –. steht dem nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen. Denn Gegenstand dieser Entscheidungen war der Abzug ausländischer Quellensteuern vom Gewerbeertrag und nicht die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern von der Gewerbesteuer. Zudem blieben die dort vereinnahmten Dividenden als Schachteldividenden nach § 8b Abs. 1, Abs. 4 KStG bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz und wurden für Zwecke der Gewerbesteuer nicht nach § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet, da die Beteiligung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes in ausreichendem Umfang bestanden hatte. Diese Voraussetzungen lagen im Entscheidungsfall nicht vor, so dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG erfolgte. Im Übrigen schließt sich das Gericht den Entscheidungen an, da doppelbesteuerungsrechtlich kein Abzug der ausländischen Steuern von der steuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes hat das Finanzamt über die Höhe der Anrechnung zu entscheiden und die Anrechnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO zu bescheiden. Die Entscheidung über die Anrechnung obliegt nicht den Gemeinden. Denn die Anrechnungsenscheidung kann nicht losgelöst von der Ermittlung der sonstigen Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden. Denn insbesondere die Prüfung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 34c Abs. 1 S. 2ff. EStG kann nicht losgelöst von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Die eigentliche Anrechnung hat dann im Rahmen des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeiden zu erfolgen.

Nicht streitgegenständlich war sodann die Frage, in welcher Reihenfolge die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer die die deutsche Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu erfolgen hat.

§ 7 S. 1 GewStG, § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG, § 34c Abs. 2 EStG: Abzug ausländischer Quellensteuern im gewerbesteuerlichen Organkreis

BFH vom 16.10.2024 – I R 16/20, FR 2025, 114

[Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 18.03.2020 – 6 K 20/18, EFG 2020, 1009]

Der Gewerbesteuer unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG.

Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften im Sinne der §§ 14ff. KStG sind, gelten nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätten des Organträgers. Die Organgesellschaft verliert hierdurch jedoch nicht ihre sachliche Steuerpflicht. Sie bleibt vielmehr ein selbständiger Gewerbebetrieb, für den eine eigenständige Bilanzierung zu erfolgen hat und für den der Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Allein die persönliche Gewerbesteuerpflicht wird für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet. Deshalb ist der Gewerbesteuermessbetrag allein gegenüber dem Organträger festzusetzen. [Nach dem im Veranlagungszeitraum 2013 eingeführten § 14 Abs. 5 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen. Das gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Die Anwendung der ertragsteuerlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung nach § 7 S. 1 GewStG betrifft nicht die Anwendung des Feststellungsverfahrens.]

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinn, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist. Das gilt im Fall der Organschaft sowohl für die Organgesellschaft, als auch für die Organträgerin.

Soweit bei der Gewerbeertragsermittlung nach § 7 S. 1 GewStG auf den nach ertragsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn abgestellt wird, handelt es sich hierbei nicht um eine rechtliche Bindung, BFH vom 15.03.2017 – I R 41/16, DStR 2017, 1976. Dennoch ist der Verweis in § 7 S. 1 GewStG dahingehend zu verstehen, dass ein Gleichlauf der Gewinnermittlung angeordnet ist, BFH vom 17.12.2014 – I R 39/14, BStBl. 2015 II 105. Ausländische Quellensteuern, die nach § 10 Nr. 2 KStG dem körperschaftsteuerlichen Gewinn hinzugerechnet wurden, sind daher auch für Zwecke der Gewerbeertragsermittlung hinzuzurechnen, BFH vom 16.05.1990 – I R 80/87, BStBl. 1990 II 920. Ein ausschließlich für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrages gestellter Antrag auf Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG scheidet daher aus.

[Bisher nicht entschieden ist die Frage, wer für Zwecke der Körperschaftsteuer die Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG für Quellensteuern, die bei der Organgesellschaft angefallen sind, beantragen muss, die Organgesellschaft oder die Organträgerin.]

Im Übrigen wäre die Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG ausgeschlossen, da ein antragsbezogener Abzug einer ausländischen Steuer nur stattfindet, wenn die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerbefreit sind, wobei wegen des Mechanismus der gebrochenen Einheitstheorie eine organschaftsübergreifende Betrachtung geboten ist. Daher sperrt die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG den Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG schon auf ertragsteuerlicher Ebene.

Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft findet nach § 7 S. 1 GewStG auch § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG Anwendung. Hiernach sind § 8b Abs. 1 bis Abs. 6 KStG bei der Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft nicht anwendbar (Bruttomethode). Auf diesen Gewerbeertrag der Organgesellschaft finden die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der § 8 Nr. 5 GewStG sowie § 9 Nr. 2a, Nr. 7 und Nr. 8 GewStG Anwendung.

Die suspendierten Regelungen des § 8b KStG finden erst nach der Zurechnung des Gewinns bei dem Organträger Anwendung. Es kommt also unter den weiteren Voraussetzungen des § 8b KStG dazu, dass die Gewinnanteile nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beträge nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG auslösen.

§ 10a GewStG, § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG, § 8c KStG: Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages bei Gesellschafterwechsel im Fall einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

FG Düsseldorf vom 07.03.2024 – 9 K 382/23 G, F

Die Gewerbesteuer bemisst sich nach § 6 GewStG nach dem Gewerbeertrag.
Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des
Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns,
der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Der so ermittelte maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 10a S. 1 GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 10a S. 4 GewStG der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Vorabgewinne sind nicht zu berücksichtigen. Die vortragsfähigen Fehlbeträge sind nach § 10a S. 6 GewStG gesondert festzustellen und nur soweit sie gesondert festgestellt wurden, bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages des folgenden Erhebungszeitraumes zu berücksichtigen. Die Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages erfolgt nach § 10a S. 2 GewStG bis zum Betrag von EUR 1 Mio. uneingeschränkt und darüber hinaus in Höhe von bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume. Die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages verbleibenden Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG zu Schluss des Erhebungszeitraumes gesondert festzustellen.

Auf die Fehlbeträge sind nach § 10a S. 10 1. HS GewStG § 8c KStG sowie nach § 10a S. 11 GewStG § 8d KStG entsprechend anwendbar.

Nach einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG sind negative Einkünfte nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG nicht mehr abzugsfähig. Auf Antrag ist diese Rechtsfolge nach § 8d Abs. 1 S. 1 KStG unter weiteren Voraussetzunge nicht anzuwenden. Das gilt jedoch nach § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG nicht, wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem schädlichen Beteiligungserwerb vorausgeht, an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

Soweit § 10a S. 11 GewStG lediglich eine entsprechende Anwendung des § 8d KStG anordnet eröffnet er den Spielraum den Anwendungsausschluss § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG für Zwecke der Gewerbebesteuerung entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur für Missbrauchsfälle. Da eine Personengesellschaft selbst Gewerbesteuerobjekt im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG ist und nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG Schuldnerin der Gewerbesteuer ist, scheidet ein Missbrauch im Rahmen der gewerbesteuerlichen Verlustverrechnung strukturell aus, so dass die Regelung nicht zur Anwendung zu bringen ist.