Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2ff. GewStG: keine erweiterte Kürzung bei Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft

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Dr. Christian Graw zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt

17. Juni 2019

Herr Dr. Christian Graw ist mit Wirkung zum 15. Juni 2019 zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt worden.

Herr Dr. Graw wird dort dem IX. Senat angehören.

Wir gratulieren Herrn Dr. Graw herzlich und wünschen ihm für seine neue Tätigkeit alles Gute.

Thomas Schöneborn & Stefan Liedtke

§ 9 Nr. 1 S. 2ff. GewStG: erweiterte Kürzung auch bei Beteiligung an einer kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden, nicht gewerblich geprägten, Personengesellschaft

BFH vom 06.06.2019 – IV R 9/19 / Anschlussentscheidung an BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BStBl. 2019 II 262

[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 – 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420]

Eine grundbesitzverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, ist die erweiterte Grundbesitzkürzung nicht allein deswegen zu versagen weil sie an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten, Personengesellschaft beteiligt ist.

Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In den Streijahren waren die zwei natürliche Personen der gewerblich geprägten GmbH & Co. Diese erzielte Einkünfte der Verwaltung eigenen Kapitalsvermögens sowie aus der Beteiligung an einer grundbesitzverwaltenden GbR. Die Klägerin begehrte die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr . 1 S. 2 GewStG. Entsprechend der Rechtsprechung des Großen Senates war der Klägerin der Grundbesitz der vermögensverwaltenden GbR anteilig als eigener Grundbesitz nach § 39 Abs. 2 S. 2 AO zuzurechnen, so dass die Klägerin die erweiterte Grundbesitzkürzung geltend machen konnte.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung erstreckt jedoch allein auf die Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 2 AO, nicht jedoch auf die Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens.

Aufwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG gilt nicht für Zwecke der Gewerbesteuer

BFH Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16
[Vorinstanz: FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.4.2016 – 13 K 3651/13, EFG 2016, 1246]

Ist eine Personengesellschaft nicht selbst originär gewerblich tätig, können die durch sie erzielten Einkünfte dennoch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.

Das ist bspw. im Fall der Aufwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2 Var. EStG der Fall. Gemeint ist hiermit der Fall, dass eine Personengesellschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, die selbst – gleich aus welchem Grund – gewerbliche Einkünfte erzielt.

Der IV. Senat des BFH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Aufwärtsabfärbung für Zwecke der Gewerbebesteuerung nicht zur Anwendung gelangt. Folglich unterliegt eine nicht orginiär gewerblich tätige Personengesellschaft auch dann nicht der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, wenn sie an einer Personengesellschaft beteiligt ist und von dieser gewerbliche Einkünfte bezieht.

Der IV. Senat erachtet es für notwendig § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG für Zwecke der Gewerbesteuer verfassungskonform einzuschränken, um eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmen zu vermeiden.

Denn § 15 Abs. 3 EStG findet auf Einzelunternehmen keine Anwendung. Damit scheidet eine Infektion in diesem Fall aus. Da anders als im Fall der Seitwärtsinfektion weder Bagatellgrenzen für den Fall der Aufwärtsinfektion noch Möglichkeiten zur Ausweichgestaltung gegeben sind, sind Personengesellschaften damit strukturell gegenüber Einzelunternehmen benachteiligt.

Diese Benachteigigung ist auch historisch nicht gerechtfertigt, da der Gesetzegeber mit der Einführung der 2. Var. in Nr. 1 lediglich den Rechtszustand wieder herstellen wollte, der sich bis zur Entscheidung des BFH vom 06.10.2004 – IX R 53/01, BStBl. 2005 II 383 aus den Entscheidungen des BFH vom 08.12.1994 – IV R 7/92, BStBl. 1996 II 264 und BFH vom 18.04.2000 – VIII R 68/98, BStBl. 2001 II 359 ergeben hatte und der Gegenstand der Verwaltungspraxis nach R 15.8 Abs. 5 S. 4 EStR 2005 war.

Letztlich lässt sich die Schlechterstellung von Personengesellschaften auch nicht mit dem Schutz des Gewerbesteueraufkommens oder einer gebotenen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens rechtfertigen. Damit unterscheidet sich die 2. Var. erheblich von der 1. Var.

§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG: keine Anwendung der Aufwärtsabfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG

BFH Urt. v. 06.06.2019 – IV R 30/16

[Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 22.04.2016 – 13 K 3651/13, EFG 2016, 1246]

Aufwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG wirkt nur einkommensteuerrechtlich. Gewerbliche Einkünfte, die sich durch Umqualifikation im Wege der Aufwärtsabfärbung ergeben sind nicht gewerbesteuerbar.

2. Leitsatz der Entscheidung:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Der BFH begründet seine Entscheidung wie folgt:

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG wurde als Reaktion auf die Entscheidung des BFH vom 06.10.2004 – IX R 53/01, BStBl. 2005 II 383 in das Gesetz eingefügt, um die bisherige Verwaltungsauffassung, wie sie sich aus R 15.8 Abs. 5 S. 4 EStR 2005 ergibt, auf gesetzliche Füße zu stellen. Hiernach führte eine im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehaltene Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft dazu, dass die Einkünfte der Personengesellschaft insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren.

Die Aufwärtsabfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG führt jedoch wegen der Einheit der Personengesellschaft zu einer Schlechterstellung dieser gegenüber einem Einzelunternehmer, der Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten erzielen kann. Diese Schlechterstellung könne vor allem nicht mit dem Schutz des Gewerbesteueraufkommens begründet werden, da die infizierenden Einkünfte der Unterpersonengesellschaft selbst bereits der Gewerbesteuer unterliegen und insoweit keine Besteuerungslücke vorliegt. Folgerichtig werden diese Beteiligungseinkünfte bei der Oberpersonengesellschaft nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 9 Nr. 2 GewStG durch Hinzurechnung von Verlusten und Kürzung von Gewinnen neutralisiert.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmen verbiete sich auch die Annahme, dass der Bezug von gewerblichen Einkünften aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Unterpersonengesellschaft als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist.

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG: keine Aufwärtsabfärbung bei der Gewerbesteuer

BFH vom 06.06.2019 – IV R 30/16

[Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 22.04.2016 – 13 K 3651/13, EFG 2016, 1246]

An der Klägerin, einer KG, waren ausschließlich natürliche Personen direkt beteiligt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Ein Gesellschafter übertrug sodann Beteiligungen an Flugzeugleasing-Fonds in der Rechtsform von GmbH & CO. KGs auf die KG. Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt dieser Fonds-KG beurteilte die Einkünfte dieser Fonds-KGs als gewerblich und erlies entsprechende Feststellungsbescheide aus denen der Klägerin Verluste aus Gewerbebetrieb zugerechnet wurden.

Bezieht eine Obergesellschaft, die selbst nicht gewerbliche tätig ist und auch nicht gewerblich geprägt ist, daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Beteiligung an einer Untergesellschaft führt das nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG zur Infektion der Einkünfte der Obergesellschaft. Die Obergesellschaft erzielt damit einkommensteuerlich insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Anders als im Rahmen der Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Var. EStG (Seitswärtsinfektion) besteht nach Ansicht des BFH keine Notwendigkeit zur Berücksichtigung einer Bagatellgrenze bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG.

Für Zwecke der Gewerbesteuer ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG – Aufwärtsinfektion – jedoch im wegen verfassungskonformer Auslegung nicht anzuwenden.

So ist die Aufwärtsabfärbung zum Schutze des Gewerbesteueraufkommens nicht geboten, da auf Ebene der Unterpersonengesellschaft eine Gewerbesteuerpflicht besteht. Im Übrigen erfolgt eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG von Gewinnen aus Anteilen an Personengesellschaften und nach § 8 Nr. 8 GewStG eine Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften auf Ebene der Obergesellschaft zur Neutralisierung des Ergebnisses der Untergesellschaft. Auch lassen sich die Einkünfte leicht voneinander abgrenzen.

Ähnlich argumentierte der BFH in der Entscheidung vom 29.03.2006 – X R 59/00, BStBl. 2006 II 661 bereits im Fall im Fall der Betriebsaufspaltung, wenn das Betriebsunternehmen die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung verwirklicht. In diesem Fall gilt die Befreiung wegen der Merkmalszurechnung auch für das Besitzunternehmen.

Da bisher noch keine Veröffentlichung der Entscheidung um Bundessteuerblatt erfolgt ist, bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung der Entscheidung folgt. Mit dem Verweis auf die Entscheidung zur Gewerbesteuerbefreiung des Besitzunternehmens im Rahmen der Betriebsaufspaltung, die durch die Finanzverwaltung veröffentlich wurde, hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass er erwartet, dass sich die Finanzverwaltung der Entscheidung anschließen wird.

Dr. Christian Graw zum Bundesrichter gewählt

14. März 2019

Der Bundesrichterwahlausschuss hat heute Herrn Dr. Christian Graw zum Richter am Bundesfinanzhof, dem obersten Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland, gewählt.

Herr Dr. Graw wird seine neue Tätigkeit im ersten Halbjahr 2019 aufnehmen.

Wir freuen uns sehr über die Wahl unsers Koreferenten und wünschen Ihm für die neue Tätigkeit alles erdenklich Gute.

Thomas Schöneborn & Stefan Liedtke

Praktisches Gewerbesteuerrecht 2019

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Richtervorlage des Finanzgerichts Hamburg zurückgewiesen hat, wurden die bis dato durch die Finanzgerichte zurückgestellten Verfahren wieder aufgenommen und zu Entscheidungen geführt.

Auch durch den mit großer Spannung erwarteten Beschluss des GrS vom 25.09.2018 GrS 2/16 ist erhebliche Bewegung in die Beurteilung und Gestaltung von Fällen mit einer erweiterten Kürzung bei grundstücksverwaltenden Personengesellschaften entstanden.

Das Seminar 2019 nimmt diese Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte zum Anlass die sich abzeichnenden Auswirkungen der finanzgerichtlichen Entscheidungen für die Besteuerungspraxis zu untersuchen.

Gegenstand der Veranstaltung sind dabei nicht nur die bei Konzeptionierung vorliegenden Entscheidungen, sondern auch die in der Folgezeit ergangenen Entscheidungen.

Relevante Schwerpunkte der Veranstaltung bilden die gewerbesteuerlichen Besonderheiten der Hinzurechnung, der Kürzung, der Umwandlung sowie der Zerlegung.

Nachdem nunmehr auch der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 veröffentlicht wurde, aus dem sich Änderungen des Gewerbesteuergesetzes ergeben, werden auch diese als Hinweis auf mögliche Änderungen der Rechtslage durch das Jahressteuergesetz 2019 im Rahmen der Veranstaltung dargestellt.