§ 9 Nr. 1 S. 2ff. GewStG: erweiterte Kürzung auch bei Beteiligung an einer kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden, nicht gewerblich geprägten, Personengesellschaft

BFH vom 06.06.2019 – IV R 9/19 / Anschlussentscheidung an BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BStBl. 2019 II 262

[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 – 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420]

Eine grundbesitzverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, ist die erweiterte Grundbesitzkürzung nicht allein deswegen zu versagen weil sie an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten, Personengesellschaft beteiligt ist.

Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In den Streijahren waren die zwei natürliche Personen der gewerblich geprägten GmbH & Co. Diese erzielte Einkünfte der Verwaltung eigenen Kapitalsvermögens sowie aus der Beteiligung an einer grundbesitzverwaltenden GbR. Die Klägerin begehrte die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr . 1 S. 2 GewStG. Entsprechend der Rechtsprechung des Großen Senates war der Klägerin der Grundbesitz der vermögensverwaltenden GbR anteilig als eigener Grundbesitz nach § 39 Abs. 2 S. 2 AO zuzurechnen, so dass die Klägerin die erweiterte Grundbesitzkürzung geltend machen konnte.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung erstreckt jedoch allein auf die Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 2 AO, nicht jedoch auf die Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens.

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