§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23, DStR 2026, 9

[Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21, EFG 2024, 480]

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechtes zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Das ist der originäre Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Zudem sind die in § 15 Abs. 3 EStG beschriebenen Betätigungsformen Gewerbebetrieb im Sinne der Norm. Im Inland betreiben wird der Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird, § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG.

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte enthält. Die Regelung hat rein deklaratorischen Charakter, da nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer nur der im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt. Die Erfassung des Gewinns, der in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt wird, ist strukturell ausgeschlossen.

Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegen Betriebsstätte entfallend, § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG.

[Hinweis: Soweit im Urteil von einer Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte gesprochen wird, erscheint das zu weitgehend. Der Gesetzgeber formuliert zurückhaltender und negiert den inländischen stehenden Gewerbebetrieb des § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Eine aktive Zuordnung zu einer ausländischen Betriebsstätte erfolgt seitens des Gesetzgebers nicht. Eine solche Zuordnung hätte indes auch keine weitergehenden gewerbesteuerlichen Folgen. So verstanden bedarf es auch nicht der vom BFH aufgeworfenen Frage nach der Betriebsstättenqualifikation des Handelsschiffes. Das Gesetz fingiert keine Betriebsstätte auf dem Handelschiff, die nicht im Inland belegen ist. Das Gesetz fingiert lediglich, dass ein Anteil des Gewerbeetrages nebst Hinzurechnung nicht auf eine inländische Betriebsstätte entfällt.]

Die Regelung ist zwar wegen ihrer konkreten Rechtsfolge konstitutiv. In systematischer Hinsicht trägt sie der Besonderheit der Branche Rechnung, die darin liegt, dass ein wesentlicher Teil des wirtschaftlichen Erfolges außerhalb einer Betriebsstätte erzielt, was zur Folge hat, dass diese Wertschöpfung gewerbesteuerlich einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, da es keine betriebsstättenlosen Gewerbeerträge geben kann. Soweit keine weiteren Betriebsstätten vorhanden sind, wären diese Gewerbeerträge der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen. Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn das Handelsschiff selbst Betriebsstätte wäre. Dem steht jedoch die entgegen, dass das Handelsschiff als bewegliche Sache nicht Betriebsstätte sein kann. Der Gesetzgeber überwindet branchenspezifisch die ansonsten geltende Anknüpfung an den Betriebsstättenbegriff, BFH vom 10.08.2016 – I R 60/14, BStBl. 2017 II 537. [Hinweis: Bis zum Steueränderungsgesetz 1992 trug der Gesetzgeber dem strukturelle Problem durch eine reduzierte Gewerbesteuermesszahl in § 11 Abs. 3 Nr. 2 GewStG a.F. Rechnung.]

Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend der Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländische Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens, oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden, § 9 Nr. 3 S. 4 GewStG. Die Rechtsprechung versteht die gesetzliche Formulierung der Beförderung von „Personen und Gütern“ als „Personen oder Gütern“, BFH vom 10.08.2016 – I R 60/14, BStBl. 2017 II 534.

Da § 9 Nr. 3 S. 5 GewStG auf § 5a Abs. 2 S. 2 EStG verweist, umfasst die Kürzungsvorschrift auch die Vercharterung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn sie von Vercharterer ausgerüstet worden sind, BFH vom 22.12.2015 – I R 40/15, BStBl. 2014 II 537. Erfasst ist damit der Fall der Weitervercharterung, wenn die Ausrüstung durch den Zweitvercharter erfolgt.

Der Begriff Vercharterung ist in § 5a EStG nicht definiert, so dass im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob sämtliche Arten der Charter (- hier im Sinne der Ausgangsleistung -) von der Norm erfasst sind.

Die Zeitcharter (§§ 557ff. HGB) gehört zu den von § 5a Abs. 2 S. 2 EStG erfassten Formen der Vercharterung, weil die Zeitcharter voraussetzt, dass der Vercharterer das Handelsschiff ausgerüstet hat.

Wie bei der Zeitcharter stellt der Eigner dem Charter bei der Reisecharter (§§ 527ff. HGB) (früher: Frachtcharter) ein Schiff für einen bestimmten Zweck zur Verfügung. Das ist bei der Reisecharter nicht ein Zeitraum, sondern für eine bestimmte Reise. Wie bei der Zeitcharter behält der Eigner während der Reisecharter die vollständige Verfügungsmacht über das Schiff und trägt sämtliche Kosten, die der Schiffsbetrieb verursacht. Allerdings ist die Einflussmöglichkeit des Eigners auf den Betrieb des Schiffes bei der Reisecharter wesentlich größer, da bei der Zeitcharter der Charterer bestimmt, wohin das Schiff fährt und welche Ladung es aufnimmt.

Dem entgegen handelt es sich bei der Bareboatcharter (§§ 553ff. HGB) um die Vercharterung des nackten Schiffes, die nicht unter § 5a Abs. 2 S. 2 EStG fällt, weil der Vercharter das Schiff nicht ausrüstet. Die Form der Vercharterung ist von § 5a Abs. 2 EStG nicht erfasst.

Soweit die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf veränderte Regelungen im Seehandelsrecht abstellt und die Reisecharter nicht in den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 S. 2f GewStG einbezieht, liegt dem ein enges Normverständnis zu Grunde.

Ebenfalls erfasst sind die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte, BFH vom 24.11.1983 – IV R 74/80, BStBl. 1984 II 155 zu § 11 Abs. 4 GewStG 1974. Umfasst ist auch die Veräußerung von Handelsschiffen und der unmittelbare ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgütern, BFH vom 26.09.2013 – IV R 45/11, BStBl. 2015 II 296.

Dem entgegen liegt § 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG ein weites Normverständnis zu Grunde. So geht der BFH in seiner Entscheidung davon aus, dass § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG nicht zwischen den verschiedenen Formen der Vercharterung unterscheidet, wobei die Bareboatcharter nicht Verfahrensgegenstand war.

Soweit die steuerpflichtige Person selbst Charterleistungen bezieht (- hier im Sinne von Eingangsleistungen -) eröffnen diese den Anwendungsbereich der Norm, da § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG ausdrücklich vom Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe spricht. Mit Blick auf die verschiedenen Arten der Charter besteht hinsichtlich der Bareboatcharter keine Bedenken. Dem Charterer obliegen sämtliche Maßnahmen, um den Schiffsköper für den Betrieb in Gang zu bringen. Bei der Zeitcharter geht das Dispositionsrecht über das eingesetzte Schiff auf den Charterer über. Auch insoweit ist der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG eröffnet. Zweifel kommen indes bei der Reisecharter und der Slotcharter auf, da bei diesen Formen der Schiffsbetrieb in den Händen des Schiffseigners verbleibt.

Praktisches Gewerbesteuerrecht 2026

voraussichtlicher Tagungstermin: 10. Juli 2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr als Webinar sowie in Präsenz

Referenten

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Christian Graw

Regierungsdirektor Thomas Schöneborn, LL.M., Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen

RA/FAStR/StB Stefan Liedtke, LL.M., Crowe BPG

Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltung

Gesetzgeberische Aktivitäten und Überlegungen in Bezug auf die Gewerbesteuer im Lichte der schrittweisen Abschaffung der Körperschaftsteuer durch stetige Senkung des Körperschaftsteuersatzes

A. Gewerbesteuerpflicht

Neue Rechtsprechung zum Beginn der Steuerpflicht und zur Frage, ob Veräußerungsgewinne, die vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, gewerbesteuerfrei sein können.

BFH vom 11.12.2025 – III R 38/22 [FG Bremen vom 15.09.2020 – 1 K 20/20 (6)]

BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25 [FG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2023 – 3 K 510/20]

BFH vom 21.08.2025 -IV R 15/22 [Hessisches FG vom 31.03.2022 – 8 K 589/20]

BFH vom 22.05.2025 – V R 32/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 349/22 G]

BFH vom 08.05.2025 – IV R 40/22 [FG München vom 26.08.2022 – 2 K 1842/21]

BFH vom 08.05.2025 – IV R 9/23 [FG Bremen vom 16.02.2023 – 1 K 21/21 (5)]

BFH vom 20.02.2025 – IV R 23/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2021 – 10 K 10009/19]

BFH vom 15.05.2025 – V R 33/23 [FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 1130/22 G]

Fortsetzung der Rechtsprechung zur Aufwärtsabfärbung:

BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24 [FG Köln vom 13.03.2024 – 12 K 2183/20]

B. Hinzurechnungen

Neue Rechtsprechung zur Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG: BFH vom 21.05.2025 – III R 32/22 [FG München vom 25.07.2022 – 7 K 361/21]

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG; § 19 GewStDV – BFH vom 21.05.2025 – III R 6/24 [FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G]

§ 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG: BFH vom 15.01.2026 – III R 28/24 [FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024 – 8 K 8027/21, EFG 2024, 1783]

Hinweis auf BFH vom 26.02.2025 – I R 33/21 [FG Düsseldorf vom 25.06.2021 – 2 K 622/18 G] zu § 8 Nr. 3 GewStG im Streitjahr 2000

C. Kürzungen

Erweiterte Kürzung – Art und Umfang der Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Lichte der gesetzlichen Änderungen

BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25 [FG Münster vom 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 31/23 [FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F]

BFH vom 25.09.2025 – IV R 9/24 [Schleswig-Holsteinisches FG vom 28.03.2024 – 1 K 134/22]

BFH vom 13.11.2025 – III R 23/23 [FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22]

BFH vom 03.06.2025 – III R 12/22 [FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21]

BFH vom 20.03.2025 – III R 14/23 [FG Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G]

§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG (Gewinne aus einer Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft) BFH vom 17.12.2025 – I R 9/23 [FG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G, F, EFG 2023, 419]

§ 9 Nr. 3 S. 2ff. GewStG (Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr): BFH vom 12.02.2026 – IV R 30/23 [Niedersächsisches FG vom 15.11.2023 – 9 K 311/21]

D. Verluste

Verlustfeststellung und Verlustnutzung bei Personenunternehmen und bei Kapitalgesellschaften

Neue Rechtsprechung zur Frage unter welchen Voraussetzugen ein vortragsfähiger Gewerbeverlust im Rahmen der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. Setzt die Nutzbarkeit eines vortragsfähige Gewerbeverlustes der Personengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft zwingend einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung voraus?

BFH vom 19.03.2025 – XI R 2/23 [FG München vom 25.01.2023 – 6 K 1787/19] im Anschluss an BFH vom 25.04.2024 – III R 30/21, BStBl. 2025 II 56 [FG Sachsen vom 07.09.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848]

E. Zuteilung und Zerlegung

F. Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer

Neue Chance für die Argumente der Finanzverwaltung gegen die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer.

FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23

Geschützt: § 7 S. 1 GewStG, § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG, § 9 Nr. 2 GewStG, § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Veräußerung einer mitunternehmerischen Beteiligung an einer Oberpersonengesellschaft

Dieser Inhalt ist passwortgeschützt. Bitte geben Sie unten das Passwort ein, um ihn anzeigen zu können.

§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Auswirkung des § 7 S. 3 GewStG n.F. auf die Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 3 EStG

BFH vom 07.08.2024 – IV R 22/23, NWB PAAAJ-76463

[Vorinstanz: FG Hamburg vom 29.08.2023 – 3 K 181/20, NWB QAAAJ-52698]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Daneben gilt nach § 7 S. 3 GewStG der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG als Gewerbeertrag im Sinne des § 7 S. 1 GewStG. Der fingierte Gewerbeertrag ist jedoch nicht um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und nicht um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern, BFH vom 15.04.2020 – IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919.

Nach früherer Rechtsprechung des BFH vom 13.12.2007 – IV R 92/05 , BStBl. 2008 II 583 war der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG nicht Teil des nach § 7 S. 1 GewStG maßgeblichen einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Gewinns und damit auch nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG zugänglich. Dem folgte auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl. 2008 I 956, Rz. 38. Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung BFH vom 25.10.2018 – IV R 35/16, BStBl. 2022 II 412 aufgegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH war der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG als Teil des einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinns im Sinne des § 7 S. 1 GewStG und unterlag damit der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG.

Der Gesetzgeber nahm diese Änderung der Rechtsprechung zum Anlass, um § 7 S. 3 GewStG mit Gesetz vom 12.12.2019 dahingehend anzupassen, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG auch unter Beachtung der Entscheidungsgründe der Entscheidung BFH vom 25.10.2018 – IV R 35/16, BStBl. 2022 II 412 nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG unterliegt, BT-DrS 19/14909, 49. Diese gesetzliche Regelung soll nach § 36 Abs. 3 GewStG in der Fassung des Gesetzes vom 12.12.2019 rückwirkend erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anwendbar sein.

Die Entscheidungen des BFH zur Zuordnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG zur Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen steht allerdings einer klarstellenden Regelung entgegen. Hiernach ist die gesetzliche Änderung mit Gesetz vom 12.12.2019 eine konstitutive rückwirkende Änderung der Rechtslage.

Die gesetzliche Neuregelung stellt vielmehr eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Solche bedürfen aus rechtsstaatlicher Sicht einer besonderen Rechtfertigung, BVerfG vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1. Allerdings findet das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutz nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Das Rückwirkungsverbot gilt mithin dann nicht, wenn und soweit kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts gebildet werden konnte oder ein Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Dem Gesetzgeber ist dann nicht verwehrt eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen hat, BVerfG vom 15.10.2008 – 1 BvR 1138/06, HFR 2009, 187.

Echte Rückwirkungen bzw. Rückbeziehungen von Rechtsfolgen liegen nach der Rechtsprechung des BVerfG nur vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, BVerfG vom 25.03.2021 – 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177. Änderungen mit Wirkung für Zeiträume vor dem laufenden Erhebungszeitraum qualifizieren daher als echte Rückwirkungen, BFH vom 15.04.2020 – IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919. Maßgeblich ist mithin die im Erhebungszeitraum der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes geltende Rechtsüberzeugung.

Dem entgegen kann eine klarstellende Rückwirkung nur vorliegen, wenn die Auslegungsoffenheit der geltenden Rechtsnorm ein Maß erreicht hat, das zur Verworrenheit der Rechtslage führt. Die schlichte Auslegungsoffenheit oder Auslegungsbedürftigkeit einer Norm und die damit bestehende Unsicherheit über deren Inhalt ist keine solche Besonderheit.

Soweit diese erst durch eine spätere Rechtsprechung erschüttert wurde, ist die spätere Rechtsprechung nicht geeignet ein Vertrauen in den Fortbestand dieser neuen Rechtsprechung aufzubauen. Eine unechte Rückwirkung bzw. eine Rückbeziehung von Rechtsfolgen bei einer sich ändernden Rechtsprechung ist in dem Fall nicht gegeben.

Die Regelung des § 7 S. 3 GewStG n.F. steht der Anwendung der 80 %-igen Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG im Übrigen entgegen.

§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

FG Niedersachsen vom 15.11.2023 – 9 K 311/21, EFG 2024, 480

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechtes zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Das ist der originäre Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Zudem sind die in § 15 Abs. 3 EStG beschriebenen Betätigungsformen Gewerbebetrieb im Sinne der Norm. Im Inland betreiben wird der Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird, § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG.

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte enthält. Die Regelung hat rein deklaratorischen Charakter, da nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer nur der im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt. Die Erfassung des Gewinns, der in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt wird, ist bereits strukturell ausgeschlossen.

Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegen Betriebsstätte entfallend, § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG. Nach Ansicht des Finanzgerichtes fingiert die Regelung des § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG allerdings nicht nur die Zuordnung zu einer nicht im Inland belegenen Betriebsstätte, sondern zugleich auch die nicht im Inland belegene Betriebsstätte selbst. Diese Fiktion überwinde die nach § 12 S. 1 AO geforderte feste Verbindung mit der Erdoberfläche, die bei einem fahrenden Schiff nicht gegeben ist. Im Übrigen würden die weiteren Voraussetzungen des § 12 S. 1 AO zu beachten.

Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend der Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländische Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens, oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden, § 9 Nr. 3 S. 4 GewStG. Die Rechtsprechung versteht die gesetzliche Formulierung der Beförderung von „Personen und Gütern“ als „Personen oder Gütern“, BFH vom 10.08.2016 – I R 60/14, BStBl. 2017 II 534.

Soweit der Betrieb von Handelsschiffen deren Einsatz verlangt, bedeutet das, dass dem Unternehmen die Verfügungsmacht über das konkrete Handelsschiff zusteht.

Mit der gesetzlichen Neuregelung des Seehandelsrechtes zum 25.04.2013 differenziert das Zivilrecht auch gesetzlich zwischen der Zeitcharter und der Reisecharter. Gegenstand der Zeitcharter ist dabei die Überlassung des ausgerüsteten Schiffes. Dem entgegen ist die Reisecharter auf den Transport selbst gerichtet. Dem Charterer steht in diesem Fall – vereinfacht dargestellt – kein Weisungsrecht zu und erträgt auch nicht die Kosten des Schiffes.

Damit fehlt es bei Reisecharter und Slotcharter an der von der Kürzungsvorschrift vorausgesetzten Verfügungsmacht über das Handelsschiff.

Das Finanzgericht leitet die Voraussetzung der Verfügungsmacht aus den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsstätte im Sinne des § 12 S. 1 AO ab.