§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

FG Niedersachsen vom 15.11.2023 – 9 K 311/21, EFG 2024, 480

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechtes zu verstehen, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Das ist der originäre Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Zudem sind die in § 15 Abs. 3 EStG beschriebenen Betätigungsformen Gewerbebetrieb im Sinne der Norm. Im Inland betreiben wird der Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird, § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG.

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte enthält. Die Regelung hat rein deklaratorischen Charakter, da nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer nur der im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt. Die Erfassung des Gewinns, der in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt wird, ist bereits strukturell ausgeschlossen.

Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegen Betriebsstätte entfallend, § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG. Nach Ansicht des Finanzgerichtes fingiert die Regelung des § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG allerdings nicht nur die Zuordnung zu einer nicht im Inland belegenen Betriebsstätte, sondern zugleich auch die nicht im Inland belegene Betriebsstätte selbst. Diese Fiktion überwinde die nach § 12 S. 1 AO geforderte feste Verbindung mit der Erdoberfläche, die bei einem fahrenden Schiff nicht gegeben ist. Im Übrigen würden die weiteren Voraussetzungen des § 12 S. 1 AO zu beachten.

Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend der Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländische Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens, oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden, § 9 Nr. 3 S. 4 GewStG. Die Rechtsprechung versteht die gesetzliche Formulierung der Beförderung von „Personen und Gütern“ als „Personen oder Gütern“, BFH vom 10.08.2016 – I R 60/14, BStBl. 2017 II 534.

Soweit der Betrieb von Handelsschiffen deren Einsatz verlangt, bedeutet das, dass dem Unternehmen die Verfügungsmacht über das konkrete Handelsschiff zusteht.

Mit der gesetzlichen Neuregelung des Seehandelsrechtes zum 25.04.2013 differenziert das Zivilrecht auch gesetzlich zwischen der Zeitcharter und der Reisecharter. Gegenstand der Zeitcharter ist dabei die Überlassung des ausgerüsteten Schiffes. Dem entgegen ist die Reisecharter auf den Transport selbst gerichtet. Dem Charterer steht in diesem Fall – vereinfacht dargestellt – kein Weisungsrecht zu und erträgt auch nicht die Kosten des Schiffes.

Damit fehlt es bei Reisecharter und Slotcharter an der von der Kürzungsvorschrift vorausgesetzten Verfügungsmacht über das Handelsschiff.

Das Finanzgericht leitet die Voraussetzung der Verfügungsmacht aus den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsstätte im Sinne des § 12 S. 1 AO ab.

Ein Kommentar zu „§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG: Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr“

Die Kommentare sind geschlossen.