BFH vom 18.08.2015 – I R 43/14, BFH/NV 2016, 232
Kategorie: GewStG
FG München vom 08.06.2015 – 7 K 3250/15
§ 10a GewStG, § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG: Änderung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
BFH vom 11.02.2015 – I R 5/13, BStBl. 2016 II 353
[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18.12.2012 – 15 K 91/12 F, EFG 2013, 313]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Der so ermittelte maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 10a S. 1 GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Bei Mitunternehmerschaften ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag nach § 10a S. 4 GewStG entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel den Mitunternehmern zuzurechnen. Vorabgewinne sind daher nicht zu berücksichtigen. Die vortragsfähigen Fehlbeträge sind nach § 10a S. 6 GewStG gesondert festzustellen und nur soweit sie gesondert festgestellt wurden bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages des folgenden Erhebungszeitraumes zu berücksichtigen. Die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages verbleibenden Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraumes gesondert festzustellen.
Nach § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG sind Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Sinne des § 10a S. 6 GewStG zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.
Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes endet dabei nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist, § 35b Abs. 2 S. 4 1. HS GewStG. Nach § 35b Abs. 2 S. 4 2. HS GewStG in Verbindung mit § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Das Gesetz bringt damit die dienende Funktion des Feststellungsverfahren zum Ausdruck, BT-DrS VI/1982, 157, so dass die verfahrensrechtliche Selbständigkeit des Feststellungsverfahrens hinter der materiellen Richtigkeit von Steuerfestsetzung, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, zurücktritt, BFH vom 12.06.2022 – XI R 26/01, BStBl. 2022 II 681. Allerdings setzt die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO nach § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG voraus, dass die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes durch die Finanzverwaltung pflichtwidrig unterlassen wurde, da ansonsten die Festsetzungsfrist faktisch nicht enden würde, BT-DrS 16/2712, 40.
Ein pflichtwidriges Unterlassen der Feststellung liegt nur dann vor, wenn die Feststellung gänzlich unterlassen wurde. Denn eine materiell-rechtlich unrichtige Feststellung ist keine unterlassene Feststellung. Anders als § 35b Abs. 2 S. 2 und S. 3 GewStG spricht S. 4 eben nicht von Erlass, Änderung und Aufhebung. Der behördliche Pflichtverstoß nach § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG liegt letztlich darin, die Zukunftswirkung einer Verlustfeststellung zu verhindern, indem vor Ablauf der Feststellungsfrist die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes unterbleibt.
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: mittelbare Beteiligung an der Betriebsgeselleschaft
BFH vom 28.01.2015 – I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109
[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 07.03.2014 – 12 K 946/11 G, EFG 2014, 1423]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts ermittelte und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierte Gewinn. Er ist um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) vermehrt und verringert.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist ausgeschlossen, wenn das grundbesitzende Unternehmen eine Tätigkeit ausübt, die als solche gewerblich ist und nicht zu den in § 9 Nr. 1 GewStG aufgeführten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört.
Zur Gewerblichkeit der Tätigkeit kann es kommen, wenn infolge personeller und sachlicher Verflechtung die Merkmale der Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet werden und dieses in der Folge eine gewerbliche Tätigkeit ausführt (Betriebsaufspaltung), BFH vom 24.01.2012 – I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176.
Die sachliche Verflechtung liegt jedenfalls im Fall der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen vor, BFH vom 19.12.2007 – I R 111/05, BStBl. 2008 II 536.
Die personelle Verflechtung erfordert einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen im Besitz- und im Betriebsunternehmen. Dabei kann das Besitzunternehmen auch ein Kapitalgesellschaft sein, BFH vom 26.02.1998 – III B 170/94, BFH/NV 1998, 1258 (kapitalistische Betriebsaufspaltung). In diesem Fall ist vorausgesetzt, dass die Besitzgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. Das ist im Fall einer Tochterbetriebskapitalgesellschaft der Fall. Nichtzulässig sei es demnach auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehendenden Anteilseigentümer zurückzugreifen (Durchgriffsverbot), BFH vom 22.10.1986 – I R 180/20, BStBl. 1987 II 117. Der Annahme einer personellen Verflechtung steht nicht entgegen, dass der Einfluss auf die Betriebsgesellschaft nur mittelbarer Natur ist, BFH vom 28.11.2001 – X R 50/97, BStBl. 2002 II 363. Mithin kann die personelle Verflechtung der Betriebsgesellschaft gegenüber einer Enkelgesellschaft bestehen. Kein Fall personeller Verflechtung liegt vor, wenn die Besitzkapitalgesellschaft und die Betriebskapitalgesellschaft Schwestergesellschaften sind.
BFH vom 05.11.2014 – IV R 30/11, BStBl. 2015 II 601
BFH vom 05.11.2014 – IV R 30/11, BStBl. 2015 II 601
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer – Kompetenzverteilung
BVerwG vom 12.08.2014 – 9 B 23.13, HFR 2014, 111
Die Kompetenz zur Entscheidung ob und in welchem Umfang ausländische Quellensteuern auf die Gewerbesteuer anzurechnen sind, steht der Finanzverwaltung zu. Die Kommunen sind an die Feststellungen der Finanzbehörden gebunden.
BFH vom 04.06.2014 – I R 70/12, BStBl. 2015 II 289.
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG:
§ 10a GewStG: Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter
BFH vom 24.04.2014 – IV R 34/10, BStBl. 2017 II 233
[Vorinstanz: FG Köln vom 14.07.2010 – 4 K 3505/07, EFG 2011, 1083]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Der so ermittelte maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 10a S. 1 GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 10a S. 4 GewStG der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Vorabgewinne sind nicht zu berücksichtigen. Die vortragsfähigen Fehlbeträge sind nach § 10a S. 6 GewStG gesondert festzustellen und nur soweit sie gesondert festgestellt wurden, bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages des folgenden Erhebungszeitraumes zu berücksichtigen. Die Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages erfolgt nach § 10a S. 2 GewStG bis zum Betrag von EUR 1 Mio. uneingeschränkt und darüber hinaus in Höhe von bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume. Die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages verbleibenden Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG zu Schluss des Erhebungszeitraumes gesondert festzustellen.
Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Verluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrages der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt.
Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft einfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.
Beteiligt sich ein Kommanditist später auch atypisch still am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft ist das ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebes der Kommanditgesellschaft in die atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht. Der gesondert für die Kommanditgesellschaft festgestellte Gewerbeverlust geht in diesem Fall auf die atypisch stille Gesellschaft über. Soweit an der atypisch stillen Gesellschaft die Kommanditgesellschaft beteiligt ist, scheidet eine Verlustnutzung aus.