BFH vom 29.11.1972 – I R 178/70, BStBl. 1973 II 148
Kategorie: GewStG
BFH vom 29.11.1972 – I R 178/70, BStBl. 1973 II 148
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Erträge aus dem Verkauf von Pfandbriefen
BFH vom 23.07.1969 – I R 134/66, BStBl. 1969 II 664
[Vorinstanz: EFG 1966, 585]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finde.
Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.
Weder die Beschaffung von Refinanzierungsmitteln in Form von anlagesuchenden Darlehen noch die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person bei der Refinanzierung durch Verkauf von Pfandbriefen können unter dem Begriff der Vermögensverwaltung subsumniert werden. Beide Tätigkeiten sind also geeignet, um gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu verstoßen und damit der Gewährung der erweiterten Kürzung entgegenzustehen.
Damit wäre eine wirtschaftlich vernünftig gestaltete Grundstücksverwaltung ohne eine solche „schädliche“ Nebenverrichtung nicht möglich. Das Nebengeschäft, das als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden muss hätte zur Folge, dass die erweiteren Grundbesitzkürzung nicht zu gewähren wäre. Das würde nach Ansicht des Bundesfinanzhofes dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel der Förderung der Verwaltung eigenen Grundbesitzes wesentlich beeinträchtigt würde.
Daher steht die Tätigkeit, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung anzusehen ist, der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht entgegen.
BFH vom 16.11.1965 – I B 249/62 U, BStBl. 1966 III 40
BFH vom 05.10.1965, I B 387/62 U, BStBl. 1965 III 668