§ 10a GewStG: Mindestbesteuerung und abweichende Steuerfestsetzung oder abweichende Steuererhebung aus Billigkeitsgründen

BFH vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12)

[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 18.04.2012 – 12 K 12179/09, DStR 2013, 413 sowie FG Berlin-Brandenburg – 12 K 12177/10]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Der so ermittelte maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 10a S. 1 GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Die Kürzung findet jedoch nur auf einen Betrag von EUR 1 Mio. uneingeschränkt statt. Darüber hinaus findet eine Kürzung nur in Höhe von 60 % des maßgebenden Gewerbeetrag statt, § 10a S. 2 GewStG. Dieses System der Mindestbesteuerung wurde seitens des Bundesverfassungsgerichtes im Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980 für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte nicht beanstandet. Die Grenzen von EUR 1 Mio. sowie in Höhe von 60 % sind von der typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Sie sind sachlich von einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung getragen. Allerdings kann im Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO oder § 227 AO erfolgen und sogar geboten sein.

Im Billigkeitsverfahren ist zu berücksichtigen inwieweit die nicht mit vortragsfähigen Fehlbeträgen verrechenbaren positiven Gewerbeeträgen auf bilanziellen Umkehreffekten beruhen. Denn eine sachliche Unbilligkeit der Anwendung der Mindestbesteuerung kommt grundsätzlich nur im Rahmen eines bilanziellen Umkehreffektes in Betracht. Allein der definitive Untergang von Verlustvorträgen durch Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht dagegen regelmäßig nicht aus, BVerfG vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980.

Billigkeitsentscheidungen sind regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.

Eine solche Verbindung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Billigkeit erst im Einspruchsverfahren gegen des Festsetzungsbescheid geltend macht, BFH vom 11.12.2024 – XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698. In diesem Fall kann die Billigkeitsentscheidung auch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens werden.

§ 10a GewStG: Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter

BFH vom 24.04.2014 – IV R 34/10, BStBl. 2017 II 233

[Vorinstanz: FG Köln vom 14.07.2010 – 4 K 3505/07, EFG 2011, 1083]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Der so ermittelte maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 10a S. 1 GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 10a S. 4 GewStG der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Vorabgewinne sind nicht zu berücksichtigen. Die vortragsfähigen Fehlbeträge sind nach § 10a S. 6 GewStG gesondert festzustellen und nur soweit sie gesondert festgestellt wurden, bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages des folgenden Erhebungszeitraumes zu berücksichtigen. Die Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages erfolgt nach § 10a S. 2 GewStG bis zum Betrag von EUR 1 Mio. uneingeschränkt und darüber hinaus in Höhe von bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume. Die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages verbleibenden Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG zu Schluss des Erhebungszeitraumes gesondert festzustellen.

Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Verluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrages der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt.

Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft einfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.

Beteiligt sich ein Kommanditist später auch atypisch still am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft ist das ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebes der Kommanditgesellschaft in die atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht. Der gesondert für die Kommanditgesellschaft festgestellte Gewerbeverlust geht in diesem Fall auf die atypisch stille Gesellschaft über. Soweit an der atypisch stillen Gesellschaft die Kommanditgesellschaft beteiligt ist, scheidet eine Verlustnutzung aus.