§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Grenze der Nebentätigkeit

BFH vom 27.02.2002 – IV S 7-10/01, KöSDi 2002, 13411

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben lediglich Tätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist wegen des Ausschließlichkeitserfordernisses zu versagen, wenn neben dem Grundbesitz auch anderes Vermögen verwaltet und genutzt wird. Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeit vermögensverwaltender Natur ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine der gesetzlich in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen handelt. Zudem erkennt die Rechtsprechung an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgüter unschädlich ist, wenn ohne die Überlassung eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht möglich wäre.

Dabei neigt die Rechtsprechung in der Entscheidung BFH vom 18.04.2000 – VIII R 68/98, BStBl. 2001 II 359 dazu, dass eine Nebentätigkeit jedenfalls dann schädlich ist, wenn sie nicht völlig unbedeutend ist. Einer Entscheidung bedurfte es im konkreten Fall nicht. Zuvor hatte es der IV. Senat in der Entscheidung BFH vom 26.08.1993 – IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338 dahinstehen lassen, ob eine Grenze von 10 % der Herstellungskosten, Umsätze oder Erträge gegenläufig Ausdruck der Unschädlichkeit der Nebentätigkeit sein könnte.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Zuordnung im Fall der Aufwärtsabfärbung

BFH vom 18.04.2000 – VIII R 68/98, BStBl. 2011 II 359

[Vorinstanz: FG Baden-Württemberg]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist daher ausgeschlossen, wenn das Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig ist.

Soweit ein Unternehmen im Rahmen der Überlassung der Immobilien der nutzenden Partei die Aufstellung von Spielautomaten gestattet und diese f+r den Betrieb mit Strom beliefert und sich verpflichtet die ausgestellten Spielgeräte betriebsbereit zu halten handelt es sich hinsichtlich der Stromlieferung und der Verpflichtung die Betriebsbereitschaft aufrecht zu erhalten um gewerbliche Tätigkeiten. Das gilt erst Recht, wenn die Gestellung des Aufsichtspersonals durch das Unternehmen erfolgt.

Soweit das Unternehmen für diese Dienste eine Beteiligung am unternehmerischen Erfolgt des Betriebes der Spielautomaten beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob insoweit eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft vorliegt, an der das Unternehmen beteiligt ist. Es lägen mithin keine originär gewerbliche Tätigkeiten des Unternehmens vor, die die erweiterte Kürzung ausschließen würden. Das Unternehmen würde lediglich gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG beziehen. Denn die Abfärbung ist nicht auf den Fall der Betriebsaufspaltung beschränkt, BFH vom 13.11.1997 – IV R 67/96, BStBl. 1998 II 254, bei dem es zur Merkmalszurechnung kommt. Die Entscheidung, ob entsprechende Einkünfte vorliegen ist für gewerbesteuerliche Zwecke gesonder zu treffen. Eine Bindung an die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht nach § 7 S. 1 GewStG nicht, BFH vom 22.11.1955 – I 138/54 S, BStBl. 1956 III 4.

Soweit das Unternehmen darüber hinaus Einrichtungsgegenstände an diese Mitunternehmerschaft für die Ausübung der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft bereitstellen würde, wären diese steuerlich dem Sonderbetriebsvermögen des Unternehmens bei der gewerblich Tätigen Mitunternehmerschaft zuzuordnen. Ein Verstoß gegen das Ausschießlichkeitsgebot in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung eignen Grundbesitzes wäre nicht gegeben.

Soweit die Tätigkeit keine selbständige Mitunternehmerschaft begründet, würde diese Tätigkeit die erweiterte Grundbesitzkürzung selbst dann ausschließen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung wäre, BFH vom 31.07.1990 – I R 13/88 , BStBl. 1990 II 1075.

[Hinweis: Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Aufwärtsabfärbung weiterentwickelt und wendet die Aufwärtsabfärbung für Zwecke der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Mitunternehmerschaft aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG an. Für Zwecke der Gewerbesteuerung geht die Rechtsprechung jedoch davon einer verfassungsrechtliche gebotenen Nichtanwendung der Norm aus. Dem folge die Finanzverwaltung nach mehrfacher Bestätigung der Rechtsprechung nach vorerhiger Nichtanwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Entscheidung.]

Die erweiterte Grundbesitzkürzung wäre jedoch nicht schon deswegen versperrt, weil Gegenstand der Überlassung an die nutzende Partei eine Sache wäre, die erst duruch die konkrete Nutzung durch die nutzende Partei zur Betriebsvorrichtung wird, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778. [Hinweis: Dieses Verständnis ist in Bezug zur Rechtsprechung zu § 68 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BewG zu setzen. Soweit dort für die Annahme einer Betriebsvorrichtung auf die jeweilige Nutzung durch die nutzende Partei abgestellt wird, wäre jegliche Überlassung einer Betriebsvorrichtung unschädlich.]

Diese Rechtsprechung wurde seitens des BFH dahingehend eingeengt, dass die Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Sinne des Verständnisses der Entscheidung nur dann vorliegt, wenn die Vermietung von Betriebsvorrichtungen von untergeordneter Bedeutung ist und der aus der Vermietung entstammenden Anteil am Gesamtgewinn 20 % nicht übersteigt, BFH vom 26.02.1992 – I R 53/20, BStBl. 1992 II 738, oder die auf die Betriebsvorrichtungen entfallende Anteil der Herstellungskosten 20 % der Gesamt herstellungskosten nicht übersteigt, BFH vom 26.08.1993 – IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338.

Diese Bezugnahme auf die Herstellungskosten begleitet die Rechtsprechung jedoch mit der Einschränkung, dass Ausnahmen von dem Ausschließlichkeitsgebot nur dann begründet sind, wenn ein unbedeutendes Neben- oder Hilfsgeschäft als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung oder -nutzung anzusehen sei. Darüber hinaus sei jedoch bereits zweifelhaft, ob solche Ausnahmen überhaupt begründbar seien.

Dem stehe jedoch entgegen, dass bereits der Reichsfinanzhof davon ausgegangen sei, dass Tätigkeiten, die in jeder Hinsicht – also sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der Aufwendungen und Erträge -in völlig unwesentlicher Höhe und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar seien, RFH vom 19.09.1939 – I 270/38, RStBl. 1940, 38, und der Bundesfinanzhof dem gefolgt sei, BFH vom 08.06.1978 – I R 68/75, BStBl. 1978 II 505.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: zum Umfang der zwingend notwendigen Nebentätigkeit zur wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung als Ausnahmen von Ausschließlichkeitsgebot

BFH vom 18.04.2000 – VIII R 68/98, BStBl. 2001 II 359

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Von Amts wegen ist grundbesitzenden Unternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG [in der bis 2024 geltenden Fassung] die einfache Grundbesitzkürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes der im Inland belegen Grundstücke zu gewähren. Das Gesetz verfolgt den Zweck die Doppelbelastung von Grundsteuer und Gewerbesteuer – beides Realsteuern – zu vermeiden, Begründung zum GewStG 1936, RStBl. 1937, 693, 696.

Auf Antrag tritt an deren Stelle die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Kürzung umfasst nur den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Regelung dient der Schaffung einer rechtsformneutralen Besteuerung, BFH vom 15.12.1998 – VIII R 77/93, BStBl. 1999 II 168.

Überschreitet die die Verwaltung und Nutzung eigene Grundbesitzes oder Kapitalvermögens die Schwelle zur Gewerblichkeit, ist das kürzungsschädlich.

Ursprünglich war der Tatbestand des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ausnahmenslos auf die Verwaltung un Nutzung des Grundbesitzes beschränkt. Erst mit der mit dem StÄndG 1961, BGBl. 1961 I 981 wurden bestimmte Nebentätigkeiten als kürzungsunschädlich anerkannt.

Der Zweck der Herstellung einer rechtsformneutralen Besteuerung wurde mit Definition kürzungsunschädlicher Nebentätigkeiten nicht aufgegeben, BFH vom 28.06.1973 – IV R 97/72, BStBl. 1973 II 688.

Die gesetzliche Definition der kürzungsunschädlichen Nebentätigkeiten ist abschließend. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor. Offen gelassen wurde die Frage, ob das Ausschließlichkeitsgebot überhaupt Ausnahmen duldet in BFH vom 26.08.1993 – IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338.

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der auf die Vermietung entfallende Gewinnanteil 20 % des (gewerbesteuerpflichtigen) Gesamtgewinns beträgt, BFH vom 26.02.1992 – I R 53/90, BStBl. 1992 II 738 oder die Herstellungskosten der Betriebsvorrichtung mehr als 20 % der Herstellungkosten des vermieteten Grundbesitzes übersteigt, BFH vom 26.08.1993 – IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338. Das die Gewerbesteuer an die Tätigkeit anküpft erscheint die Bezugnahme auf Ertragsverhältnisse oder Kostenquoten in Bezug auf das Ausschließlichkeitsgebot nicht systemgerecht.

Wird neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine Betriebsvorrichtung überlassen, ist das grundsätzlich kürzungsschädlich. Hiervon abweichend ist Überlassung von Betriebsvorrichtungen jedoch dann kürzungsunschädlich, wenn Grundstücksteile nur wegen ihrer Nutzung durch den Mieter zu Betriebsvorrichtungen werden, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778.

Darüber hinaus sind Nebentätigkeiten nach der Rechtsprechung kürzungsunschädlich, wenn sie zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung sind, BFH vom 23.08.1993 – IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338.

Der VIII. Senat ist jedoch der Ansicht, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei völlig unwesentlichen und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbare Tätigkeiten unschädlich sein können. Er stützt seine Auffassung auf die Rechtsprechung des RFH vom 19.09.1939 – I 270/38, RStBl. 1940, 38 und des BFH vom 08.06.1978 – I R 68/75, BStBl. 1978 II 505.

§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG: Dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dienen

BFH vom 15.04.1999 – IV R 11/98, DStR 1999, 1225

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wird bei bestimmten Unternehmen die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrages gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Voraussetzung ist u.a., dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Zweck der Regelung ist die Entlastung von Rechtsträger, deren Tätigkeit dem Grunde nach vermögensverwaltend ist, die jedoch aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, BFH vom 26.10.1995 – IV R 35/94, BStBl. 1996 II 76.

Die erweiterte Kürzung ist daher ausgeschlossen, wenn das steuerpflichtige Unternehmen Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist und diesem die Merkmale der gewerblichen Betätigung des Betriebsunternehmens zuzurechnen sind. Das ist dann der Fall, wenn zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen eine personelle und sachliche Verflechtung vorliegt. Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter überlässt, die nach ihrer Funktion wesentliche Betriebsgrundlagen sind. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen (Personengruppe) sowohl das Besitz- wie auch das Betriebsunternehmen beherrschen und damit in der Lage sind in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Diese Voraussetzung ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die mehrheitlich an dem Besitzunternehmen beteiligte Person nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an dem Betriebsunternehmen beteiligt ist, BFH vom 27.08.1992 – IV R 13/91, BStBl. 1993 II 134. Die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft entfaltet insoweit Abschirmwirkung, BFH vom 01.08.1979 – I R 111/78, BStBl. 1980 II 77. Auch im Fall der Beteiligung des Betriebsunternehmens an dem Besitzunternehmen sind diese Voraussetzungen jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn diese Beteiligung nur durch eine oder mehrere Kapitalgesellschaften vermittelt wird.

Der Fall der Beteiligung des Betriebsunternehmens am Besitzunternehmen fällt jedoch in den Anwendungsbereich der Ausschlussnorm des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewSt. Hiernach ist die Anwendung der erweiterten Kürzung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der Ausschluss rechtfertigt sich damit, dass in diesem Fall die Nutzungen des Grundbesitzes ohne die Zwischenschaltung eines Rechtsträgers in den Gewerbeertrag des Betriebsunternehmens einfließen und der Gewerbesteuer unterliegen würden, BFH vom 26.10.1995 – IV R 35/94, BStBl. 1996 II 76. Allerdings ist Gesellschafter im Sinne der Norm nur die Person, der die Gesellschaftsrechte steuerlich zuzurechnen sind. Das ist im Regelfall nur die unmittelbar beteiligte Person; nicht jedoch die lediglich vermögensmäßig mittelbar beteiligte Person. Dafür spricht auch, dass das Gesetz in § 9 Nr. 7 GewStG a.F. ausdrücklich die mittelbare Beteiligung anspricht und damit zwischen der direkten und der unmittelbaren Beteiligung unterscheidet. Das gilt jedoch wegen der Transparenz der Personengesellschaft nicht im Fall der Mittlung durch eine Personengesellschaft, BFH vom 15.12.1998 – VIII R -77/93, BStBl. 1999 II 168. Davon zu unterscheiden ist jedoch die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft. Insoweit gilt das Durchgriffsverbot, BFH vom 15.12.1998 – VIII R -77/93, BStBl. 1999 II 168. Eine andere Auffassung vertrat die Finanzverwaltung in H 62 Abs. 2 GewStH 1997.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Mitvermietung einer Mineralwasserquelle

BFH vom 26.02.1992 – I R 53/90, BStBl. 1992 II 738

[Vorinstanz: EFG 1987, 111]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben lediglich Tätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist wegen des Ausschließlichkeitserfordernisses zu versagen, wenn neben dem Grundbesitz auch anderes Vermögen verwaltet und genutzt wird. Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeit vermögensverwaltender Natur ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine der in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen handelt. Diese darf allerdings den Charakter eines Nebengeschäftes nicht überschreiten. Diese Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Gewinne aus der Tätigkeit 10 % des steuerpflichtigen Gesamtgewinn überschreiten, BFH vom 12.09.1985 – VIII R 241/81, BFHE 145/71. Maßgeblich ist dabei der Anteil am Reingewinn, BFH vom 31.07.1980 – I R 30/77, BStBl. 1985 II 662. Obwohl sich der Charakter einer Tätigkeit nicht aus deren wirtschaftlichem Erfolg, sondenr aus deren Umfang ergibt.

Zudem erkennt die Rechtsprechung an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgütern unschädlich ist, wenn diese zwingend notwendige Voraussetzung für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ist, BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich auch bei dieser Tätigkeit um ein Nebengeschäft handeln muss, BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776. Die Rechtsprechung stellt das für die wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung zwingend notwendiger Nebengeschäfte den gesetzlich zugelassenen Nebengeschäften gleich, obwohl es sich insoweit nicht um eine Nebengeschäft, sondern um einen zwingend notwendigen Teil der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes handelt.

Grundbesitz im Sinne der Kürzungsvorschrift ist der bewertungsrechtliche Grundbesitz, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778. Denn die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG. Deren Funktion ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Sie knüpft daher an den bewertungsrechtlichen Grundbesitzbegriff an. Bewertungsrechtlich ist der Grundbesitz in § 68 BewG definiert. Zum Grundbesitz zählen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör.

Nicht zum Grundbesitz zählen nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BewG Mineralgewinnungsrecht, BFH vom 18.02.1977 – III R 39/75, BStBl. 1977 II 403. Dem liegt zu Grunde, dass das Mineralgewinnungsrecht aufgrund behördlicher Bewilligung den Bodenschatz zu gewinnen entsteht, Gürsching/Stenger, BewG, § 100 BewG Nr. 29. Das Minderalgewinnungsrecht stellt damit keinen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dar, BFH vom 26.05.1976 – I R 74/73, BStBl. 1976 II 721.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Beteiligung an einer gewerblich (geprägten) Personengesellschaft

BFH vom 22.01.1992 – I R 61/90, BStBl. 1992 II 628

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG steht der steuerpflichtigen Person auf Antrag statt der Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG die erweiterte Grundbesitzkürzung zu.

Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist u.a., dass die steuerpflichtige Person ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt.

Neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes erlaubt der Gesetzgeber weitere Tätigkeiten, die in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG ausgezählt sind. Diese Aufzählung ist abschließend, wie sich aus der einleitenden Formulierung ausschließlich ergibt.

Nicht in der Aufzählung der unschädlichen Nebentätigkeit des § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG erfasst ist die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Insbesondere stellt das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft keine Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen dar. Die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG setzt voraus, dass insoweit grundsätzlich Einkünfte aus § 20 EStG erzielt werden. Das ist bei mitunternehmerischen Beteiligungen jedoch nicht der Fall.

Auch liegt kein Fall der Betreuung von Wohnungsbauten oder der Errichtung und Veräußerung der in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Gebäudearten vor.

Das Halten einer mitunternehmerischen Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft versperrt daher die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung.

Auf die Frage, ob der Grundbesitz, den die gewerblich geprägte Gesellschaft verwaltet und nutzt und der dieser die erweiterte Kürzung eröffnet, auch eigener Grundbesitz der mitunternehmerisch beteiligt Person ist, kommt es nicht an. Soweit diese Frage in die Entscheidungsgründe eingeflossen sind, kommt dem keine tragende Bedeutung zu.

[Hinweis: Aus der Rechtsprechung des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/18, DB 2019, 762 ergibt sich, dass das Grundvermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft beteiligt ist, dieser als eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet wird. Für den Fall der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft scheidet die Anwednung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO aus.]

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Überlassung von Betriebsvorrichtungen

BFH vom 22.08.1990 – I R 66/88, BStBl. 1991 II 249

[Vorinstanz: FG Hamburg]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das steuerpflichtige Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist.

Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist wegen des Ausschließlichkeitserfordernisses zu versagen, wenn neben dem Grundbesitz auch anderes Vermögen verwaltet und genutzt wird. Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeit vermögensverwaltender Natur ist. Eine Ausnahme besteht jedoch für die in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ausdrücklich zugelassenen Tätigkeiten, die neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ausgeübt werden dürfen. Zudem erkennt die Rechtsprechung an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgüter unschädlich ist, wenn die Überlassung zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ist.

Grundbesitz im Sinne der Kürzungsvorschrift ist der bewertungsrechtliche Grundbesitz, BFH vom 18.12.2019 – III R 36/17, BStBl. 2020 II 405. Denn die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG. Deren Funktion ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Sie knüpft daher an den bewertungsrechtlichen Grundbesitzbegriff an. Denn auch die Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer knüpft an den bewertungsrechtlichen Grundbesitzbegriff. Bewertungsrechtlich ist der Grundbesitz in § 68 BewG definiert. Zum Grundbesitz zählen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Diese Auslegung stimmt mit dem Begriffsverständnis zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. und § 9 Nr. 4 GewStG a.F. überein und vermeidet Besteuerungslücken, die durch ein unterschiedliches Begriffsverständnis hervorgerufen werden.

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes sind, gehören zu einer Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen) und nicht zum Grundbesitz, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind, § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zivilrechtlich kein Bestandteil eines Grundstücks sind, sind selbständige bewegliche Sachen, deren Verwaltung und Nutzung dem Ausschließlichkeitserfordernis der erweiterten Kürzung widerspricht und damit die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung entgegenstehen.

Die Mitvermietung der nicht mit dem Grundstück verbundene Betriebsvorrichtung schließt die erweiterte Kürzung regelmäßig aus, BFH vom 23.07.1969 – I R 134/66, BStBl. 1969, II 664. Das gilt jedenfalls dann, wenn erhebliche Bestände an Betriebsvorrichtungen zusammen mit einem Fabrikgrundstück überlassen werden, RFH vom 16.05.1939 – I 160/39, RStBl. 1939, 790. Werden indes Einbauten mitvermietet, die nur deshalb Betriebsvorrichtungen sind, weil sie einem Gewerbebetrieb des Mieters dienen und der Vermietungstätigkeit keinen gewerblichen Charakter geben, schließen diese die erweiterte Kürzung nicht aus, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778.

[Hinweis: Bewertungsrechtlich setzt die Annahme einer Betriebsvorrichtung voraus, dass eine Sache mit dem Grund und Boden bzw. dem Gebäude fest verbunden ist und es sich deswegen zivilrechtlich um einen Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes handelt. Für diesen Fall regelt § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG, dass abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage die Betriebsvorrichtung nicht zum Grundvermögen zählt. Soweit die gewerbesteuerliche Rechtsprechung, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778, davon ausgeht, dass die Überlassung einer Sache dann keinen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsprinzip des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG darstellt, wenn die Sache nur deswegen als Betriebsvorrichtung qualifiziert, weil erst die konkrete Nutzung der Sache zur Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG führt, ist zu beachten, dass bewertungsrechtlich erst die konkrete Nutzung der Sache durch die nutzende Person zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Im Ergebnis würde dann jede Nutzungsüberlassung betreffend eine Betriebsvorrichtung keinen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsprinzip darstellen. Das Ausschließlichkeitserordernis würde in diesen Fällen leer laufen.]

Unabhängig von der Frage, ob der Rechtsprechung des BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778 gefolgt werden kann, ist deren Anwendung jedenfalls ausgeschlossen sein, wenn die Herstellungskosten der Betriebsvorrichtung nahezu die Hälfte der Herstellungskosten des Gebäudes betragen und damit ca. 1/3 der Gesamtherstellungskosten auf die Betriebsvorrichtung entfallen.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Betrieb eines Brennstoffhandels

BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft. Die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist daher ausgeschlossen, wenn das Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig ist, BFH vom 17.01.2006 – VIII R 60/02, BStBl. 2006 II 434.

[Hinweis: Es ist fraglich, ob die Ausübung einer strukturell gewerblichen Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt, da ausschließlich die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Gegenstand der Kürzung ist. Soweit eine gewerblich Tätigkeit ausgeübt wird, findet die Kürzungsvorschrift schon aufgrund des Normzwecks keine Anwendung.]

Zudem erkennt die Rechtsprechung an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgüter unschädlich ist, wenn die Überlassung zwingend notwendige Voraussetzung einer wirtschaftlich sinnvollen Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ist.

[Hinweis: In der Vergangenheit war es für die Eintragung einer GmbH & Co. KG ins Handelsregister zwingende Voraussetzung, dass diese gewerblich tätig war. Das Handelsrecht setzte insoweit auch die Ausübung der Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten konnte im Bereich vermögensverwaltender Betätigungen nicht erreicht werden.]

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Erträge aus dem Verkauf von Pfandbriefen

BFH vom 23.07.1969 – I R 134/66, BStBl. 1969 II 664

[Vorinstanz: EFG 1966, 585]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finde.

Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Weder die Beschaffung von Refinanzierungsmitteln in Form von anlagesuchenden Darlehen noch die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person bei der Refinanzierung durch Verkauf von Pfandbriefen können unter dem Begriff der Vermögensverwaltung subsumniert werden. Beide Tätigkeiten sind also geeignet, um gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu verstoßen und damit der Gewährung der erweiterten Kürzung entgegenzustehen.

Damit wäre eine wirtschaftlich vernünftig gestaltete Grundstücksverwaltung ohne eine solche „schädliche“ Nebenverrichtung nicht möglich. Das Nebengeschäft, das als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden muss hätte zur Folge, dass die erweiteren Grundbesitzkürzung nicht zu gewähren wäre. Das würde nach Ansicht des Bundesfinanzhofes dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel der Förderung der Verwaltung eigenen Grundbesitzes wesentlich beeinträchtigt würde.

Daher steht die Tätigkeit, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung anzusehen ist, der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht entgegen.