BFH vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12)
[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 18.04.2012 – 12 K 12179/09, DStR 2013, 413 sowie FG Berlin-Brandenburg – 12 K 12177/10]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Der so ermittelte maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 10a S. 1 GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Die Kürzung findet jedoch nur auf einen Betrag von EUR 1 Mio. uneingeschränkt statt. Darüber hinaus findet eine Kürzung nur in Höhe von 60 % des maßgebenden Gewerbeetrag statt, § 10a S. 2 GewStG. Dieses System der Mindestbesteuerung wurde seitens des Bundesverfassungsgerichtes im Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980 für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte nicht beanstandet. Die Regelungen bedürfen keiner verfassungskonformen Auslegung. Die Grenzen von EUR 1 Mio. sowie in Höhe von 60 % sind nach dieser Rechtsprechung von der typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Sie sind sachlich von einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung getragen. Allerdings kann im Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO oder § 227 AO erfolgen und sogar geboten sein.
Im Billigkeitsverfahren ist zu berücksichtigen inwieweit die nicht mit Verlustvorträgen verrechenbaren Gewinne auf bilanziellen Umkehreffekten beruhen. Denn eine sachliche Unbilligkeit der Anwendung der Mindestbesteuerung kommt grundsätzlich nur im Rahmen eines bilanziellen Umkehreffektes in Betracht. Allein der definitive Untergang von Verlustvorträgen durch Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht dagegen regelmäßig nicht aus, BVerfG vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980.
Billigkeitsentscheidungen sind regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.
Eine solche Verbindung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Billigkeit erst im Einspruchsverfahren gegen des Festsetzungsbescheid geltend macht, BFH vom 11.12.2024 – XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698). In diesem Fall kann die Billigkeitsentscheidung auch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens werden.