BFH vom 05.11.2014 – IV R 30/11, BStBl. 2015 II 601
Autor: Stefan Liedtke
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer – Kompetenzverteilung
BVerwG vom 12.08.2014 – 9 B 23.13, HFR 2014, 111
Die Kompetenz zur Entscheidung ob und in welchem Umfang ausländische Quellensteuern auf die Gewerbesteuer anzurechnen sind, steht der Finanzverwaltung zu. Die Kommunen sind an die Feststellungen der Finanzbehörden gebunden.
BFH vom 04.06.2014 – I R 70/12, BStBl. 2015 II 289.
Geschützt: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG:
§ 10a GewStG: Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter
BFH vom 24.04.2014 – IV R 34/10, BStBl. 2017 II 233
[Vorinstanz: FG Köln vom 14.07.2010 – 4 K 3505/07, EFG 2011, 1083]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Der so ermittelte maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 10a S. 1 GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 10a S. 4 GewStG der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Vorabgewinne sind nicht zu berücksichtigen. Die vortragsfähigen Fehlbeträge sind nach § 10a S. 6 GewStG gesondert festzustellen und nur soweit sie gesondert festgestellt wurden, bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages des folgenden Erhebungszeitraumes zu berücksichtigen. Die Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages erfolgt nach § 10a S. 2 GewStG bis zum Betrag von EUR 1 Mio. uneingeschränkt und darüber hinaus in Höhe von bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume. Die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages verbleibenden Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG zu Schluss des Erhebungszeitraumes gesondert festzustellen.
Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Verluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrages der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt.
Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft einfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.
Beteiligt sich ein Kommanditist später auch atypisch still am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft ist das ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebes der Kommanditgesellschaft in die atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht. Der gesondert für die Kommanditgesellschaft festgestellte Gewerbeverlust geht in diesem Fall auf die atypisch stille Gesellschaft über. Soweit an der atypisch stillen Gesellschaft die Kommanditgesellschaft beteiligt ist, scheidet eine Verlustnutzung aus.
§ 8 Nr. 5 in Verbindung mit § 9 Nr. 2a GewStG: Dividendenzahlung im Jahr eines qualifizierten Anteilstausches
BFH vom 16.04.2014 – I R 44/13, BStBl. 2015 II 303
[Vorverfahren: FG Köln vom 07.05.2013 – 10 K 3547/12, BB 2014, 358]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Ist die steuerpflichtige Person eine Kapitalgesellschaft und bezieht sie Erträge aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften (Dividenden), bleiben diese nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG außer Ansatz(, soweit die nach § 8b Abs. 4 KStG n.F. vorausgesetzte Mindestbeteiligung vorliegt). Allerdings ist nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % der Bruttodividende als nicht abzugsfähige Betriebsaufgabe dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Das gilt für Zwecke der Gewerbesteuer über § 7 S. 1 GewStG gleichermaßen.
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird die Belastungsentscheidung allerdings neu getroffen. Zu diesem Zweck werden die von der Besteuerung ausgenommenen Beträge nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben werden gegenläufig berücksichtigt. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht vorliegen.
§ 9 Nr. 2a GewStG erfasst Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt.
Soweit weiterhin vorausgesetzt wird, dass die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns im Sinne des § 7 GewStG angestezt worden sind, ist auf dieses Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Prüfung des § 8 Nr. 5 GewStG zu verzichten, BFH vom 09.11.2011 – I B 62/11, BFH/NV 2012, 449. Denn anderesfalls fände das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg infolge der Übernahme des körperschaftsteuerlichen Ergebnisses nach § 7 S. 1 GewStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG keine Anwendung.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist § 8 Nr. 5 GewStG in Verbindung mit § 9 Nr. 2a GewStG bei einer im laufenden Kalenderjahr gegründeten Gesellschaft nur dann möglich, wenn dieser rückwirkend auf den Beginn des Jahres die Beteiligung zugerechnet werden könnte.
Zu einer solchen Zurechnung könnte nach § 23 Abs. 1 UmwStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG bzw. nach § 12 Abs. 3 1. HS UmwStG erfolgen. Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG erfolgt die Zurechnung der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger. Diese zeitraumbezogene Zurechnung ist jedoch nicht geeignet die zeitpunktbezogene Zurechnung herbeizuführen, FG München vom 17.09.1991 – 7 K 7191/85, EFG 1992, 201; FG Baden-Württemberg vom 25.03.2010 – 3 K 1386/07, EFG 2010, 1714.
Die Generalklausel des § 12 Abs. 3 1. HS UmwStG tritt ferner hinter § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG zurück. Dieses Verhältnis drückt auch § 12 Abs. 3 S. HS UmwStG aus.
BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400
§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG / § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: gewerblicher Grundstückshandel – Aufteilung von Bestandsimmobilien und Veräußerung der geschaffenen Eigentumswohnungen
FG Berlin-Brandenburg vom 07.01.2014 – 6 K 6207/11, EFG 2014, 780
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Zu den Gewerbebetrieben im Sinne der Norm zählen auch die Aktivitäten im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Unter diesen Voraussetzungen liegt ein originärer Gewerbebetrieb vor.
Ist ein Unternehmen originär gewerblich tätig, ist diesem Unternehmen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen.
Die Veräußerung eines Grundstücks kann dabei als letzter Akt der Fruchtziehung aus der zu erhaltenden Substanz noch Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung sein. Sie kann aber auch Teil eines gewerblichen Grundstückshandels sein. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf besteht. In diesem Fall kommt es der steuerpflichtigen Person wohl auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung an, BFH vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BStBl. 1995 II 617.
Konkret sei das der Fall, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze).
Außerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren besteht die Vermutung, dass bei Anschaffung bzw. Errichtung kein bedingter Verkaufsvorsatz vorhanden war. In diesen Fällen können jedoch andere Gründe für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Indizien für eine solche Annahme ist die Kenntnis des Marktes, eine Vollfinanzierung und die Bildung von Wohneigentum bei Errichtung. Außerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren liegt in der Regel kein gewerblicher Grundstückshandel vor.
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Umfang der erweiterten Kürzung – hier Abzinsungsgewinn
FG Berlin-Brandenburg vom 07.01.2014 – 6 K 6207/11, EFG 2014, 780
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrages zu kürzen, der der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Die Kürzung knüpft an den nach Maßgabe des § 7 GewStG zu ermittelnden Gewerbeertrag und nicht an die Höhe der Grundstückserträge oder den aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erwirtschafteten Gewinn an. Die Kürzung erfasst dabei sämtliche Aktivitäten, die der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes zuzuordnen sind. Dazu gehören die Gewinne aus der Veräußerung eigenen Grundbesitzes ebenso wie die Gewinne aus der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens, wenn hierdurch ein Abzinsungsgewinn ausgelöst wird, soweit das Darlehen mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Gleiches gilt für den Fall des Gewinns aus der Ausbuchung einer Restverbindlichkeit. Bei der Ausbuchung der Verbindlichkeit bzw. deren Abzinsung handelt es sich ferner auch nicht um Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, denn es liegt begrifflich bereits kein Vermögen, sondern es liegen Verbindlichkeiten vor, deren Wegfall zu einem Ertrag führt.
Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheid – Anrechnung ausländische Quellensteuer
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.12.2013 – 5 A 329/12, DStRE 2015, 420.
Die Feststellungen des Finanzamtes im Gewerbesteuermessbescheid sind für die Kommune bindend (Grundlagenbescheid).
Das gilt auch für die Frage der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Es ist Aufgabe der Finanzverwaltung den steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Messbetrag entsprechend festzusetzen. Den Gemeinden obliegt allein die Anwendung des entsprechenden Hebesatzes.