BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400
BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400
BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400
FG Berlin-Brandenburg vom 07.01.2014 – 6 K 6207/11, EFG 2014, 780
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Zu den Gewerbebetrieben im Sinne der Norm zählen auch die Aktivitäten im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Unter diesen Voraussetzungen liegt ein originärer Gewerbebetrieb vor.
Ist ein Unternehmen originär gewerblich tätig, ist diesem Unternehmen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen.
Die Veräußerung eines Grundstücks kann dabei als letzter Akt der Fruchtziehung aus der zu erhaltenden Substanz noch Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung sein. Sie kann aber auch Teil eines gewerblichen Grundstückshandels sein. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf besteht. In diesem Fall kommt es der steuerpflichtigen Person wohl auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung an, BFH vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BStBl. 1995 II 617.
Konkret sei das der Fall, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze).
Außerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren besteht die Vermutung, dass bei Anschaffung bzw. Errichtung kein bedingter Verkaufsvorsatz vorhanden war. In diesen Fällen können jedoch andere Gründe für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Indizien für eine solche Annahme ist die Kenntnis des Marktes, eine Vollfinanzierung und die Bildung von Wohneigentum bei Errichtung. Außerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren liegt in der Regel kein gewerblicher Grundstückshandel vor.
FG Berlin-Brandenburg vom 07.01.2014 – 6 K 6207/11, EFG 2014, 780
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrages zu kürzen, der der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Die Kürzung knüpft an den nach Maßgabe des § 7 GewStG zu ermittelnden Gewerbeertrag und nicht an die Höhe der Grundstückserträge oder den aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erwirtschafteten Gewinn an. Die Kürzung erfasst dabei sämtliche Aktivitäten, die der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes zuzuordnen sind. Dazu gehören die Gewinne aus der Veräußerung eigenen Grundbesitzes ebenso wie die Gewinne aus der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens, wenn hierdurch ein Abzinsungsgewinn ausgelöst wird, soweit das Darlehen mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Gleiches gilt für den Fall des Gewinns aus der Ausbuchung einer Restverbindlichkeit. Bei der Ausbuchung der Verbindlichkeit bzw. deren Abzinsung handelt es sich ferner auch nicht um Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, denn es liegt begrifflich bereits kein Vermögen, sondern es liegen Verbindlichkeiten vor, deren Wegfall zu einem Ertrag führt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.12.2013 – 5 A 329/12, DStRE 2015, 420.
Die Feststellungen des Finanzamtes im Gewerbesteuermessbescheid sind für die Kommune bindend (Grundlagenbescheid).
Das gilt auch für die Frage der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Es ist Aufgabe der Finanzverwaltung den steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Messbetrag entsprechend festzusetzen. Den Gemeinden obliegt allein die Anwendung des entsprechenden Hebesatzes.
FG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2013 – 1 K 2461/11, DStRE 2017, 41
BFH vom 28.02.2013 – III R 35/12, BStBl. 2013 II 606
BVerfG vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 100
BFH vom 11.10.2012 – IV R 3/09, BStBl. 20013 II 176
Die Inanspruchnahme des Verlustabzuges setzt eine ununterbrochene Unternehmeridentität voraus. Diese wird gebrochen, wenn der Mitunternehmer kurzzeitig ausscheidet.
Im Entscheidungsfall brachte der Mitunternehmer seine mitunternehmerische Beteiligung in eine Schwesterpersonengesellschaft ein. Erst danach wuchs das Vermögen der Mitunternehmerschaft der aufnehmenden Gesellschaft an, da die Komplementärin erst nach der Übertragung der mitunternehmerischen Beteiligung auf die Schwestergesellschaft ausschied.
Damit entstand – wenn auch nur kuzzeitig – eine doppelstöckige Struktur. Mitunternehmer der Untergesellschaft war damit die Obergesellschaft und nicht mehr die Person des bisherigen Mitunternehmers, die weiterhin an der Obergesellschaft mitunternehmerisch und damit mittelbar an der Untergesellschaft beteiligt war, BFH vom 03.05.1993 – GrS 3/92, BStBl, 1993 II 616.
Ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn es im Zuge der Übertragung des Mitunternehmeranteils auf die Schwestergesellschaft gekommen wäre, war nicht zu entscheiden.
BFH vom 31.01.2012 – I R 105/10, BFH/NV 2012, 996
BFH vom 22.09.2011 – IV R 8/09, BStBl. 2012, II 183.