§ 30 GewStG: Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

BFH vom 14.12.2023 – IV R 2/21, DStR 2024, 940

[Vorinstanz: FG Hessen vom 19.09.2019 – 8 K 1734/14, EFG 2019, 2012]

Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, ist der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen, § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG.

Das gilt auch in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, § 28 Abs. 1 S. 2 GewStG.

Erstreckt sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, § 30 GewStG.

Voraussetzung für die Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 GewStG , § 30 GewStG ist es, dass der auf jede beteiligte Gemeinde entfallende Anteil an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt, BFH vom 08.03.1988 – VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735.

Das gewerbesteuerliche Zerlegungsrecht kennt keinen eigenständigen Betriebsstättenbegriff. Daher ist auch für Zwecke der gewerbesteuerlichen Zerlegung auf den Betriebsstättenbegriff des § 12 AO zurückzugreifen, vgl. BFH vom 18.09.2019 – III R 3/19, HFR 2020, 638.

Unterhält eine steuerpflichtige Person innerhalb eines Erhebungszeitraumes sowohl eine mehrgemeindliche Betriebsstätte als auch zumindest eine weitere Betriebsstätte so erfolgt die Zerlegung mehrstufig. Auf erster Stufe erfolgt die sog. Hauptzerlegung. Diese erfolgt unter Anwendung der Zerlegungsmethode des § 29 GewStG und damit regelmäßig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne der Betriebsstätten zueinander. Der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende Zerlegungsanteil ist daran anschließend im Wege der sog. Unterzerlegung auf die Gemeinden zu zerlegen, über deren Gebiet sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte erstreckt.

Für die Unterzerlegung gibt das Gesetz in § 30 GewStG keinen konkreten Zerlegungsmaßstab vor. Die gesetzliche Regelung besagt nur, dass die Unterzerlegung nach den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu erfolgen hat. Dieser Maßstab ist grober Natur, BFH vom 28.10.1987 – I R 275/83, BStBl. 1988 II 292, und eröffent die Möglichkeit der Schätzung der Belastungen. Die Ausgestaltung des Maßstabes trägt dem Rechnung, dass es nicht möglich ist, die Belastung der Gemeinden aus der gemeinsamen Betriebsstätte zu berechnen.

Eine sachgerechte Auswahl der Zerlegungsfaktoren die diesen Anforderungen gerecht werden, bedingt die Abwägung aller Interessen, BFH vom 26.10.1954 – I B 186/53 U, BStBl. 1954 III 372; BFH vom 28.02.1956 – I B 170/54.

Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren hat der Eigenart der mehrgemeindlichen Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden in typisierender Form Rechnung zu tragen. Nicht notwendig ist es , dass eine Feststellung und Gewichtung von Art und Umfang der individuellen Beeinträchtigung und Belastung für jede Gemeinde vorgenommen wird. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Bestimmung der Gemeindelasten typisiert erfolgt. Dabei sind sowohl die typischen Arbeitnehmerfolgekosten („persönliche Lasten„) wie auch die „sachlichen Lasten“ zu berücksichtigen, die aus der mehrgemeindlichen Betriebsstätte für die Gemeinden ergeben. Belastungen sachlicher Art sind die Kosten für die Zufahrt zur Betriebsstätte ebenso wie diejenigen der Unterhaltung entsprechender Einrichtungen, wie der lokalen Feuerwehr, die entsprechend der gewerblichen Nutzung der Betriebsstätte, ausgerüstet sein muss. Das hat zur Folge, dass bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten anders als im Regelzerlegungsfall neben den Arbeitnehmerfolgekosten zumindest ein weiterer sachlicher Faktor zu berücksichtigen ist.

Bei der Ausgestaltung der Zerlegung stehen die persönlichen wie auch die sachlichen Lasten regelmäßig gleichgewichtig zueinander, BFH vom 28.10.1964 – I B 403/61 U, BStBl. 1965 III 113. In Zeiten der Veränderung der Arbeitswelt durch flexiblere Arbeitsmodelle und unter Einbeziehung fiskaler Vor- und Nachteile aus der Ansiedlung von Arbeitskräften in der Gemeinde kann sich jedoch eine andere Gewichtung ergeben.

Als sachlicher Zerlegungsmaßstab werden in der Rechtsprechung die in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Betriebsanlagen der Betriebsstätte herangezogen, BFH vom 26.10.1954 – I B 186/53 U, BStBl. 1954 III 372; BFH vom 28.10.1964 – I B 403/61 U, BStBl. 1965 III 113. Dabei ist jedoch die vorgelagerte Frage zu beantworten, ob auf die historischen oder fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten in steuerlicher oder handelsrechtlicher Hinsicht abzustellen ist. Zudem muss die steuerpflichtige Person die vorhandenen Betriebsanlagen einer Betriebsstätte bzw. bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten der jeweiligen Gemeinde innerhalb der mehrgemeindlichen Betriebsstätte zuordnen. Bei Elektrizitätsunternehmen wurde alternativ auf die Menge des auf dem Gebiet einer Gemeinde abgegebenen Stroms oder auf die Betriebseinnahmen aus der Stromabgaben abgestellt, BFH vom 16.11.1954 – I B 249/62 U, BStBl. 1966 III 40; BFH vom 28.10.1987 – I R 275/83, BStBl. 1988 II 292. Soweit Gegenstand des Unternehmens der Transport von Erdgas über ein Rohrleitungssystem ist, kann auf die Menge des abgegebenen Gases abgestellt werden. Das gilt vor allem dann, wenn praktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Zuordnung des weit überwiegenden Wertanteils der Betriebsanlagen bestehen, wie das bei einem weit verzweigten Rohrleitungssystem der Fall ist. Das gilt vor allem dann, wenn die Daten über die Abgabemenge bei der steuerpflichtigen Person ohnehin vorhanden sind oder leicht aus vorhandenen Daten abgeleitet werden können. Hieran ändert auch die Trennung von Gashandel und Gastransport (Unbundling) nichts. Auch stellt der Rückgriff auf die abgegebene Gasmenge keinen Verstoß gegen Art. 20a GG vor, weil letztlich die Gemeinde profitiert, auf deren Gebiet eine hohe Gasmenge abgegeben wird.

Geschützt: § 8 Nr. 1 lit. a GewStG, § 19 Abs. 1 GewStDV: Ausnahme von der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach dem sog. Bankenprivileg

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§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG, § 19 GewStDV: Kein Erfordernis des Überwiegens der Erträge aus Geldforderungen gegenüber den Erträgen aus anderen Geschäften

BFH vom 30.11.2023 – III R 55/20, BStBl. 2024 II S. 378

[Vorinstanz: Hessisches FG vom 26.08.2020 – 8 K 622/19, EFG 2020, 1856]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Zu den Hinzurechnungen gehört nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG auch die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden.

Aufgrund der Ermächtigung des § 35c Abs. 1 Nr. 2 lit. e GewStG wurde eine Bereichsausnahme von § 8 Nr. 1 lit. a GewStG in § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV geschaffen, die in den letzten Jahren durch den Verordnungsgeber weiterentwickelt wurde. Bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2020 stellte die Regelung allein auf diejenigen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG ab. Die Bereichsausnahme des § 35c Abs. 1 S. 2 lit. e GewStG ist Unternehmen eröffnet, die bezogen auf Bankgeschäfte gewerbsmäßig handeln und solche Geschäfte in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

Voraussetzung für die Anwendung der Bereichsausnahme ist, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Insoweit ist auf die Durchschnittswerte aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahres des Kreditinstituts nach § 25 KWG oder entsprechender Statistiken abzustellen.

Diese Regelung ersetzt seit dem Steuerreformgesetz 1990 die bis dato geltende Regelung, die auf einen Vergleich des Rohgewinnertrages aus Bankgeschäften mit den anderen Geschäften, BFH vom 21.05.1997 – I R 62/96, BFH/NV 1998, 210. Die Änderung des Gesetzes verfolgte die Zweck der Vereinfachung, BT-DrS 11/2157, 176.

Die Regelung findet – bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2020 – auf Konzernfinanzierungsgesellschaften Anwendung, BFH vom 06.12.2016 – I R 79/15, BStBl. 2019 II 173.

§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG: einheitlicher Gewerbebetrieb – hier: Gewächshausbau und Pflanzenzucht

FG Münster vom 29.11.2023 – 13 K 986/21 G, EFG 2024, 477

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S . 1 GewStG der stehende Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG das gewerbliche Unternehmen im einkommensteuerlichen Sinne.

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich um einen einheitlichen Betrieb oder um mehrere Betriebe handeln, BFH vom 17.06.2020 – X R 15/18, BStBl. 2021 II 157.

Ob ein oderer mehrer Gewerbebetriebe vorliegen, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Gewerbesteuerlich kommt dieser Frage Bedeutung zu, weil der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG jedem Gewerbebetrieb, der durch eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft betrieben wird, zusteht und gegenläufig eine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben nach § 10a GewStG nicht vorgesehen ist.

Ob ein einheitlicher oder mehrere Betriebe vorliegen, bestimmt sich ferner aufgrund der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigung. Im Fall der Gleichartigkeit liegt regelmäßig ein Gewerbebetrieb vor. Im Fall der Ungleichartigkeit liegen regelmäßig mehrere Betriebe vor.

Maßgeblich für die Einordnung ist dabei der organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenhang im Verhältnis zum Grad der Verschiedenheit der Betätigung, BFH vom 17.06.2020 – X R 15/18, BStBl. 2021 II 157.

Treffen jedoch gewerbliche und nicht gewerbliche Betätigungen aufeinander, sind diese regelmäßig getrenntz zu erfassen, BFH vom 11.07.1991 – IV R 33/90, BStBl. 1992 II 353. Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Betriebsverpachtung in Fällen, in denen das Betriebsgrundstück die wesentliche Betriebsgrundlage bildet

FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F, NWB RAAAJ-59059

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die im Gesetz ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Grundlegende Voraussetzung der erweiterten Kürzung ist daher, dass sich die Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens allein aus der gewählten Rechtsform ergibt und keine originäre gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG vorliegt.

Wird ein Betrieb im Ganzen verpachtet (Betriebsverpachtung), entfällt das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Ertragsteuerlich ist fortan keine originäre gewerbliche Tätigkeit mehr gegeben. Denn Voraussetzung der Betriebsverpachtung ist es, dass der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebes verpachtet werden und die verpachtende Partei in der Folge sich selbst nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind dabei diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsfortführung zukommt, BFH vom 17.04.1997 – VIII R 2/95, BStBl. 1998 II 388. Ist die einzige wesentliche Betriebsgrundlage ein Grundstück, kann die Vermietung dieses Grundstücks die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung erfüllen, BFH vom 29.10.1992 – III R 5/92, BFH/NV 1993, 233. Das ist im Fall eines Einzelhandelsbetriebes regelmäßig gegeben, BFH vom 06.11.2008 – IV R 51/07, BStBl. 2009 II 303. Ertragsteuerlich führt die Betriebsverpachtung jedoch nicht zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven. Ertragsteuerlich wird der Gewerbebetrieb vielmehr fortgeführt, solange die steuerpflichtige Person nicht die Betriebsaufgabe erklärt, BFH vom 13.11.1963 – GrS 1/63, BStBl. 1964 III 124.

Abweichend davon endet die sachliche Gewerbesteuerpflicht unabhängig von der (ertragsteuerlichen) Aufgabeerklärung mit dem Beginn der Betriebsverpachtung, da nicht nur die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr entfallen ist, sondern auch die, die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines originären Gewerbebetriebes begründende, werbende Tätigkeit.

Damit kommt die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung in Betracht. Allerdings ist unabhängig vom Bestehen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht Voraussetzung der erweiterten Grundbesitzkürzung, dass in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht ausschließlich die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erfolgt und daneben lediglich Tätigkeiten ausgeübt werden, die gesetzlich als zulässige Nebentätigkeiten benannt sind, und kein Ausschluss der Anwendung nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG erfolgt. Besteht die Betriebsverpachtung lediglich in der Vermietung von Grundbesitz, verstößt das nach Ansicht des angerufenen Finanzgerichts nicht gegen die qualitative Ausschließlichkeit, a.A. FG Düsseldorf vom 22.06.2022 – 2 K 2599/18 G, EFG 2022, 1392; FG Münster vom 06.12.2019 – 14 K 3999/16 G, GmbH-StB 2021, 328.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist hingegen ausgeschlossen, wenn neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Verwaltung und Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter erfolgt.

Nicht zu einem Ausschluss kommt es, wenn sich bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum der steuerpflichtigen Gesellschaft befinden, die nicht Gegenstand einer Überlassung sind und denen keine eigene Funktion im Sinne eines Wertspeichers zukommt. Daher ist die Einlagerung von Inventarstücken der überlassenen Immobilie – auch in der Immobilie – für die erweiterte Grundbesitzkürzung unschädlich, wenn diese nicht Gegenstand der Nutzungsüberlassung sind.

Schädlich ist jedoch die Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, denn diese sind steuerlich nicht Teil des Grundvermögens. Hierbei handelt es sich um sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Wegen des Bezuges zu einer Betriebsanlage setzt die Betriebsvorrichtung voraus, dass das Unternehmen damit unmittelbar betrieben wird, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Daher ist ein Lastenaufzug in einem Warenhaus, anders als ein Personenaufzug, eine Betriebsvorrichtung, BFH vom 05.03.1971 – III R 90/69, BStBl. 1971 II 155. Denn mittels des Lastenaufzugs wird das Gewerbe unmittelbar betrieben, BFH vom 07.10.1977 – III R 48/76, BStBl. 1978 II 186. Dem entgegen hat ein Personenaufzug die Funktion einer Treppe und dient der Benutzung des Gebäudes, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Im Ausnahmefall kann der Verstoß gegen das qualitative Ausschließlichkeitsgebot zudem unbeachtlich sein. Das ist dann der Fall, wenn die zusätzliche Überlassung zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung und -nutzung ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob die zusätzliche Überlassung bei Abschluss vergleichbarer Mietverträge als zwingend notwendig im Sinne einer Unentbehrlichkeit angesehen wird. Das ist im Fall eines Lastenaufzugs in einem Warenhausgebäude der Fall. Keine Betriebsvorrichtungen sind Verladerampen, die aus einer Betonrampe und einem Blech bestehen, das zur Überbrückung der Betonrampe und dem anfahrenden LKW dient, BFH vom 10.07.1964 – III 159/60 U, BStBl. 1964 III 523. Verladerampen haben eine Zugangsfunktion zum Gebäude, FG Düsseldorf vom 24.02.2023 – 10 K 1672/20 G, EFG 2023, 651.

§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG: Hinzurechnung von Swap-Zinsen

BFH vom 16.11.2023 – III R 27/21

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.

Entgelte für Schulden unterliegen nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG der Hinzurechnung für gewerbesteuerliche Zwecke. Die Finanzverwaltung versteht unter Entgelten für Schulden die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital, R 8.1 Abs. 1 S. 1 GewStR 2009. Entsprechend tradierter Rechtsprechung ist das im Einzelfall nach wirtschaftlicher Betrachtung zu beurteilen, RFH vom 13.09.1939 – I 275/38, RStBl. 1938, 1138. Damit sind sowohl der Zins im engeren Sinn, die Gebühr für die Gewährung eines Darlehens sowie laufende Gebühren des Darlehens erfasst. Nicht der Hinzurechnung unterliegen Entgelte aus anderen Gründen, als der Überlassung von Fremdkapital. Ausnahmsweise könnten diese Entgelte der Hinzurechnung unterliegen, wenn sich Nutzungsüberlassung und anderer Grund als wirtschaftliche Einheit zeigen. Eine solche Zusammenfassung ist möglich, wenn in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eine enge Verflechtung vorliegt. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn beide Geschäfte hinsichtlich der Beträge und Laufzeiten, sowie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die vertragsschließenden Personen kongruent sind und die Fälligkeitstermine aufeinander abgestimmt sind.

Die Bildung einer Bewertungseinheit im Sinne des § 254 HGB hat keine Auswirkung auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im vorstehenden Sinne, BFH vom 07.10.2021 – III R 15/18, BStBl. 2022 II 625.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG: Batteriegroßspeicheranlagen

oberste Finanzbehörden der Länder vom 13.11.2023, NWB NAAAJ-52446

Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Gewerbesteuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen, § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG.

Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden zueinander, § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungswärme betreiben ein hiervon abweichender Maßstab.

Nach Ansicht der obersten Finanzbehörden der Länder stellen Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, Anlagen zur Erzeugung von Strom dar, da diese eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen.

§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG / § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG: Auswirkungen der Tätigkeit einer ausländischen Patentanwaltskanzlei auf die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit einer inländischen Patentanwaltskanzlei

FG Münster vom 27.10.2023 – 14 K 1624/21 G

Die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG setzt die Erzielung von a) Einkünften aus originärer gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG oder b) aufgrund einer Fiktion nach § 15 Abs. 3 EStG voraus.

Keine originär gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 2 EStG liegen a) vor, wenn die steuerpflichtige Person Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG bezieht. Dazu gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG die Einkünfte aus der selbständigen Ausübung der Tätigkeit einer der im Gesetz genannten freien Berufe.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG erzielt eine Person, die einem freien Beruf angehört, auch dann noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn sie sich bei der Ausübung der Berufstätigkeit der Mithilfe einer fachlich vorgebildeten Arbeitskraft bedient, wenn sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die steuerpflichtige Person leitend und eigenverantwortlich tätig ist, sind nur die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die sie gegenüber der auftraggebenden Person zu erbringen verpflichtet ist und erbringt. Unberücksichtigt bleiben Leistungen einer dritten Person, die diese aufgrund eigener Leistungsverpflichtung gegenüber der auftraggebenden Person erbringt. Erteilt die auftraggebende Person einer (patent-)anwaltlich selbständig tätigen Personen eine Vollmacht (durch Unterzeichnung einer Vollmachtsurkunde), begründet das ein eigentständiges Leistungsverhältnis, das der zuvor bereits beauftragten steuerpflichtigen Person nicht zuzurechnen ist. Insoweit ist es unschädlich, dass die steuerpflichtige Person die Bevollmächtigung als Bote überbringt.

Nur soweit die steuerpflichtige Person eine Leistung einer dritten Person bezieht und diese Leistung in die Leistungserbringung gegenüber der auftraggebenden Person einfließt, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu prüfen. Diese Situation lag im Fall eines Übersetzungsbüros (BFH vom 21.02.2017 – VIII R 45/13, BStBl. 2018 II 4), dem der Auftrag erteilt wurde einen Ausgangstext in eine Vielzahl von Zielsprachen zu übersetzen. Das Übersetzungsbüro vergab in der Folge Unteraufträge betreffend verschiedener Sprachen, die durch die mitunternehmerisch verbundenen Personen nicht beherrscht wurden.

Soweit die dritte Person die Rechnung über die von ihr erbrachte Leistung nicht an die auftraggebende Person, sondern an die steuerpflichtige Person sandte und diese den Zahlungsverkehr abwickelte, handelt es sich bei den Zahlungen um durchlaufende Posten. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass die steuerpflichtige Person für die Abwicklung einen Aufschlag erhebt mit dem die eigenen Kosten der Zahlungsabwicklung ausgeglichen werden.

Im Entscheidungsfall kam es b) damit nicht zur Seitwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Var. EStG, da die steuerpflichtige Mitunternehmerschaft keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ausübte.

§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Ansatz und Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes

BFH vom 12.10.2023 – III R 34/21

[Vorinstanz: Sächsisches FG vom 13.10.2021 – 2 K 942/20, EFG 2022, 1053]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen.

Nach § 121a BewG sind die während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 01.01.1964 beruhenden Einheitswerten für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswertes anzusetzen.

Daneben gelten für Grundstücke, für die Einheitswerte auf den 01.01.1935 festgestellt wurden nach § 129 Abs. 1 BewG fort. Insoweit gelten die Ansatzregeln des § 133 BewG, aus denen sich ein Ansatz von 100 Prozent bis 600 Prozent des Einheitswertes 1935 für Zwecke der Gewerbesteuer ergibt.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, für die nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1935 Einheitswerte festgestellt wurden, sind diese nach § 125 Abs. 1 BewG ab dem 01.01.1991 nicht mehr anzuwenden. An Stelle dieser Einheitswerte werden Ersatzwirtschaftswerte ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes sind alle selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unabhängig von der Eigentumslage einzubeziehen. Weder Gebäude noch Betriebsmittel sind bei der Berechnung der Ersatzwirtschaftswerte zu berücksichtigen.

Da sich die einfache Grundbesitzkürzung nur auf den Grundbesitz erstreckt, der zum Betriebsvermögen gehört, umfasst die Kürzung nur Eigentumsflächen der steuerpflichtigen Person, BFH vom 15.05.2002 – I R 53/01, BFH/NV 2003, 82. Es bedarf mithin einer Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes entsprechend der Eigentumslage. Diese Aufteilung kann flächenanteilig erfolgen, wenn die zu berücksichtigenden Flächen mit einem gleichen Wertansatz bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes berücksichtigt werden, BFH vom 22.06.2017 – VI R 97/13, BStBl. 2017 II 1181. Das ist bei der Berechnung des Ersatzwirtschaftswertes gegeben. Denn Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel werden im Rahmen der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass durch die Bewirtschaftung eigener Flächen mit eigenen Produktionsmitteln diese Flächen nicht wertvoller werden und umgekehrt die gepachteten Flächen nicht an Wert verlieren.

Eine vorrangige Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes unter Bezugnahmen auf die Anlage 1 zu Abschn. 59 Abs. 4 S. 6 GewStR 1998 auf die einzelnen Wirtschaftsgruppen ist daher nicht vorrangig vorzunehmen.