FG Münster vom 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G
Die Gewerbesteuer bemisst sich nach § 6 GewStG nach dem Gewerbeertrag.
Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des
Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns,
der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb erfolgt unter den in § 8 GewStG genannten Voraussetzungen die Hinzurechnung der Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG sind das Entgelte für Schulden. Bei bestimmten, in § 19 GewStDV definierten Unternehmen, sind nur bestimmte Entgelte für Schulden anzusetzen, sog. Bankenprivileg.
In den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 GewStDV fallen Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG. Diesen gleichgestellt sind nach § 19 Abs. 3 GewStDV weitere Unternehmen. Ferner ist der Anwendungsbereich auch Finanzdienstleistungsinstituten nach § 19 Abs. 4 GewStDV eröffnet.
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Bankgeschäfte sind u.a. Kreditgeschäfte in Gestalt der Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG. Hierzu gehören auch Cash-Pool-Systeme, denn hierbei kommen zwischen den Beteiligten Darlehensbeziehungen im Sinne von Gelddarlehen nach § 388 BGB zu Stande.
Gewerbsmäßig werden Bankgeschäfte getätigt, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG durchgeführt werden. Dazu muss die Betriebsführung so ausgerichtet sein, dass eine durch den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfassbare, unmittelbar aus der Tätigkeit folgenden Betriebsvermögensmehrung erzielt werden soll. Indiz für eine gewerbsmäßige Tätigkeit ist die Festlegung eines Darlehenszinses, der höher liegt als der Guthabenzins.
Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 GewStDV ist nach § 19 Abs. 2 GewStDV, dass im Durschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahres des Kreditinstituts nach § § 25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen.
Für Zwecke der Hinzurechnung sind die Entgelte für Schulden nur insoweit anzusetzen, wie sie dem Betrag bestimmter Ansätze entsprechend, die das Eigenkapital überschreiten. Zu berücksichtigen sind dabei die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten.