§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Mitvermietung von Krananlagen, auf die ein erheblicher Teil der Herstellungskosten der Immobilie entfallen

BFH vom 26.08.1993 – IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben nur Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist wegen des Ausschließlichkeitserfordernisses zu versagen, wenn neben dem Grundbesitz auch anderes Vermögen verwaltet und genutzt wird. Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeit vermögensverwaltender Natur ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine der gesetzlich in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen handelt. Zudem erkennt die Rechtsprechung an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgüter unschädlich ist, wenn ohne die Überlassung eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht möglich wäre.

Grundbesitz im Sinne der Kürzungsvorschrift ist der bewertungsrechtliche Grundbesitz, BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776. Denn die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG. Deren Funktion ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Sie knüpft daher an den bewertungsrechtlichen Grundbesitzbegriff an. Denn die Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer knüpft an den bewertungsrechtlichen Grundbesitzbegriff. Bewertungsrechtlich ist der Grundbesitz in § 68 BewG definiert. Zum Grundbesitz zählen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör.

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes sind, gehören zu einer Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen) und nicht zum Grundbesitz, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind, § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zivilrechtlich kein Bestandteil eines Grundstücks sind, sind selbständige bewegliche Sachen, deren Verwaltung und Nutzung dem Ausschließlichkeitserfordernis der erweiterten Kürzung widerspricht und damit die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung entgegenstehen.

Soweit § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes voraussetzt, hat die Rechtsprechung hiervon Ausnahmen zugelassen, BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776. Es bestehen jedoch Zweifel daran, ob diese Ausnahmen mit dem Wortlaut der Norm in Einklang stehen. Darüber hinaus stellt sich bei der Annahme betragsmäßiger Ausnahmen die Frage, ob sich diese auf Anschaffungs- / Herstellungskosten überlassener Wirtschaftsgüter bezieht, die nicht Grundbesitz sind, oder auf die Umsätze oder gar die Erträge, die mit der Überlassung dieser Wirtschaftsgüter erzielt werden. Eine solche Bagatellgrenze kann jedoch nur für unwesentliche Neben- oder Hilfsgeschäfte dienen. Solche können in der Mitüberlassung von Licht, Heizungs- oder Wasserversorgungsanlagen sowie von Aufzügen zu sehen sein, weil diese von ihrem Wert her unbedeutend sind und für die Nutzung des Gebäudes unentbehrlich sind.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Mitvermietung einer Mineralwasserquelle

BFH vom 26.02.1992 – I R 53/90, BStBl. 1992 II 738

[Vorinstanz: EFG 1987, 111]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben lediglich Tätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist wegen des Ausschließlichkeitserfordernisses zu versagen, wenn neben dem Grundbesitz auch anderes Vermögen verwaltet und genutzt wird. Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeit vermögensverwaltender Natur ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine der in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen handelt. Diese darf den Charakter eines Nebengeschäftes nicht überschreiten. Diese Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Gewinne aus der Tätigkeit 10 % des steuerpflichtigen Gesamtgewinn überschreiten, BFH vom 12.09.1985 – VIII R 241/81, BFHE 145/71. Maßgeblich ist dabei der Anteil am Reingewinn, BFH vom 31.07.1980 – I R 30/77, BStBl. 1985 II 662. Zudem erkennt die Rechtsprechung an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgütern unschädlich ist, wenn diese zwingend notwendige Voraussetzung für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ist, BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich auch bei dieser Tätigkeit um ein Nebengeschäft handeln muss, BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776. Die Rechtsprechung stellt das für die wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung und Nutzung zwingend notwendiger Nebengeschäfte den gesetzlich zugelassenen Nebengeschäften gleich.

Grundbesitz im Sinne der Kürzungsvorschrift ist der bewertungsrechtliche Grundbesitz, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778. Denn die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG. Deren Funktion ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Sie knüpft daher an den bewertungsrechtlichen Grundbesitzbegriff an. Bewertungsrechtlich ist der Grundbesitz in § 68 BewG definiert. Zum Grundbesitz zählen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör.

Nicht zum Grundbesitz zählen nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BewG Mineralgewinnungsrecht, BFH vom 18.02.1977 – III R 39/75, BStBl. 1977 II 403. Dem liegt zu Grunde, dass das Mineralgewinnungsrecht aufgrund behördlicher Bewilligung den Bodenschatz zu gewinnen entsteht, Gürsching/Stenger, BewG, § 100 BewG Nr. 29. Das Minderalgewinnungsrecht stellt damit keinen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dar, BFH vom 26.05.1976 – I R 74/73, BStBl. 1976 II 721.