§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Beteiligung an einer gewerblich (geprägten) Personengesellschaft

BFH vom 22.01.1992 – I R 61/90, BStBl. 1992 II 628

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG steht der steuerpflichtigen Person auf Antrag statt der Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG die erweiterte Grundbesitzkürzung zu.

Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist u.a., dass die steuerpflichtige Person ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt.

Neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes erlaubt der Gesetzgeber weitere Tätigkeiten, die in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG ausgezählt sind. Diese Aufzählung ist abschließend, wie sich aus der einleitenden Formulierung ausschließlich ergibt.

Nicht in der Aufzählung der unschädlichen Nebentätigkeit des § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG erfasst ist die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Insbesondere stellt das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft keine Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen dar. Die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG setzt voraus, dass insoweit grundsätzlich Einkünfte aus § 20 EStG erzielt werden. Das ist bei mitunternehmerischen Beteiligungen jedoch nicht der Fall.

Auch liegt kein Fall der Betreuung von Wohnungsbauten oder der Errichtung und Veräußerung der in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Gebäudearten vor.

Das Halten einer mitunternehmerischen Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft versperrt daher die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung.

Auf die Frage, ob der Grundbesitz, den die gewerblich geprägte Gesellschaft verwaltet und nutzt und der dieser die erweiterte Kürzung eröffnet, auch eigener Grundbesitz der mitunternehmerisch beteiligt Person ist, kommt es nicht an. Soweit diese Frage in die Entscheidungsgründe eingeflossen sind, kommt dem keine tragende Bedeutung zu.

[Hinweis: Aus der Rechtsprechung des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/18, DB 2019, 762 ergibt sich, dass das Grundvermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft beteiligt ist, dieser als eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet wird. Für den Fall der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft scheidet die Anwednung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO aus.]

§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG: Kapitalanlage der Vorgesellschaft begründet nur im Ausnahmefall eine Gewerbesteuerpflicht

BFH vom 18.07.1990 – I R 98/87, BStBl. 1990 II 1073

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dem entsprechend unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer soweit sie im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG.

Bei der Vorgesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium, die noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Gesellschaftsrechtlich ist diese Gesellschaft zwar mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Gewerbesteuerlich greift die Fiktion des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG jedoch noch nicht. Eine Vorgesellschaft, der die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Recht zukommt, unterliegt nur dann der Gewerbesteuer, wenn sie originär gewerblich tätig ist.

Legt die Vorgesellschaft das bereits eingezahlte Stammkapital verzinslich an, handelt es sich insoweit nur um eine vermögensverwaltende Tätigkeit. Auch fehlt eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zwischen der Vorgesellschaft und der späteren Kapitalgesellschaft besteht insoweit ein Bruch, so bereits BFH vom 08.04.1960 – III 129/57 U, BStBl. 1960 III 319. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschafter der Vorgesellschaft allesamt der Gewerbesteuer unterliegen.

Plakatwerbung: Abgrenzung von Werkvertrag (§ 631 BGB) und Dienstvertrag

BGH vom 19.06.1984 – X ZR 93/83, NJW 1984, 2406

Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifikation der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten. Unerheblich ist die konkrete Bezeichnung der Leistung im Vertrag.

Dabei kommt es darauf an, ob die Dienstleistung als solche oder der Erfolg des Arbeitsergebnisses geschuldet wird.

Wird daher neben der Anbringung von Werbung an bestimmten Stellen (hier: Papiermülleimer) auch das Verbleiben der Werbung an diesen Stellen geschuldet, liegt ein Werkvertrag vor. Denn es kommt nicht auf die einzelne Tätigkeit, sondern auf eine einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung an, RG, Warn, 1913, 138. Die Überlassung der Werbefläche in diesem Zusammenhang führt nicht zu einem Mietvertrag.