§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Var. EStG (Aufwärtsabfärbung)

FG Münster vom 13.05.2022 – 15 K 26/20 E, F, NWB PAAAJ-18165

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Das Gewerbesteuerrecht enthält heute keine Definition des Gewerbebetriebes. Die früher in der GewStDV enthaltene Definition des Gewerbebetriebes wurde in § 15 Abs. 2 EStG übernommen. Daher kann für Zwecke der Gewerbesteuer auf den Gewerbebetriebsbegriff des § 15 Abs. 2 EStG zurück gegriffen werden, so wie es § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG auch gesetzlich vorsieht.

Neben dem originären Gewerbebetrieb nach § 15 Abs 2. EStG kennt das Einkommensteuerrecht in § 15 Abs. 3 EStG weitere fiktive Gewerbebetriebe. Auch insoweit knüpft das Gewerbesteuerrecht an das Einkommensteuerrecht an. Zu diesen fiktiven Gewerbebetrieben zählen die Abfärbungsvarianten, die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aufgeführt sind.

Für den Fall der Seitwärtsabfärbung, also den Fall, dass innerhalb einer Personengesellschaft sowohl nicht gewerbliche wie auch originär gewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, hat die Rechtsprechung herausgearbeitet, dass es nur dann zur Abfärbung kommt, wenn die gewerblichen Aktivitäten gewisse Bagatellgrenzen überschreitet.

Bei der Aufwärtsabfärbung hält der Bundesfinanzhof eine differenzierte Handhabung für angezeigt. Das Gericht wendet die Aufwärtsabfärbung für Zwecke der Einkommensteuer uneingeschränkt an und verneint in diesem Zusammenhang die Anwendung einer Bagatellgrenze, BFH vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649. Für Zwecke der Gewerbesteuer sieht der BFH die Notwendigkeit der Abfärbung schon dem Grunde nach als nicht gegeben an, BFH vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BStBl. 2020 II 649. Die Finanzverwaltung betrachtet die seitens der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Erwägungen als obiter dictum und hatte mit gleichlautenden Ländererlassen vom 01.10.2020, BStBl. 2020 I 1032 die Anwendung über den Einzelfall hinaus abgelehnt. Diese Ansicht wird in der Entscheidung des BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24, DStZ 2025, 550 bestätigt. Zuvor hatte ob die Finanzverwaltung die gleichlautenden Ländererlassen vom 01.10.2020, BStBl. 2020 I 1032 mit gleichlautenden Ländererlassen vom 05.11.2025, StBP 2025, 267 aufgehoben. Dem vorausgegangen waren die Entscheidungen BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374 sowie BFH vom 30.11.2023 – IV R 10/21, BFHE 282, 200 zu vermögensverwaltenden Personengesellschaften und BFH vom 04.02.2025 – VIII R 1/22, stBP2025, 267 zur freiberuflich tätigen Personengesellschaft. Die Rechtsprechung bestätigte in diesen Entscheidungen ihre zuvor als obiter dictum formulierte Ansicht in nunmehr tragender Weise.

[Hinweis: Unter dem Aktenzeichen VIII R 1/22 ist zur Zeit vorgetragen, dass der Einkünftequalifizierung im Feststellungsbescheid Bindungswirkung für die Gewerbesteuermessbetragsfeststellung zukommt.]

Folgeentscheidung: BFH vom 11.07.2024 – IV R 18/22, BStBl. 2024 II 765]