§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in der Fassung des Wachstumschancengesetz – Entwurf

Referentenentwurf vom 17. Juli 2023

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG setzt im Kern voraus, dass die steuerpflichtige Person ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt.

Das Gesetz erlaubt jedoch Ausnahmen. Für die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens bspw. gilt eine Ausnahme dem Grunde nach. Seit dem Erhebungszeitraum 2021 erlaubt das Gesetz nach § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b GewStG der Höhe nach auch die Erzielung von Einnahmen aus der Lieferung von aus erneuerbaren Energiequellen in Sinne des § 3 Nr. 21 EEG gewonnenem Strom sowie die Erzielung von Einnahmen aus dem Betrieb von Ladestation für Elektrofahrzeugen oder Elektrofahrrädern. Beide sind jedoch nur dann unschädlich, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht mehr als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

Der Referentenentwurf sieht nunmehr in Art. 22 vor, dass ab dem Erhebungszeitraum 2023 die Grenze auf 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes angehoben wird.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG – erweiterte Kürzung in der Fassung des FoStoG

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 grundlegende Neuregelungen zur erweiterten Kürzung beschlossen.

1. Lieferung von Strom und Betrieb von Ladestationen

Erweiterung des Kataloges unschädlicher Nebentätigkeiten um Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern.

2. Einführung einer allgemeinen Bagatellgrenze

3. Anwendungszeitraum ab dem Erhebungszeitraum 2021