§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Versagung der erweiterten Grundbesitzkürzung im Fall der zeitlich begrenzten Eigentumsüberlassung von beweglichen Gegenständen (Inventarpensionsgeschäft)

FG Schleswig-Holstein vom 29.09.2021 – 4 K 36/20, NWB OAAAH-94635

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt auf Antrag die sog. erweiterte Grundbesitzkürung an die Stelle der Kürzung nach S. 1.

Das setzt jedoch voraus, dass das steuerpflichtige Unternehmen lediglich eigenen Grundbesitz nutzt und verwaltet, wobei § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bestimmte Aktivitäten als unschädliche Nebentätigkeiten ausdrücklich aufführt. Diese Aufzählung ist abschließend, BFH vom 14.06.2005 – VIII R 3/03, BStBl. 2005 II 778.

Der Begriff des Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist derjenige des Bewertungsgesetzes, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778.

Nach § 68 Abs. 1 S. 1 BewG umfasst das Grundvermögen den Grund und Boden, die Gebäude und die sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör.

Nicht zum Grundvermögen zählen hiernach Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG. Hieran ändert auch die zivilrechtliche Eigenschaft einer Sache als wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache nichts, BFH vom 24.03.2006 – III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130.

Wesensmerkmal einer Betriebsvorrichtung ist, dass das Gewerbe damit unmittelbar betrieben wird. Zwischen Betriebsvorrichtung und Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist, BFH vom 28.02.2013 – III R 35/12, BStBl. 2013 II 606.

Es reich nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder gar gewerbpolizeilich vorgeschrieben ist.

Für die Qualifikation als Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtungen ist entscheidend, ob eine unmittelbare Nutzung zur Ausübung des Gewerbes erfolgt, BFH vom 24.03.2006 – III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130.

Werden im Rahmen der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch entsprechende Betriebsvorrichtungen überlassen, sperrt das die erweiterte Grundbesitzkürzung. Dabei ist es unerheblich aus welchem Grunde die Überlassung erfolgt. Sie kann in Form der unentgeltliche Leihe, der entgeltlichen Vermietung und auch in Form eines Pensionsgeschäftes erfolgen, bei dem Eigentum an einer Sache für einen bestimmten Zeitraum übertragen wird ohne dass das wirtschaftliche Eigentum in diesem Zeitraum übergeht.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen – zum Begriff der Betriebsvorrichtung

BFH vom 18.12.2019 – III R 36/17, BStBl. 2020 II 405

[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 29.06.2017 – 8 K 2641/15 G, EFG 2018, 465]

Von Amts wegen ist grundbesitzenden Unternehmen die einfache Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG zu gewähren.

Auf Antrag ist Unternehmen die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu gewähren, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder weitere in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG genannte Tätigkeiten ausüben.

Grundbesitz im Sinne der Norm ist, so der BFH in seiner Entscheidung, der gegenüber dem Einkommensteuerrecht enger gefasste bewertungsrechtliche Begriff des Grundvermögens. Eine Begrüdung für die Übernahme der bewertungsrechtlkichen Begrifflichkeit liefert der BFH jedoch nicht. Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen III. Senates hat§ 9 Nr. 1 GewStG den Zweck eine Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden. Der Senat unterscheidet insoweit nicht zwischen dem Zweck der Kürzung nach S. 1 und derjenigen nach S. 2. Damit betritt der Senat – ohne Erläuterung – Neuland, denn nach bisherigem Verständnis entspricht es nur dem Zweck des § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG die Doppelbelastung mit beiden Realsteuern zu vermeiden. Der Zweck des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wurde nach ständiger Rechtsprechung bisher in der Gleichstellung der vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft der Rechtsform des Unternehmens der Gewerbesteuer unterlegen hat, mit der Einkünfteerzielung von vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gesehen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt, so auch BVerfG vom 24.03.2010 – 1 BvR 2130/09, FR 2010, 670.

In Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778, umfasst der Begriff des Grundbesitzes in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG den Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht Teil des Grundbesitzes sind nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG die Betriebsvorrichtungen. Das sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Der III. Senat leitet aus der Notwendigkeit der Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage her, dass Betriebsvorrichtungen nur solche Gegenstände sind, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss daher ein enger Zusammenhang besteht. Typischerweise ist das bei Maschinen der Fall.

Nicht ausreichend für die Annahme einer Betriebsvorrichtung ist es daher, wenn die Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich, notwendig oder sogar gewerbepolizeilich bzw. -ordnungsrechtlich vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist nach Ansicht des Senates vielmehr, dass die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden, so schon BFH vom 28.02.2013 – III R 35/12, BStBl. 2013 II 606. Es kommt daher darauf an, ob die Gegenstände für die allgemeine Nutzung des Gebäudes erforderlich sind und ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dienen.

Im konkreten Fall dienten zahlreiche Gegenständen unmittelbar dem Unternehmensziel und waren daher als Betriebsvorrichtungen und nicht als Grundstücksbestandteile zu qualifizieren. Konkret handelte es sich um die technische Ausstattung einer Tankstelle, die unmittelbar dem Betrieb der Tankstelle dienten.

Nicht durchdringen konnte der Steuerpflichtige mit dem Argument, dass der Tankstellenbetrieb nicht Teil des eigentlichen Betriebes eines Einkaufszentrums sei. Denn es sei nicht notwendig, dass ein Gegenstand allen auf einem Grundstück entfalteten betrieblichen Tätigkeiten dient, damit dieser steuerlich als Betriebsvorrichtung qualifiziert. Ausreichend ist es vielmehr, dass der Gegenstand einer betrieblichen Aktivität dient, um Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG zu sein.

Der BFH verprobte dieses Ergebnis indem er ausführte, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung anderenfalls anwendungslos bleibt, wenn nur hinreichend viele Geschäftszwecke vorhanden sind, zu denen sich keine funktionale Verbindung herstellen lässt.

Darüberhinaus ist die Überlassung der konkret aufgelisteten Betriebsvorrichtungen kein Anwendungsfall einer zulässigen Nebentätigkeit. Denn diese Überlassungen sind nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung.

Kürzungsunschädlich wäre der Betrieb für die Mieter zwingend notwendiger, also unentbehrlicher, Sondereinrichtungen und der im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung notwendigen Sondereinrichtungen, wie etwa die Unterhaltung zentraler Heizungsanlagen, Gartenanlagen und ähnlicher Anlagen, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Maßgeblich sind dabei , so der Senat weiter, nicht auf die Beziehungen der tatsächlichen Geschäftspartner, sondern die objektiven Umstände.

Eine zwingend Notwendigkeit ist schon dann nicht gegeben, wenn die Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne die Nebengeschäfte möglich wären, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705.

Letztlich stellt der BFH nach klar, dass die erweiterte Kürzung erhebungszeitraumbezogen zu gewähren ist. Daher ist die Prüfung des Vorliegens eine Betriebsvorrichtung anhang der Verhältnisse des konkreten Erhebungszeitraumes vorzunehmen. Ein Gegenstand kann seine Qualifikations folglich als Betriebsvorrichtung im Laufe der Zeit ändern. Das gilt auch dann, wenn der konkreten Grundstücksnutzung ein mehrjähriger Nutzungsvertrag zu Grunde liegt. Eine endgültige Festschreibung einer steuerlichen Qualifikation durch den Abschluss langjähriger Nutzungsverträge ist nicht möglich.