BFH vom 05.06.2024 – I R 32/20, NWB DAAAJ-78142
[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G, EFG 2020, 1325]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der inländische stehende Gewerbebetrieb. Inländisch stehender Gewerbebetrieb ist derjenige, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG. Betriebsstätte in diesem Sinne ist die Betriebsstätte nach § 12 AO, BFH vom 13.09.2000 – X R 174/96, BStBl. 2001 II 734. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Betriebsstättendefinition enthalten ist, kann diese für die Bestimmung der gewerbesteuerlichen Betriebsstätte nicht herangezogen werden, BFH vom 20.07.2016 – I R 50/15, BStBl. 2017 II 230. Betriebsstätte nach § 12 S. 1 AO ist jede fest Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Eine solche setzt eine feste Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von gewisser Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat, BFH vom 02.04.2014 – I R 68/12, BStBl. 2014 II 875. Diese Voraussetzung erfüllen Grundstücke, die erworben, bebaut und weiterveräußert werden, BFH vom 02.04.2014 – I R 68/12, BStBl. 2014 II 875. Soweit die Voraussetzungen einer Bau- und Montagebetriebsstätte nach § 12 S. 2 Nr. 8 AO erfüllt sind, liegen auch diese Voraussetzungen vor.
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Sind damit bei der Ermittlung des Gewinn nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes Einkünfte steuerbefreit, fließen diese nicht in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ein, BFH vom 09.06.2010 – I R 107/09, BFHE 230, 35.
Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG ist Gewerbeertrag um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens zu kürzen, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Diese Regelung stellt im Wege der Kürzung nochmals klar, was sich schon aus der Steuerpflicht ergeben würde.
Die Kürzung wird auch nicht durch doppelbesteuerungsrechtliche Regelungen, die der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zuweisen oder durch Ergebnisse grenzüberschreitender Betriebsprüfungen (joint audits) überlagert.