BFH vom 18.12.2019 – III R 33/17, BFH/NV 2020, 781
§ 35 EStG – Anrechnung der Gewerbesteuer im Fall eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA
FG Münster vom 04.12.2019 – 9 K 149/17, EFG 2020, 770
Auch im Fall des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA ist die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages und der zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 EStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel vorzunehmen, § 35 Abs. 2 S. 2 1. HS EStG.
Zur Anerkennung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels vgl. BFH vom 09.02.2011 – IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120.
Sondervergütungen und gewinnabhängige Vorabgewinnanteile sind dabei nicht einzubeziehen, § 35 Abs. 2 S. 2 2. HS EStG. Diese Ansicht vertritt auch die Finanzverwaltung in BMF vom 03.11.2016, BStBl. 2016 I 1187, Rn. 27.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die festzusetzenden anteiligen Besteuerungsgrundlagen der persönliche haftenden Person einer KGaA Null betragen.
Allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel im Fall einer KGaA sei das Verhältnis des auf die persönlich haftende Gesellschafterin entfallenden Gewinnanteils, soweit dieser nicht auf ihre am Grundkapital (Kommanditaktien) entfalle, zum Gesamtgewinn der KGaA maßgeblich.
Erhält die persönlich haftende Person neben einer Ausschüttung auf die Anteile am Grundkapital nur eine Tätigkeitsvergütung und damit eine Sondervergütung, betragen die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen Null.
Insoweit kommt der persönlich haftenden Person gegenüber einer mitunternehmerisch beteiligten Person keine Sonderstellung, da § 35 Abs. 4 EStG die Regelungen der Abs. 2 und 3 auch für diesen Fall für anwendbar hält. Dieser Regelung bedurfte es, da die persönlich haftende Person einer KGaA nach der Rechtsprechung des BFH vom 21.06.1989 – X R 14/88, BStBl. 1989 II 881, kein Mitunternehmer ist. Die persönlich haftende Person einer KGaA wird einer mitunternehmerschaftlich verbundenen Person jedoch nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG gleichgestellt.
Dieses Ergebnis steht auch mit den Gesetzesmaterialien in Einklang, da die im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Regelung, dass neben dem Gewinnanteil auch die Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG bei der Verhältnisbildung zu berücksichtigen wären,vgl. BT-DrS 14/2683, S. 6f., ist nicht ins Gesetz übernommen worden, BT-DrS 14/3366, S. 19f. Damit besteht ein abgestimmtes System. Für Zwecke der Gewerbesteuer wird die persönlich haftenden Person hinsichtlich ihrer Vergütung für die Geschäftsführung wie ein Mitunternehmer behandelt, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG, § 8 Nr. 4 GewStG. Auf Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters greift die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG. Damit stellt der Gesetzgeber sichter, dass die Versteuerung auf Ebene der KGaA erfolgt. Das entspricht dem Besteuerungsregieme der Mitunternehmerschaft, bei der die Tätigkeitsvergütung dem Sonderbereich zugeordnet ist.
Der Betriebsausgabenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG wird durch die Hinzurechnung des § 8 Nr. 4 GewStG wieder zurückgedreht.
Vorabgewinne im Sinne des § 35 EStG steuerrechtliche Sondervergütungen im Sinn de s§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, sondern auch gewinnabhängige Vorabgewinnanteile, BFH vom 07.04.2009 – IV B 109/08, BStBl. 2010 II 116.
Diese Rechtslage bestand im Übrigen auch schon vor dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008. Damals verstand der Gesetzgeber die KGaA ausdrücklich als Mitunternehmerschaft und erwähnte sie in § 35 Abs. 2 S. 1 EStG a.F. entsprechend. Schon damals war die Berücksichtigung von Vorabgewinnen bei der persönlich haftenden Person – wie für andere Mitunternehmerschaften – ausgeschlossen.
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: zur Frage der Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen
BFH vom 28.11.2019 – III R 34/17
[Vorinstanz: FG Hessen vom 06.12.2016 – 8 K 1064/13, NWB VAAAG-43872]
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG setzt voraus, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder nutzt und daneben nur gesondert aufgelistete Tätigkeiten entfaltet.
Die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist nach Ansicht des BFH nicht deckungsgleich mit dem Begriff aus der privaten Vermögensverwaltung. Der gewerbesteuerliche Begriff ist enger gefasst. Daher überschreitet die (Mit-)Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter auch dann den zulässigen Rahmen der unschädlichen Nebentätigkeiten nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, wenn einkommensteuerrechtlich noch von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 1250.
Die Verwaltung und Nutzung liegt vor, wenn eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz erfolgt, etwa durch Vermietung und Verpachtung, BFH vom 17.01.2006 – VIII R 60/02, BStBl. 2006 II 434 sowie BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, BStBl. 2017 II 175.
Grundbesitz im Sinne des Norm ist der bewertungsrechtliche Grundbesitz, BFH vom 22.06.1977 – I R 50/75, BStBl. 1977 II 778. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist das der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht Teil des Grundbesitzes sind nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG die Betriebsvorrichtungen.
Eigener Grundbesitz im Sinne der erweiterten Kürzung liegt vor, wenn der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört. Dazu muss dem Unternehmen wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO am Grundbesitz zustehen, BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BStBl. 2019 II 262.
Nebentätigkeiten sind in dem Maße kürzungsunschädlich, wie sie in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt sind, BFH vom 14.06.2005 – VIII R 3/03, BStBl. 2005 II 778. Daneben wurde durch die Rechtsprechung anerkannt, das die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch dann vorliegt, wenn sich die Tätigkeit als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung zeigt, BFH vom 17.05.2005 – VIII R 39/05, BStBl. 2006 II 659.
Das Ausschließlichkeitsgebot und die Möglichkeit abweichender Gestaltung lassen keinen Platz für Bagatellgrenzen, bis zu deren Erreichen die Ausübung jeglicher Nebentätigkeiten unerheblich für die Kürzung wäre, BFH vom 17.05.2005 – VIII R 39/05, BStBl. 2006 II 659.
Die Besonderheit des Entscheidungsfalles ergibt sich aus dem Sachverhalt. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Klägerin, ein Gebäude für Zwecke des Mieters errichtete und an diese vermietet. Für die Bauausführungen beauftragte die Vermieterin die Mieterin. Nach dem Inhalt des Vertrages sollten Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG dabei nicht von der Vermieterin angeschafft werden und auch nicht Gegenstand des Mietvertrages sein. Dieser Überlassungsausschluss ist mietvertraglich zulässig, wir der BFH mit Verweis auf Häublein in MüKo BGB (8. Aufl.) § 535 Rn. 73 feststellte. Im Rahmen der Vertragsabwicklung rechneten die Parteien über die Errichtung von Betriebsvorrichtungen gesondert ab, so dass die Vermieterin deren Anschaffung wirtschaftlich nicht trug.
Im Entscheidungsfall wurden einzelne Anlagen und Wirtschaftsgüter, die nach Ansicht des Finanzgerichts Betriebsvorrichtungen darstellen, jedoch nicht in die gesonderte Abrechnung mit einbezogen.
Der Fall wurde durch den BFH zurückverwiesen, um aufzuklären, ob die Nichtberücksichtigung der einzelnen Anlagen und Wirtschaftsgüter im Rahmen Abrechnung auf einer Änderung des ehemals geschlossenen Mitvertrages beruht oder schlicht bei der Abrechnung ein Fehler unterlaufen ist. Dabei hat das Finanzgericht zu prüfen, ob die Personen, die für die Abrechnung zuständig waren, Vertretungsmacht hatten oder ob ein Anwendungsfall des § 41 Abs. 1 S. 1 AO gegeben ist, also die Parteien wirtschaftlich die Rechtsfolgen eines zivilrechtlich unwirksamen Geschäftes haben eintreten lassen. Hiergegen würde nach Ansicht des BFH sprechen, wenn die Parteinen die Abrechnung nachgeholt hätten.
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Zeitraumbezogene Ausschließlichkeit – Verkauf des letzten Grundstücks
FG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 – 6 K 6276/17, EFG 2020, 791
Die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG setzt voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird.
Dabei hat der Tatbestand eine qualitative, eine quantitative und eine zeitliche Komponente.
Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer folgt hinsichtlich der zeitlichen Komponente, dass die Haupttätigkeit durchgängig währen des gesamten Erhebungszeitraum in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen muss.
Die erweiterte Grundbesitzkürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und damit nicht mehr ausschließlich [eigener] Grundbesitz verwaltet und genutzt wird, BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400.
[Hinweis: Die Auffassung von Jesse, FR 2004, 1085, 1093, dass die erweiterte Kürzung keinen Zeitraumbezug aufweist überzeugt das Gericht ebenso wenig wie die Auffassung von Schlegel, NWB 2012, 4223, 4225, der die nachlaufende Verwaltung von Kapitalvermögen genügen lassen will, sofern das Vermögen aus der Vermietungstätigkeit stammt. Dabei stützt sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BFH vom 29.03.1973 – I R 199/72, BStBl. 1973 II 563, aus der sich bereits ein Zeitraumbezug der erweiterten Kürzung ergibt. Zudem spricht der Wortlaut der Norm gegen die Unschädlichkeit der nachlaufenden Kapitalvermögensverwaltung, da diese nicht „neben“ der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erfolgt.]
Zur Frage welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitraums der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bei Hinzuerwerb und Veräußerung von Immobilien maßgeblich sind, führt das Gericht aus, dass hierzu der Übergang von Nutzen und Lasten maßgeblich ist. Bestimmt also der Kaufvertrag, dass Nutzen und Lasten erst zum nächsten 1. des Monats übergehen, fällt der Veräußerungsgewinn erst im Folgemonat und ggfs. im Folgejahr an. Auf der anderen Seite kann durch den Übergang von Nutzen und Lasten zum Zeitpunkt des Ablaufes des Jahres sichergestellt werden, dass der Veräußerungsgewinn noch in das Jahr fällt in dem die Voraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung noch vorgelegen haben.
Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse und nicht das Bestreben alsbald wieder eine Immobilie zu erwerben. Allein ein Bestreben begründet keine Verwaltung und Nutzung, BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400.
Anders liegt der Fall möglicherweise, wenn der schuldrechtliche Erwerb des zweiten Grundstücks vor der Veräußerung des ersten Grundstücks erfolgt und allein der Übergang von Nutzen und Lasten zu einer grundbesitzlosen Zeit führt, FG München vom 29.02.2016 – 7 K 1109/14, EFG 2016, 932.
Letztlich führt der Zeitraumbezug auch nicht zu einer Benachteiligung kleinerer Immobiliengesellschaften, da es anerkannt ist, dass durch die Entprägung einer Immobiliengesellschaft die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft und damit auch der Erhebungszeitraum endet, so dass zum einen die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes in zeitlicher Hinsicht erfolgt und zum anderen der Veräußerungsgewinn nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegt, FG Berlin-Brandenburg vom 13.08.2019 – 8 K 8310/15.
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Zahlungen anlässlich der Beendigung eines Miet- / Pachtverhältnisses an die vermietende / verpachtende Person
FG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 – 6 K 6170/18, EFG 2020, 393
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen unter weiteren Voraussetzungen um den Teil des Gewerbeertrages gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Vorausgesetzt wird, dass die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person ausschließlich in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes besteht und sich daneben in den in § 9 Nr. 1 S. 2ff. GewStG aufgeführten Nebentätigkeiten erschöpft. Die erweiterte Kürzung ist also zu versagen, wenn die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person originär gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist und wenn die neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ausgeübte Tätigkeit nicht zu den ausdrücklich im Gesetz genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt.
[Hinweis: Eine Bagatellgrenze sah das Gesetz bis zum Erhebungszeitraum 2021 für schädliche Nebentätigkeiten nicht vor.]
Eine Bagatellgrenze Nebentätigkeiten von untergeordneter Bedeutung kürzungsschädlich, BFH vom 31.07.1990 – I R 13/88, BStBl. 1990 II 1075.
Die Rechtsprechung hatte allerdings anerkannt, dass Tätigkeiten dann nicht kürzungsschädlich sind, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung anzusehen sind, BFH vom 14.06.2005 – VIII R 3/03, BStBl. 2005 II 778.
Was Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ist ergibt sich aus § 9 Nr. 1 lit. 2 GewStG nicht ausdrücklich. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung steuerpflichtige Personen, die aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, steuerlich den Personen anzunähern, die eine vergleichbare Tätigkeit erbringen, ohne dadurch gewerbesteuerpflichtig zu werden, lässt sich jedoch herleiten, dass unter dem Begriff Verwaltung und Nutzung neben der Verwendung des Grundbesitzes für eigene Zwecke vor allem die Vermietung und Verpachtung des eigenen Grundbesitzes fällt.
Darauf folgt aber auch, dass die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nicht deckungsgleich mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG ist. So unterliegen auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer Immobilie der erweiterten Grundbesitzkürzung. Aber auch eine Zahlung anlässlich der Aufhebung eines Miet- / Pachtvertrages resultiert aus der Verwaltung und Nutzung. Dabei kann es sich sowohl um eine Zahlung aufgrund eines konkreten Anspruchs als auch um eine Zahlung zur zur Beilegung von Streitigkeiten über den Bestand eines Anspruchs handeln. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Mietsache bereits übergeben wurde.
Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn im Rahmen der Abgeltung gegenseitiger Ansprüche zugleich auch Ansprüche mit verbundenen Unternehmen einfließen. Denn aus Sicht der steuerpflichtigen Unternehmens würden ohne diese Bündelung mehrere ähnliche Vertragswerke zu schließen sein, die zu entsprechenden Zahlungen führen würden.
§ 10a GewStG: Unternehmensidentität bei Betriebsaufspaltung
BFH vom 30.10.2019 – IV R 59/16, BStBl. 2020 II 147
[Vorinstanz: FG Köln vom 29.09.2016 – 10 K 1180/13, EFG 2017, 320]
Die Unternehmensidentität einer Besitzgesellschaft besteht solange fort, wie die nämliche Betriebsgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.
Nach den Rechtsgrundsätzen der Betriebsaufspaltung übt eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (aufgrund der Merkmalszurechnung) eine originär gewerbliche Tätigkeit aus. Eine zudem bestehende gewerbliche Prägung der Besitzgesellschaft tritt hinter den Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung zurück.
Allerdings bilden Besitz- und Betriebsunternehmen keine Einheit, BFH vom 28.05.1968 – IV 340/64, BStBl. 1968 II 688.
Daher ist nach Ansicht des BFH darauf abzustellen, ob die Besitzgesellschaft mit der nämlichen Betriebsgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt. Denn in diesem Fall bleibt es bei einer ununterbrochenen nutzungsüberlassenden Tätigkeit des Besitzunternehmens gegenüber dem Betriebsunternehmens.
Hiernach ist für den Fortbestand der Unternehmensidentität des Besitzunternehmens trotz der durch die Betriebsaufspaltung ausgelösten Merkmalszurechnung unerheblich, ob die Unternehmensidentät des Betriebsunternehmens fortbesteht.
Zur sachlichen Verflechtung weist der Senat darauf hin, das allein auf die funktionalen Erfordernisse des Betriebsunternehmens abzustellen ist, BFH vom 26.05.1993 – X R 78/91, BStBl. 1993 II 718.
Zur persönlichen Verflechtung weist der Senat darauf hin, dass diese auch bei einer Mutter-Tochter-Konstellation gegeben sein kann. Dass Mutter- und Tochter-Gesellschaft von unterschiedlichen Personen beherrscht werden spielt insoweit keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Geschäftsführung der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft über die entscheidungserhebliche Mehrheit der Stimmrecht verfügen, BFH vom 08.09.2011 – IV R 44/07, BStBl. 2012 II 136. Daher steht ein gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Einstimmigkeitsvorbehalt einer personellen Verflechtung entgegenstehen. Hiernach liegt auch dann keine personelle Verflechtung vor, wenn die Geschäfte des täglichen Lebens der zur Geschäftsführung berufenen Komplementärin obliegen und diese die Rechtsform der Kapitalgesellschaft hat. Denn insoweit sperrt die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft eine personelle Verflechtung, BFH vom 27.08.1992 – IV R 13/91, BStBl. 1993 II 134.
Aufhorchen lässt in diesem Kontext, dass der Senat zur Abschirmwirkung ausführte, dass der BFH „(bisher)“ von dieser ausgeht und sodann auf die abweichende Kommentierung von Wacker in Schmidt, EStG, (38. Aufl.), § 15 Rz. 838 verweist.
Geschützt: § 10a GewStG: Zeitpunkt des Untergangs des Verlustvortrages
Geschützt: § 10a GewStG: Unternehmensidentität – gewerbliche Prägung
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Lieferung von Fernwärme aus einer Verteilerstation auf eigenem Grundbesitz an Wohnungen, die nicht zum eigenen Grundbesitz gehören
FG Berlin-Brandenburg vom 29.10.2019 – 8 K 8045/19, EFG 2019, 1993
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die im Gesetz ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.
Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist ausweislich der Gesetzesformulierung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn neben der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes auch Wohnungsbauten betreut werden. Nach der Rechtsprechung umfasst die Betreuung von Wohnungsbauten sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung. Unter Bewirtschaftungsbetreuung ist ein rechtsgeschäftliches oder administratives Handeln für andere in der Wohnungswirtschaft gemeint. Nicht erfasst ist jedoch eine versorgende Tätigkeit, die typischerweise nicht selbst durch Immobilienverwaltungsunternehmen vorgenommen werden. Für Zwecke der Unschädlichkeit nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt es sodann nicht darauf an, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Die Lieferung von Fernwärme im Rahmen bestehender Mietverträge stellt eine unschädliche Nebenleistung zur eigentlichen Flächenüberlassung nach § 535 BGB dar, da die Pflicht zur Beheizung der Wohnung dem Vermieter obliegt. Wird die Fernwärme (zudem) an Wohnungen abgegeben, die nicht im Eigentum des steuerpflichtigen Unternehmens stehen, handelt es sich insoweit nicht um die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Sie stellt ferner keine unschädliche Betreuung von Wohnungsbauten vor. Denn die Lieferung von Fernwärme ist weder Bestandteil der Baubetreuung noch der Bewirtschaftungsbetreuung.