Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer – Kompetenzverteilung

BVerwG vom 12.08.2014 – 9 B 23.13, HFR 2014, 111

Die Kompetenz zur Entscheidung ob und in welchem Umfang ausländische Quellensteuern auf die Gewerbesteuer anzurechnen sind, steht der Finanzverwaltung zu. Die Kommunen sind an die Feststellungen der Finanzbehörden gebunden.

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