Niedersächsisches FG vom 06.12.2018 – 6 K 187,16 – rkr -, NWB JAAAH-16245
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.
Nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen) der Hinzurechnung.
Ausgenommen von der Hinzurechnung sind Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen.
Rechte im Sinne der Norm sind Immaterialgüterrechte, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten, BFH vom 26.04.2018 – III R 25/16, BFHE 261, 549. Hierzu gehören Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. Unerheblich ist dabei, ob das Recht inländischer ober ausländischer Herkunft ist, Keß, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Rn. 1 lit. f GewStG (Okt. 2018). Auch ist es unerheblich, ob das Recht privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Herkunft ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Überlassung eines Rechtes zeitlich befristet erfolgt. Das Tatbestandsmerkmal der Überlassung dient insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Dienstleistungen, BFH vom 26.04.2018 – III R 25/16, BFHE 261, 549. Bei Dienstleistungen erwachsen aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien keine Nutzungs- und Abwehrbefungnisse an einem unkörperlichen Gut mit selbständigem Vermögenswert, BFH vom 26.04.2018 – III R 25/16, BFHE 261, 549.
Fallen Dienstleistungen und Rechteüberlassungen zusammen, ist nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob mehrere Hauptleistungen trennbar in einem Vertrag zusammengefasst sind und einer gesonderten steuerrechtlichen Einordnung zugänglich sind. Soweit die Hauptleistungselemente untrennbar miteinander verbunden sind, ist zu prüfen, welche Hauptleistung dem Vertrag das Gepräge gibt, also den Vertragsschwerpunkt bildet oder ob ein typengemischter Vertrag ohen Gepräge bzw. inhaltlichem Schwerpunkt vorliegt.