BFH vom 17.11.2005 – I B 150/04, BFH/NV 2006, 609
[Vorinstanz: FG Köln vom 07.07.2004 – 7 K 4166/01]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben lediglich Tätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.
Die Mitvermietung der nicht mit dem Grundstück verbundene Betriebsvorrichtung schließt die erweiterte Kürzung regelmäßig aus, BFH vom 23.07.1969 – I R 134/66, BStBl. 1969, II 664; BFH vom 11.01.2024 – IV R 24/21, FR 2025, 487. Etwas anders könne jedoch gelten, wenn es sich um völlig unbedeutende Neben- und Hilfsgeschäfte handelt, die zwingend als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung und -nutzung anzusehen sind, BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776. Unschädlich könne lediglich eine Tätigkeit sein, die sowohl mit Blick auf die absolte und relative Höhe der Aufwendungen als auch auf die hieraus erzielten Erträge völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar sei, BFH vom 18.04.2000 – VIII R 68/98, BStBl. 2001 II 359. Dem steht jedoch die Rechtsprechung des I. Senates des BFH vom 17.10.2002 – I R 24/01, BStBl. 2003 II 355 entgegen. Das Ausschließlichkeitsgebote erlaube keine Ausnahmen.